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Channel: Staatsanwalt – Der BRD-Schwindel
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Wenn Deutsches Recht gelten würde: MERKEL, POFALLA, FRIEDRICH 30 Jahre Knast wegen Agententätigkeit

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von U. Gellermann

Was würde er mitbringen, der Herr Sauer, wenn er seine Frau Angela im Knast besuchte? Streuselkuchen, weil er doch Konditor-Sohn ist?

Bei Pofalla würde niemand vorbeikommen: Zweimal geschieden, kinderlos, außerdem kann den wirklich keiner leiden.

Bei Hans-Peter Friedrich gäbe es auch Schwierigkeiten: Seine Frau ist Richterin, ob die so gern Gefängnisse von innen sieht? Kaum.

Aber sitzen würden die Drei, wenn sich endlich mal ein Richter fände, der den Paragraphen 99 des Strafgesetzbuches ernst nähme. Denn „Geheimdienstliche Agententätigkeit“ begeht jemand, der für

„den Geheimdienst einer fremden Macht eine geheimdienstliche Tätigkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland ausübt, die auf die Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gerichtet ist“.

Mindestens seit dem 30. Juni diesen Jahres, hätte der Richter in der Hauptverhandlung sagen können, wissen die drei Angeklagten durch eine Veröffentlichung des Zeugen Edward Snowden, dass die Bundesrepublik im Zentrum der NSA-Spionagetätigkeit steht: Monatlich überwacht die NSA systematisch eine halbe Milliarde Kommunikationsdaten. In Frankfurt am Main gibt es eine wichtige Basis zur weltweiten Überwachung.

Die Unterlagen von Snowden bestätigten, dass die US-Geheimdienste mit Billigung des Weißen Hauses gezielt auch die Bundesregierung ausforschen. Längst hätte das Gericht den Zeugen Snowden nach Deutschland geholt, ihn in ein Zeugenschutz-Programm gesteckt, seine Festplatten kopiert und ausgewertet. „Alle Vorwürfe sind wasserdicht“, würde der Richter dann sagen und streng in die Runde blicken.

Der Staatsanwalt hätte in seinem Plädoyer sagen müssen, dass auch noch der Versuch der Verschleierung dazu käme: Denn der Geheimdienstkoordinator Pofalla habe im Falle der NSA-Zusammenarbeit mit den deutschen Geheimdiensten behauptet:

„Die deutschen Nachrichtendienste arbeiten nach Recht und Gesetz“,

dass sei zwischenzeitlich von den Diensten selbst widerlegt worden. Frau Merkel, die als Kanzlerin die Gesamtverantwortung trüge, habe noch jüngst die Aktivitäten der NSA mit den Worten verteidigt:

„Dass Nachrichtendienste unter bestimmten und in unserem Land eng gefassten rechtlichen Voraussetzungen zusammenarbeiten, entspricht ihren Aufgaben seit Jahrzehnten und dient unserer Sicherheit.“

Während der zuständige Innenminister sogar behauptet hatte:

„Es geht um die Kommunikation nach Amerika und von Amerika ins Ausland. Diese Kommunikation wird in so genannten Metadaten, also Verbindungsdaten gespeichert. Der Zugriff auf diese Daten erfolgt aber nach richterlicher Genehmigung.“

Dass es kein deutscher Richter irgendetwas genehmigt hat, so der Staatsanwalt, beweise sowohl die Unrechtmäßigkeit der Aktionen als auch die mangelnde Verfassungstreue von Friedrich.

Das Urteil wäre dann nach § 99 StgB eindeutig: Wer

„gegenüber dem Geheimdienst einer fremden Macht oder einem seiner Mittelsmänner sich zu einer solchen Tätigkeit bereit erklärt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.“

Es könnte auch bis zu zehn Jahren geben, weil, wer

„eine verantwortliche Stellung missbraucht, die ihn zur Wahrung solcher Geheimnisse besonders verpflichtet“,

sagt das Gesetz, der kann auch länger sitzen. Und der Richter könnte den Missbrauch der hochrangigen Angeklagten gut erkennen. Zwar würde die Verteidigung einwenden, die USA sei keine fremde Macht, man kenne sich doch gut und lange. Aber das Gericht könnte den Einspruch als „albern“ ablehnen und so die drei NSA-Spione in den Knast schicken. Massen von Menschen würden vor dem Trakt in Stammheim singen. „So ein Tag, so wunderschön wie heute.“ Man könnte endlich wieder unkontrolliert mailen und telefonieren und Richter wie Staatsanwalt bekämen alle mehrere Bundesverdienstkreuze.

Zwar hat die Bundesanwaltschaft als ersten Schritt zu einem möglichen Verfahren tatsächlich die deutschen Geheimdienste und Ministerien um Informationen gebeten, ob „Ermittlungen nach Paragraph 99 Strafgesetzbuch erforderlich sind“. Aber da hätte sie auch gut die NSA selbst fragen können. Besser noch die Frau mit der Glaskugel. Aber eigentlich ist die Frage an Spione, ob sie denn tatsächlich spionieren, bereits bizarr genug.


Das Märchen vom deutschen Rechtsstaat

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von Veilchen

Also, ich sehe das so, dass wir von fremden Ländern, von geheimdienstlichen Agenten, bis aufs Intimste ausspioniert werden dürfen.

Wer auch immer dafür zuständig ist, wer das zugelassen hat und wer es immer noch duldet, es in all den Wochen, da es bekannt ist, nichts unternommen hat, ist für mich ein Straftäter.

Frau Merkel nennt dieses Land einen Rechtsstaat? – Nehmen wir das einmal ernst!!

Die Kanzlerin – ihr Innenminister Friedrich und der Kanzleramtsminister Pofalla, die alle den Geheimdiensten übergeordnet sind, die sind dafür zuständig, dass die Spitzeleien sofort aufhören. – Alles andere interessiert erst einmal nicht!

Das Bundesverfassungsgericht hat eindeutige Regelungen erlassen, wie weit eine Überwachung der Bürger gehen darf. Daran hat sich eine Regierung zu halten. Wenn ich auch glaube, dass ein Ministereid oder der eines Kanzlers nur noch eine Farce ist, bestehe ich doch auf eine Einhaltung. – Andernfalls müsste man den Rechtsstaat in einen Unrechtsstaat abändern.

Die Regierung, die uns, das Volk, vertritt, hat sich in erster Linie an Gesetze zu halten, die für dieses Land gültig sind und nicht, was irgendwelche Lobbyisten, die EU oder die USA möchten.

Unser Land wird schon seit vielen Jahren nur noch nach den Wünschen grosser und oft internationaler Konzerne regiert, wogegen das Volk nur noch als Verfügungsmasse angesehen wird. – Mir scheint, als hätten wir überhaupt keinen eigenen Identitätsanspruch mehr. –

All die Dinge, für die Jahrzehnte gekämpft wurde, hat uns die Regierung Merkel in den letzten acht Jahren genommen – unabhängig davon – wer mit wem regierte. Die Verantwortung für alles trägt die Kanzlerin – egal, was es ist.

Und dann noch zu behaupten, dass es Deutschland gut geht – DAS IST ZYNISMUS.

Was haben denn die jungen Leute für Aussichten. Sie haben keine gesicherte Zukunft. – Haben sie ihre Lehrzeit beendet, gibt es die Kündigung. Und dann? Hier ein Praktikum (umsonst) dort eine Kurzzeitbeschäftigung, Lohndumping und Werksverträge – ein Ausnutzen durch irgendwelche geschaffenen zwielichtigen Praktiken. Wer sich widersetzt, kann gehen.

Ich erlebe es in meinem Umfeld, dass junge Leute schon zwei oder drei Jobs haben, um Miete, Auto, Versicherungen, Kredite usw bezahlen zu können. Wo bleibt deren unbeschwerte Jugendzeit? – Sie haben schon zu Beginn ihres Erwachsenenlebens keine Zeit mehr.

Familienplanung ist da überhaupt nicht mehr drin. Wenn da mal eine Panne passiert und es kommt zu einer ungewollten Schwangerschaft, dann kann das böse Folgen haben.

Ich bin Deutschland und du bist es auch. –

Es gibt bestimmt eine Menge Leute, denen es gut geht, aber nicht den Massen. – Die leben alle in einem sehr unsicheren Umfeld. –

Wenn nur einer aus der Familie ein Hartz4-Kandidat wird, werden sofort alle dazu gemacht! – Dann müssen alle ihre Hosen herunter lassen und wo was zu veräussern ist, muss verkauft und davon gelebt werden – damit hinterher ja alle mausearm sind. – Und selbstverständlich stehen dann alle Personen unter Bewachung.

Stirbt ein Angehöriger, so kann man ihm nicht einmal eine würdige Bestattung zukommen lassen, wenn kein eigenes Vermögen vorhanden ist. – Aber wer hat das schon, bei einer kleinen Rente oder bei Arbeitslosigkeit – bzw einem Sklavenjob? Mehr ist doch meist nicht drin.

Ich will überhaupt nicht gross das Erben ansprechen. Wenn der Verwandte zuvor staatliche Leistungen in Anspruch genommen hat, hat man ja auch Schulden mitgeerbt, mit der Hinterlassenschaft. Da kann man erleben, wie sich ein älteres Haus auf einmal auflöst, das einem vererbt wurde.

Deutschland geht es gut!

Das gilt für alle, die grosse Vermögen besitzen. Sie werden gepflegt und gehegt. Man sieht zu, dass sie reicher werden. – Natürlich können solche Unternehmen keine Tariflöhne zahlen und keine anteiligen Sozialabgaben.

Man stelle sich vor:

Die breiten Massen benutzt man, durch Lohndumping oder durch andere schändlichen Anordnungen, damit sich die Wohlhabenden noch mehr vollsaugen können.

Die Massen werden geknebelt und rechtlos gemacht. Klagen können diese Leute kaum, da Gerichts- und Anwaltskosten kleinere Streitwerte bei weitem übersteigen.

Klage ich um eine Summe von 500 Euro und muss dann im äußersten Fall 5.000 Euro dafür aufbringen, um ein so zwielichtiges Recht zu erstreiten, kann man das wohl vergessen. – Diesen Umstand nutzen aber sehr, sehr viele, die diesen Rechtsmissbrauch anwenden!

Zum 1. August 2013 hat man ja auch wieder die Gerichts- und Anwaltskosten erheblich angehoben. Das trägt dazu bei, die Klageflut einzudämmen! – Bei den Wohlhabenden ist das einfacher. Da setzt man sich zusammen – Richter, Staatsanwalt und der Angeklagte und vereinbart eine Summe, die als Strafe zahlbar ist. Das ist dann auch das Urteil gleichzeitig. Von wegen – IM NAMEN DES VOLKES – Und wenn es darum geht, eine Frist verstreichen zu lassen, dann bleibt die Akte einfach im Schreibtisch liegen, bis ein Teil der Anklage verjährt ist und nicht mehr geahndet werden kann.

Nicht bei den Volksmassen so. Habe es erlebt, dass eine Hartzerin bei eBay etwas verkauft hatte, was sie aber nicht als Einkommen angab, die bekam eine Strafanzeige wegen SOZIALMISSBRAUCH. – Es handelte sich um 25 Euro! – Selbstverständlich wird das Konto regelmässig überprüft, was da ein und abgebucht wird.

Deutschland geht es gut

Alle Konzerne können diese Behauptung aufstellen, denn reguliert wird alles mit den Massen. Schwinden die Verkäufe, werden die Leute entlassen.

Gibt es Stromerhöhungen, wodurch Konzerne globale Nachteile erfahren könnten, dann müssen das eben die Massen übernehmen, auch der arme Rentner und der Hartz4 Empfänger.

Und da so etliche Unternehmen darunter sind, die mit einer globalisierenden Konkurrenz nichts zu tun haben ……………. egal, sie brauchen nur einen Antrag stellen. Das bezahlen die Massen dann.

Und das Schöne ist, dass die unwissenden Bürger das nicht einmal merkeln, dass das klammheimliche Steuererhöhungen sind. – Man zeigt den Bürgern aber anschliessend, wie sie Strom sparen können. Man schickt ihnen auch noch einen Berater ins Haus!

DAS IST SCHON SARKASMUS PUR!

Die unwissenden Bürger können sich einfach nicht vorstellen, dass eine Regierung so gemein handeln kann. Sie schalten immer gleich ihre Glühbirnen ab, in der Hoffnung, die kommenden Rechnungen noch bezahlen zu können. – Sie sind dem schutzlos gegenüber ausgeliefert, wie mit allem anderen auch! – Man zwingt die Massen, alles zu zahlen und packt alles darauf, worauf die Menschen nicht verzichten können.

Keiner fragt auch nur danach, ob die Kinder noch gut versorgt werden, wenn kein Strom mehr vorhanden ist. – TRAURIG

Deutschland geht es gut

Ja, wer soll sie bezahlen, die immer höher steigenden Mieten? – Ich denke an die vielen Kleinstrenter und an die Studenten. – Man drängt die armen Leute aus den Städten heraus, schafft Luxuswohnungen aus mehreren kleinen Behausungen und vermietet sie zu Höchstpreisen an Wohlhabende. – Keine Chancen für die Massen!

Die Merkel Regierung ist nur für grosse Konzerne und für Reiche zuständig. Alle anderen – wie der Mittelstand und die Massen, werden ausgenommen, für deren Wohlergehen! – Ihnen wird ja nicht einmal ein würdevolles Leben mit einem ausreichenden Verdienst gegönnt, von dem die Menschen leben können.

Sie müssen jedes Loch, das entsteht, mit ihrer Arbeitskraft, ihren bescheidenen Einnahmen und einem Verzicht von sozialen Leistungen stopfen! – Und klappt das nicht, dann nimmt man eben die Versicherungsbeiträge der Renten-, Kranken-, Arbeitslosenversicherung und erklärt es den Bürgern mit Demografie oder anderen Ausreden, die sie nicht nachvollziehen können.

Nach den Wahlen gehts weiter – schwöre ich euch allen! – Ich könnte kotzen, bei so viel Lug und Betrug. Das hört nicht auf, ehe man uns alles genommen hat!

Und die Inflationsrate? – Sind ja nur 2%? – Aber wir kaufen ja nicht ständig ein neues Auto oder andere grosse Sachen, die billiger geworden sind, das die normale Inflationsrate stark senkt. – Der kleine Bürger muss sich mit den ständig steigenden Lebensmitteln herumplagen un da beträgt die Inflationsrate schon 6% – bei immer geringeren Einnahmen!

Ach ja – ein RECHTSSTAAT – ist ein Staat, wo ein Recht gesprochen und nicht das UNRECHT eine breite Fläche einnimmt, wo dann wesentliche Fakten verschwiegen werden.

Ein Rechtsstaat sperrt keinen Angeklagten 7,5 Jahre in eine Psychiatrie, der angeblich Autoreifen zerstochen und seine Frau geschlagen hat. Dahinter steckt jawohl eine sehr brisante Angelegenheit.

Wir haben inzwischen eine Staatsform erreicht, die nichts mehr mit einem Rechtsstaat zu tun hat. – Die Gewaltenteilung wurde völlig aufgehoben.

Es wird nur noch gegen die Bürger regiert – mit Beteiligung der öffentlich rechtlichen Anstalten, die wir ja selber finanzieren müssen und der Presselandschaft.

Alle sind miteinander verschmolzen – gegen die Bürger!

Aber jetzt – vor den Wahlen – wird mit Lügen um die Gunst der Wähler geworben! – Es ist ekelhaft, das zu betrachten, wie die Unwissenden mutwillig getäuscht werden. – Alleine alle unangenehmen Entscheidungen bis nach den Wahlen zu verlegen, sagt eigentlich genug!

Notruf zur Bundestagswahl

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von Werner Rügemer

Vor einiger Zeit dachte ich, ich sollte nicht in der soundsovielten Version schriftlich festhalten, daß unsere Bundeskanzlerin sich schon wieder mit oder auch ohne Eingeständnis von »den Märkten« erpressen läßt oder auch mit klammheimlicher Freude mitspielt, während sie ihren Wahlschafen und Wahleseln die besorgt heruntergezogenen Mundwinkel zeigt. Ich wollte nicht schon wieder anprangern, daß die Bundeskanzlerin heimlich die Ausspähung deutscher Bürger, Politiker und Unternehmen durch US-Geheimdienste und US-Firmen deckt und danach scheinheilig den deutschen Boden als rein beschwört.

Strafanzeige wegen Bruchs des Amtseides?

Ich dachte, ich sollte mal zu einem härteren Mittel greifen: Wir müssen die Bundeskanzlerin und ihre Minister wegen des Bruchs ihres Amtseids vor Gericht bringen. Freunde, mit denen ich dies beriet, darunter einige Juristen, rieten ab. Sie sagten:

Wir machen uns lächerlich. Denn der Amtseid, den unsere BundeskanzlerInnen und MinisterInnen vor dem Bundestag ablegen, ist gar kein richtiger Eid! Er heißt nur so!

Jeder Staatsanwalt würde, ohne sich einer politischen Gefälligkeit schuldig zu machen, die Anzeige aus formalen Gründen abweisen. Ich wollte der Sache nachgehen. Ich holte das Grundgesetz aus dem Regal, 17. Auflage, herausgegeben von der Bundeszentrale für politische Bildung. Ich mußte dabei allerdings, so stellte ich fest, die Tatsache unbeachtet lassen, daß die Bundesrepublik Deutschland keine Verfassung hat.

Die alte BRD hatte ja nur ein provisorisches Grundgesetz, das nach der Wiedervereinigung gemäß Artikel 146 durch eine richtige demokratische Verfassung ersetzt werden sollte, eigentlich. Im Einigungsvertrag von 1990, einem völkerrechtlichen Staatsvertrag, heißt es, daß die Verfassung »durch gesamtdeutsche Wahlen für eine verfassungsgebende Versammlung« zustande kommt. Grundgesetz und Vertrag werden somit bis heute verletzt, ohne Konsequenzen für die meistens mit und manchmal ohne Gott schwörenden Täter.

Todesstrafe von deutschem Boden aus

Ich las also notgedrungen in dem nun schon zweifach provisorischen, irgendwie aber doch weitergeltenden Grundgesetz, Artikel 56 den Wortlaut des Amtseides:

»Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Bundesgesetze wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegenüber jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.«

Übrigens sieht das Grundgesetz den Amtseid nur für den Bundespräsidenten vor, aber er wird auch von den Bundeskanzlern und Ministern geschworen.

Wenn wir die Bundeskanzlerin Merkel etwa verklagen würden wegen Beihilfe zur Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses durch in- und ausländische Geheimdienste und private Firmen, was würde dabei herauskommen?

Oder wegen der Todesstrafe, zudem ohne Gerichtsurteil, die von deutschem Boden ausgeht, wo das US-Militärkommando Africom in Stuttgart die Befehle zur Ermordung von »Terroristen« losschickt? Wo doch laut Grundgesetz die Todesstrafe verboten ist?

Einen Vorgeschmack hat uns das Bundesverfassungsgericht gegeben: Kürzlich hat es der Bundeskanzlerin bescheinigt, daß sie beim milliardenschweren Rettungsschirm ESM und beim Euro-Plus-Pakt den Bundestag »nicht ausreichend informiert« hat. Mit dieser rechtlich diffusen Formulierung, diesem »unbestimmten Rechtsbegriff«, diesem Produkt einer rechtlichen Grauzone hat unser oberstes Verfassungsorgan zwar bestätigt: Die Bundeskanzlerin hat sich nicht verfassungskonform verhalten. Aber das Gericht hat nicht gewagt, ein rechtlich klares Urteil zu fällen und die Verträge, Verordnungen und Gesetze für unwirksam zu erklären. Kein Wort auch zu den Konsequenzen für die Kanzlerin. Wieso eigentlich?

Ein NS-Professor legt das Grundgesetz aus

Unsere obersten Richter hielten sich, so erfuhr ich, an die in der deutschen Justiz verbindliche Auslegung des Grundgesetzes und des Amtseides. Sie ist enthalten in dem Grundgesetz-Kommentar von Maunz, Dürig, Herzog, Scholz, bekannt als »der Maunz-Dürig«. Er erscheint gegenwärtig in der 67. Auflage im größten deutschen Verlag für Rechtsliteratur, C.H Beck, der sein Produkt so anpreist:

»Schon über ein halbes Jahrhundert – Klarheit von höchster Instanz«.

Es gibt bekanntlich verschiedene Auslegungen des Grundgesetzes, aber irgendwie wurde »der Maunz-Dürig« zum Standardwerk, ja sogar zur »höchsten Instanz«. Irgendwie. Wie war und ist dieses Irgendwie beschaffen?

Theodor Maunz, der Initiator, war ein Rechtsprofessor, der gleich anderen Juristen wie Carl Schmitt und Ernst Forsthoff dem NS-Regime rechtliche Legitimität verschaffte. Und Maunz wurde beziehungsweise blieb auch in der Bundesrepublik ein angesehener Professor. Maunz war Mitglied der NSDAP und der SA. Er dekretierte: Die bisher in der maroden liberalen Demokratie getrennten Gewalten seien nun »vereinigt in der Person des Führers«. So seien etwa die Rechtsgebote des Führers »die Rechtsgrundlage für die Polizei«. Nach dem NS blieb Maunz Professor, wurde Mitglied der CSU und der Grundgesetz-Versammlung, danach bayerischer Kultusminister und schrieb anonym Artikel in der rechtsradikalen Deutschen Nationalzeitung.

Warum der Amtseid gar kein Eid ist

Maunz‘ Musterschüler Roman Herzog, der als Bundespräsident später auch mal den Amtseid schwor, setzte die Aktualisierung des Kommentars fort. Da steht also zu Artikel 56 Grundgesetz:

»Wie sämtliche Amtseide, die im deutschen öffentlichen Recht vorgesehen sind, ist auch der Amtseid des Bundespräsidenten in keiner denkbaren Beziehung strafbewehrt, etwa in dem Sinne, daß eine flagrante Verletzung der im Eid übernommenen Verpflichtungen strafrechtlich als Meineid o.ä. gewertet würde.«

Der Amtseid darf also gebrochen werden, und die Täter bleiben ohne Strafe. Diese Auslegung stellt selbst einen Verfassungsbruch dar. Denn nach dem allgemeinen Verständnis dessen, was ein Eid ist und dem deutschen Volke durch den Amtseid vorgespiegelt wird, ist ein Eid strafbewehrt. Dieses Verständnis von Eid gilt nach dem Geist des Grundgesetzes auch für den Amtseid. Im Artikel 61 heißt es dazu:

»Der Bundestag oder der Bundesrat können den Bundespräsidenten wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht anklagen.«

Stellt dieses fest, daß der Bundespräsident einer vorsätzlichen Verletzung schuldig ist, »so kann es ihn des Amtes für verlustig erklären«.

Sicher, da ist eine große Schranke eingebaut, so daß die einfachen Bürger nicht klagen können, aber immerhin. Der grundsätzlichen Logik des Zusammenhangs zwischen Eid und Strafbewehrung konnten sich die Verfasser des Grundgesetzes nicht entziehen.

Saubere Weste nur bei Amtsantritt erforderlich

Zusätzlich zu der zitierten Auslegung werden im Maunz-Dürig alle deutschen politischen Eidesleister von vornherein von jeder möglichen Konsequenz beim Bruch des Eides freigesprochen:

»Kein Bundespräsident (und übrigens auch kein Bundeskanzler und kein Bundesminister) wird so zynisch und so machtbesessen sein, daß es ihm im Augenblick des Amtsantritts ausschließlich um die Macht, das Ansehen oder die persönlichen Vorteile geht, die mit dem anzutretenden Amt verbunden sind.«

Eine solch befreiende Pauschalprognose für alle Bundespräsidenten, Bundeskanzler und Minister als rechtliche Setzung – erstaunlich, nicht wahr? Unsere Top-Juristen haben noch weitere Hintertürchen eingebaut. Etwa wenn sie schreiben, die Eidesleister würden sicher nicht »im Augenblick des Amtsantritts« und »ausschließlich« zynisch an die reine Macht und so weiter denken. Das bedeutet: Nach dem Augenblick der Eidesleistung dürfen sie zynisch und verfassungsbrecherisch werden, straflos. Und sie dürfen, sagen die Kommentatoren, auch schon im Augenblick des Amtsantritts zynisch sein, wenn sie es »nicht ausschließlich« sind.

»Dat schwör ich dich beim Grab meiner Oma«

Angela Merkel hat von ihrem Förderer lernen können, daß ein Gesetzesbruch wie die heimliche Annahme und Weiterverteilung großer anonymer Unternehmerspenden straflos blieb. Im Artikel »Nur so dahingesagt« (Spiegel 44/2000) wird berichtet: Das SPD-Mitglied Günther Stohmann erstattete Strafanzeige gegen Helmut Kohl wegen mehrfachen Meineids. Stohmann berief sich auf § 154 des Strafgesetzbuchs:

»Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.«

Die Staatsanwaltschaften Bonn und Köln, orientiert an der »höchsten Instanz« des Maunz-Dürig, teilten Stohmann mit:

Der Amtseid eines Bundeskanzlers ist nur »ein politisches Versprechen und kein Eid in einem gerichtlichen Verfahren«.

Stohmann ließ sich nicht entmutigen und rang sich zu verzweifeltem Humor durch. Er fragte den »lieben Genossen« Wolfgang Thierse, damals Bundestagspräsident: Könne und dürfe denn der Amtseid eines deutschen Kanzlers nur so eine Art »Kneipeneid« sein, nach dem rheinischen Motto: »Dat schwör ich dich beim Grab meiner Oma«? Thierse beantwortete die Frage des dann endgültig verzweifelten, kritischen Genossen mit einem eindeutigen Ja:

Es sei zwar eindeutig, daß Kohl den Amtseid gebrochen habe. Der sei aber kein richtiger Eid, sondern eine »über das Rechtliche hinausgehende Selbstbindung an die Verfassung«.

So durften alle bisher gewählten Eidesleister straf- und konsequenzenlos über Recht und Verfassung »hinausgehen«. Mit und ohne Gottesformel geht dem Führungspersonal der BRD, schon wenn der Weihrauch der Sonntagsreden noch über den Wahleseln wabert, das Grundgesetz am Arsch vorbei.

Demokratischer Notruf zur Bundestagswahl und zu anderem

Der liebe Genosse Bundestagspräsident verwies noch auf einen Ausweg aus diesem Dilemma, das er selbst allerdings gar nicht als solches empfand, wohlwissend aber, daß viele Bürger da trotzdem ein Problem sehen.

Er empfahl deshalb:

Es sei Sache »nicht zuletzt der Wählerinnen und Wähler, Qualität und Erfolg dieser Selbstbindung zu beurteilen und zum Beispiel auch mit dem Stimmzettel zu bewerten«.

Dieser ritualisierte Ausweg der Stimmzettel-Demokratie ist ein Zirkelschluß derjenigen, die sich im bisherigen Notstand der Demokratie bequem und plapperig eingerichtet haben.

Deshalb: Zur Wahl zu gehen wird erst dann ein Ausweg, wenn die Wählerinnen und Wähler nicht nur zur Wahl, sondern vorher und nachher auch auf die Straßen und öffentlichen Plätze gehen und auch mal ihren Betrieb und ihr Rathaus besetzen; und wenn die Bürgerinnen und Bürger sich von den Wahlesel-Märchen lösen, mit denen die »Verantwortlichen« ihre Verantwortungslosigkeit in Staat und Konzernen übertünchen, und wenn die Bürgerinnen und Bürger sich vom doppelt provisorischen Grundgesetz lösen und eine Verfassung erzwingen, die diesen Namen verdient.

Dirk im Gespräch über den „Rechtsstaat“ BRD

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Hier klicken um das Video zu sehen.

Dieses Gespräch ergab sich zufällig an einem Samstagabend vier Wochen vor der Bundestagswahl. Dirk erzählt unseren Tischnachbarn etwas über den „Rechtsstaat“ BRD.

In Minute 19.32 muss es korrekt heißen:

„§ 9. Militärregierungsgesetz
Nr. 2: Deutsche Gerichte
Niemand darf in der Bundesrepublik Deutschland ohne Genehmigung der Militärregierung als Richter, Staatsanwalt, Notar oder Rechtsanwalt tätig werden.“

Johnny aus Oberhausen

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von Dominik Hennig 

Justizvollzugsanstalt-HahnoefersandUm zu illustrieren, wie sehr der Spät-Etatismus (insbesondere in unserer ihren letzten Tagen entgegendämmernden Republik) mit seinem Latein am Ende ist, möchte ich Euch heute mal eine Geschichte aus meinem eigenen privaten Umfeld erzählen.

Der Staat als territorialer Gewalt- und Rechtssetzungsmonopolist scheitert nicht erst wo er gesellschaftliche Bereiche okkupiert, die der klassische Liberalismus noch der Sphäre der Gesellschaft zuwies, sondern schon in seinem Kernbereich, der Gewährleistung der Herrschaft des Rechtes, seiner Setzung und Durchsetzung.

Ein junger Mann vom Niederrhein mit dem ich seit einigen Monaten freundschaftlichen Umgang pflege – nennen wir ihn „Johnny“ – hatte bei einer Jugendfete um die Weihnachtszeit 2012 etwas über die Strenge geschlagen. Johnny, damals 18 Jahre alt, hatte etwas zu tief ins Glas geschaut und es an mittelenglischen Umgangsformen fehlen lassen, so daß die Gastgeber, eine Gruppe Grobiane vom Lande, ihn unsanft hinauskomplimentierten. Es gab dann wohl eine Rangelei und Johnny sah in der aufgeheizten Atmosphäre nurmehr die Chance, durch Verlassen des Schauplatzes der Auseinandersetzung einer weiteren Eskalation vorzubeugen, dabei allerdings streifte er wohl (im Zustand der Trunkenheit) einen der um seinen Wagen herumstehenden jungen Grobiane, den er damit leicht verletzte, was zu wütenden Attacken der Gruppe auf sein Fahrzeug führte. Johnny fuhr dann mit dem Wagen zu sich nach Hause in einen idyllischen Vorort „Oberhausens“ und wurde ein paar Stunden später von der Polizei abgeholt. Soweit mutatis mutandis der ungefähre Sachverhalt.

Zum Zeitpunkt dieser Ereignisse kenne ich Johnny nur aus einem oder zwei flüchtigen Chats auf Facebook. Nun hörte ich plötzlich nichts mehr von ihm, was ich aber nicht auf mich bezog, da unsere erste Unterhaltung mir ausgesprochen positiv in Erinnerung war und bis heute geblieben ist. Nach ca 72 Stunden Funkstille und dem Verstreichen einer Chat-Verabredung dämmerte in mir der Verdacht herauf, Johnny könnte in Schwierigkeiten stecken und irgendetwas Ungutes sei passiert. Ich schrieb ihn an via Facebook aber erhielt natürlich keine Antwort, der Junge war wie vom Erdboden verschluckt.
Da ich sonst über keinerlei Kontaktdaten von ihm verfügte, nicht einmal wußte, ob Johnny wirklich Johnny heißt, konnte ich ihn auch nicht anrufen. Auf seinem Facebook-Profil als einzige Recherchegrundlage suchte ich mir dann einen seiner engsten Kontakte der mir sein Freund zu sein schien – nennen wir ihn „Magnus“ – und habe den einfach mal angehauen, ob er mir sagen könne, was mit Johnny los sei. Und der setzte mich auch sogleich ins Bild, über die gründlich mißlungene Party, die Verhaftung, die Blutprobe, den Führerscheinentzug und die Verzweiflung, die Johnny wohl veranlaßte in einer Kurzschlußhandlung einfach mal davonzulaufen – sowie die Anstrengungen die Magnus unternahm, Johnny wiederzufinden (eine Aufgabe, an der die deutsche Polizei mit ihren vom Steuerzahler finanzierten Ortungssystemen zuvor grandios scheiterte, während der 16jährige Magnus dazu nur sein Handy benötigte). Ich bedankte mich bei Magnus und ließ ihm Johnny aufmunternde Grüße ausrichten verbunden mit dem Wunsch, Johnny möge zu mir telefonisch Kontakt aufnehmen damit ich ihm allfällige Hilfe (wie immer die auch aussehen könnte in dieser mißlichen Situation) anbieten könne.
Es dauerte noch eine Weile, bis Johnny, der erst einmal die Nackenschläge zu verarbeiten hatte, sich tatsächlich bei mir meldete und mir nicht nur berichtete, was sich in der Horrornacht zutrug, sondern auch aus seinem bisherigen Leben erzählte, das vor allem geprägt war durch eine gebrochene Schulbiographie eines aufgeweckten jungen Mannes der augenscheinlich über ein ganzes Bündel mannigfaltiger Talente und ein gerüttelt Maß an Intelligenz verfügte. Die Kernthese (nicht nur) libertärer Staatsschulkritik ist ja gerade, daß das herrschende Zwangsschulsystem nicht nur den „schwächeren“ (i.e. manuell geschickteren) sondern auch und gerade den hochbegabten Schülern Fallstricke in den Weg legt und sie nicht eben selten scheitern läßt. Schulerfolg hat hierzulande nur der auf Anpassung getrimmte Medianschüler.
In den vielen, oftmals sehr langen nächtlichen Gesprächen entwickelte sich zwischen uns ein Vertrauensverhältis das freilich auch erst die eine oder andere Bewährungsprobe zu bestehen hatte. Johnny, dem durch die nocte horribilisder Schrecken nachhaltig in die Glieder gefahren war, erkannte peu à peu, daß er in seiner derzeitigen Lebenssituation in eine Sackgasse geraten war und grundlegend die Dinge ändern müsse. Seit seinem Schulabbruch bestand sein Alltag im wesentlichen aus Prokrastination und virtuellen Formen der provokativen Selbstdarstellung. Er selbst war mit dieser Situation extrem unzufrieden, aber erst in den Diskussionen mit mir, der ihn nicht verurteilte und schurigelte sondern mit Empathie auf ihn einging und vor allen Dingen: ZUHÖRTE entwickelte Johnny – er nannte mich inzwischen seinen „Mentor“ – dann sehr schnell und wie ich betonen möchte aus eigenem Antrieb den eisernen Willen, sein Leben wieder in geordnete Bahnen zu lenken.
Ich hatte ihm meine eigene Geschichte (ungeschönt, also mit all ihren Niederlagen und Brüchen!) geschildert und wie dankbar ich war, daß ich schließlich mit 26 Lenzen im Jahre 2002 doch noch auf dem zweiten Bildungsweg (nachdem ich zuvor auf meinem Cannstatter Gymnasium 1994 als Maastricht-Gegner politisch verfolgt worden war) mein Abitur nachholen konnte und wie wertvoll und prägend dieser Lebensabschnitt auch heute noch in der Rückschau für mich ist. Als ich Johnny dann im Frühjahr auf der Rückreise von einem Gummersbacher Liberalismus-Seminar in Oberhausen besuchte, erfreute er mich schon bei der Begrüßung mit der Kundgabe: „Ich habe nachgedacht. Ich werde mein Abitur doch noch machen!“ Schnell recherchierte er, an welcher Schule das noch möglich sei und schließlich fand er eine die von ihrem Angebot wie angegossen zu ihm paßte und ihn auch nehmen wollte. Johnny meldete sich umgehend an und die Metamorphose die er dann bis Anfang September (NRW-Schulbeginn) durchlebte war schlicht atemberaubend: Aus dem kleinen Gammler der bis dato in einer schmuddeligen Räuberhöhle hauste wurde wurde ein sehr ordentlicher junger Erwachsener, der noch vor dem ersten Hahnenschrei aufstand und sich in Bibliotheken und Lernzirkeln auf den bevorstehenden Schulanfang vorbereitete, der den erstaunten Besucher in einer stilvoll eingerichteten und super in Schuß gehaltenen kleinen Wohnung zu empfangen sich die Ehre gab und der sein Taschengeld statt in Krempel und Klamotten fortan in Lehrbücher und Schulmaterialien investierte und der seinen Tagesablauf durchstrukturierte wie ein Schweizer Uhrwerk. All das, wohlgemerkt, ohne äußeren Druck, einzig aus innerer Überzeugung.
Innerhalb eines Dreivierteljahres hat da ein junger Mann einen respektgebietenden Reifungsprozeß durchlebt, den kein anderer als sein Verdienst für sich reklamieren kann als er selbst! Während Johnny zu einem mustergültigen angehenden Abiturienten aufblühte mahlten die Mühlen der deutschen Strafjustiz gemächlich vor sich hin um zu einer juristischen Aufarbeitung des weihnachtlichen Unfriedens vom Vorjahr zu gelangen. Zunächst wurde ein auf Sommer datierter Prozeßtermin wieder um einen Monat in den September verschoben, so daß die Hauptverhandlung nun auch noch in die beginnende Schulzeit Johnnys fiel, was für einen inzwischen 19jährigen der ohnehin sein ganzes Leben umstellt eine nicht unerhebliche seelische Belastung darstellt.
Neun Monate nach der Tat bequemte man sich nun also in einem Jugendschöffengericht in Oberhausen der Frage auf den Grund zu gehen, wie es sich denn nun eigentlich alles zugetragen habe. Eine zähe Beweisaufnahme erparte Johnny dem Gericht indem er sein Fehlverhalten einräumte, insbesondere fahrlässige Körperverletzung (die freilich materiell keinen Schaden hervorrief, das mutmaßliche Opfer suchte nicht einmal einen Arzt auf, von weitergehenden Forderungen, etwa Schmerzensgeld, war nie die Rede) sowie eine Trunkenheitsfahrt in der Tatnacht. Der Richter – nennen wir ihn „Richter Dilga“ – war nicht nur aus den Akten bestens über den Sachverhalt informiert sondern auch über die Person Johnny die eben bis zu jenem Fiasko unleugbar ein sehr öffentliches Leben als enfant terribleführte und deren Bekanntheitsgrad in Oberhausen notorisch ist. Auf mich machte der Richter, das muß ich bekennen, einen überaus (auch in sozialer und menschlicher Hinsicht) kompetenten und, wie es im Juristendeutsch heißt, der „Lebenswirklichkeit“ überaus zugewandten Eindruck. Jedenfalls war er ein anderes Kaliber als der intransigente und vorwurfsvoll knarzende Staatsanwalt. Dieser warf Johnny  im Plädoyer gar dessen „Erscheinung“ vor, insinuierte, daß er mit seinem ansprechenden Äußeren (Johnny wird oft für ein Model gehalten hat aber noch nie wirklich als solches gearbeitet) „Eindruck schinden“ wolle und deswegen wohl auch ins Fitnesstudio ginge! Die bizarre Message: so ein Poser gehört bestraft!
In dem Moment mußte ich an zurückdenken an die unvergeßliche „Talk im Turm“ Runde mit Erich Böhme aus dem Jahre 2000, als der kauzige SPD-Zausel Freimut Duve gegen den österreichischen „Feschisten“ Jörg Haider „Argumente“ ähnlicher Qualität meinte ins Feld führen zu müssen. Duve starrte damals auf die modischen Accessoires seines eloquenten österreichischen Sitznachbarn und fauchte: „Sie verführen die Jugend ja schon durch Ihr modisches Auftreten, diese Stiefeletten da…Ihr ganzes Auftreten…!“ Darauf ein überlegen grinsender Haider, ihm gönnerhaft die Hand tätschelnd:

„Segns Herr Düwe (!) wann I Sie beraten tät könnt ma aus Eana auch noch an gescheitn Typn mocha!“

Jedenfalls zogen sich im Laufe der Verhandlung Gericht, Staatsanwalt und Verteidiger zum Rechtsgespräch zurück und heraus kam als Urteilsspruch: 1 Woche Jugendarrest und Fleppe weg (für ein weiteres halbes Jahr nachdem Johnny des Führerscheins ja schon in der Tatnacht verlustig ging und seither 9 Monate zu Fuß geht). Ein hartes Urteil ohne Zweifel, vor allem wenn man in Relation betrachtet was in dieser Republik für vergleichsweise milde Urteile gegenüber brutalen Schlägern und Gewalttätern an der Tagesordnung sind. Meine Kritik an der verfügten Arrestfestsetzung möge im folgenden nicht als Richter- oder Urteilsschelte mißverstanden werden (das Gericht hat im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten durchaus maßvoll agiert und mit den Einlassungen des Vorsitzenden Richters Dilga in der Urteilsbegründung kann ich mich, wenn man den verspäteten Zeitpunkt diskontiert, sogar weitgehend identifizieren), sondern ist bei mir als Institutionenkritik intendiert.
Mehrere Fragen nämlich drängen sich geradezu auf: Wie kann es sein, daß ein erheblicher Eingriff in die Grundrechte eines Menschen – und nichts anderes stellt ein Freiheitsentzug dar, auch wenn er „nur“ temporärer Natur ist – verhängt werden kann wo kein oder ein kaum nachweisbarer materieller (körperlicher) Schaden an irgendwelchen Rechtsgütern entstanden ist?
Wie kommt es, daß deutsche Jugendgerichte die Maßnahme „Jugendarrest“ mittlerweile standardmäßig verhängen und zwar ausdrücklich bei „gutartigen“ Delinquenten, ein Rechtsinstitut immerhin, über dessen Entstehungszeit der geneigte Leser folgendes erfährt:

„Der Jugendarrest wurde 1940 durch die Verordnung zur Ergänzung des Jugendstrafrechtes eingeführt und 1943 in das Reichsjugendgerichtsgesetz eingefügt. Seitdem hat sich wenig an den Vorschriften zur Verhängung von Jugendarrest geändert – lediglich die Maximalzahl der Freizeitarreste wurde 1990 von vier auf zwei abgesenkt.“

Bemerkenswert in einem Land, das sonst so viel auf seine multiplen Entnazifizierungen einzubilden sich erkühnt.
Hinzu kommt daß in der juristischen und erziehungswissenschaftlichen Fachliteratur die Maßnahme als, gelinde gesagt, fragwürdig gilt. Die Rückfallquote liegt, je nach Erhebung, zwischen 60 und 70 Prozent. Ich empfehle hierzu pars pro toto folgende Studien:
„Erzieherische Ausgestaltung des Jugendarrestes: Entwurf einer Rahmenkonzeption“ von Alexandra Leu von Vdm Verlag Dr. Müller (Mai 2007) sowie „Vollstreckungs- und vollzugsrechtliche Probleme des Jugendarrests: Rechtfertigung von Abschaffung oder Reform des Zuchtmittels?“ von Sandra Brücklmayer, Verlag Dr. Kovac; Auflage: 1., Aufl. (Juli 2010) sowie „Retaliative und restitutive Möglichkeiten sozialer Kontrolle: Eine Gegenüberstellung von Jugendarrest und Mediation“ von Jörg Trinks, Grin Verlag; Auflage: 1. (Februar 2011). Zur grundsätzlichen libertären Kritik an einem Strafrecht, in dem der Bestrafungsgedanke den der Restitution überlagert, sei einmal mehr auf die bahnbrechende rechtsphilosophische Arbeit von Murray N. Rothbard: „Die Ethik der Freiheit“ verwiesen.
Und wenn der erzieherische Gedanke eines „Warnschusses“ hier im Fordergrund stehen soll – wer kann nach 12 (!) verstrichenen Monaten (Johnny muß nun an Weihnachten 2013 in den Bau!) noch ernstlich und bei voller Zurechnungsfähigkeit von „Warnschuß“ reden?
Zweck der Maßnahme sei es, so die allgemeine Begründung, die Verhaltensbesserung zu bewirken. Diese ist zumindest aber im Falle Johnny lange eingetreten bevor der „Rechtsstaat“ mit seinem schwerfälligen Sanktionsapparat, der zudem in der Causa Johnny mit Kanonen auf Spatzen schießt, ausgeschlafen hatte! Einen kausalen Nexus zwischen dem Freiheitsentzug nach einem Jahr und Johnnys Läuterung schon Monate zuvor an den Haaren herbeizukonstruieren wird selbst dem verwinkeltsten Advokaten schwerlich gelingen.

Johnnys Sozialprognose ist gleichwohl eine überaus günstige, aber nicht weil, sondern obwohl man ihn für eine Woche völlig unnötigerweise wegsperrt. Die Qualitäten dieses jungen Mannes, der dabei ist, ein erstklassiger Abiturient zu werden und schon zielstrebig auch die Wahl eines künftigen Studienfaches ins Auge faßt, hätte man lediglich früher erkennen und fördern sollen, ihm Raum für die Entfaltung seiner Potentiale einräumen anstatt über seine durchwegs harmlosen Lausbubenstreiche, die der Herr Staatsanwalt noch einmal aufzulisten sich nicht nehmen ließ, in den gouvernantenhaften Empör-Modus zu verfallen. Johnny wird seinen Weg erfolgreich fortsetzen, daran werden auch die eklatanten Fehlleistungen staatlicher Zwangsinstitutionen in seinem Falle nichts ändern können.

Kleine Hilfe zum OWi-Recht in Kurzform

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von wepe

und immer wieder kleine Hilfen für Sie….

Wieder muss ich Sie darauf hinweisen, dass Sie Sich mit Ihrem Schreiben vom xx.xx.xxxx strafbar machen.

Die Bundesrepublik Deutschland (“BRD”) ist kein souveräner Staat. Die BRD ist lediglich eine Verwaltungszone auf einem Teile Deutschlands, mit der Grundlage des Besatzungsinstrumentes „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“ (GG) und dies bis auf den heutigen Tag, welches in sich zeitlich begrenzt ist. Das bestätigte das Bundesverfassungsgericht in dem Urteil BVerfG, 266-277.

Mit dem Gesetz über die 2. Bereinigung vom Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz (2.BMJBBG) vom 28.01.2011 MEZ, gibt es für sämtliche Ordnungswidrigkeiten keine rechtliche Grundlage mehr, bis auf Schiffe und Flugzeuge dieser „BRD“. Aber wer fährt schon auf bzw. in Schiffen und Flugzeugen?

Der Artikel 57 zur Aufhebung des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten besagt:

Das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24.05.1968 (BGBl. I S. 503), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 13.12.2001 (BGBl. I S. 3574), wird aufgehoben und damit alles was es beinhaltet!

Eine Geldbuße abzuverlangen ist Unrecht, Willkür und stellt eine Menschenrechtsverletzung dar!

Auch die Staatsanwaltschaften der „BRD“, dürften durch die Aufhebung des § 15 GVG, samt aller sog. Gerichte, die Staatsgerichte gem. Art. 101 GG (1) Ausnahmegerichte sind, unzulässig sein. Niemand darf jedoch seinem „gesetzlichen“ legitimen Richter entzogen werden. Alle sollten wohl an einer außergerichtlichen Einigung interessiert sein.

Weiteren Anschreiben von Ihnen werden ignoriert bzw. diesen der Akte „P“ wie Papierkorb und/oder „R“ wie Reißwolf zum Fraß!

Richterin Fr. Dr. Lindners Gerichtsverfahren in Nürnberg….

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von Honigmann

Ablauf: wie beschrieben verweigerte der junge Mann das Hinsetzen bei Gericht um die Aufnahme der Verhandlung zu verhindern. Die Richterin Fr. Dr. Lindner wurde von mal zu mal lauter und aggressiver im Ton.

grc3bcne-mc3a4nnchenDreimal forderte sie ihn auf Platz zunehmen, Dreimalige Verweigerung danach verließ er den Raum. Auf dem Flur kamen Ihn dann von vor und hinten erst zwei dann insgesamt „fünf grüne Männchen“ entgegen.

Auf die Frage ob es friedlich oder mit Gewaltanwendung zugehen solle, wurde mit der friedlichen Lösung Vorlieb genommen.

Als erstes wurde er wieder in den Gerichtssaal gebracht, die Richterin war wohl der Meinung ihn durch zeigen ihrer Stärke Eindruck gezeigt zu haben.

Wiederum wurde das Hinsetzen verweigert !

Es folgte eine Verbringung in einen Raum mit Bewachung für eine halbe Std. dann wieder erneute Vorführung mit der Aufforderung zum Hinsetzen wieder Verneinung – darauf reagierte die Richterin mit Androhung des Haftbefehles.

Antwort: Er rechne nur mit 24 Std.

Darauf erfolgte der Haftbefehl.

Dies fand am Donnerstag letzte Woche statt.

In der Folge:

Freitag-Samstag war keine Kontaktmöglichkeit nach ausgegebenen, ja man verweigerte regelrecht die Rechte dazu,

Erst am Montag ging ein Anruf vom Sozialdienst bei der Mutter ein, das der Sohn festgenommen wurde, gleichzeitig wurde vom Sozialdienst behauptet, das kein Pflichtverteidiger gestellt werde.

Innerhalb der Mauern“ wurde der junge Mann aktiv und stellte Anträge auf Schriftverkehr und setzte ihn auch durch. Auf den Hinweis das dieser Schriftverkehr über und durch das Amtsgericht gelesen und´und genehmigt werden muss, widersprach er, da er nur in U-Haft ist und kein Verurteilter.

Dies bestätigte im dann der Vorgesetze des im „betreuenden“ Justizangestellen, der hätte angeblich nicht in den Computer geschaut um den Status des jungen Mannes festzustellen. Somit ging die Post am Montag in den Verteiler.

Nun fand ein Transportwunder statt. Am Dienstag meldete sich sein Wunschanwalt und holte ihn aus der U-Haft mit Auflagen.

Was war geschehen? Ein Justizangestellter hatte die Post gelesen und der Richterin den Inhalt mitgeteilt. Diese kennt den Anwalt gut und sah hier die Möglichkeit, nach den Motto guter Cop böser Cop, die Verhandlung wieder aufzunehmen,

Sie ließ durch den Anwalt mitteilen „sie wäre ja durch ihre Milde bekannt“ aber der Staatsanwalt könnte die Anklage auch verschärfen.

Nun nach Durchsicht der Unterlagen ist bis auf den paraphierten Haftbefehl wie üblich nichts unterschrieben, selbst der Staatsanwalt ist nicht bekannt.

Was bis jetzt geschah deutet darauf hin das diese Vorgänge in Nürnberg bekannt sind, da die Richterin, die korrekt die Verhandlung nicht eröffnen konnte, aber durch das persönliche Erscheinen auch kein Urteil in Abwesenheit fällen konnte, dies nun mit allen Tricks versucht, eine Verhandlung zu erreichen.

Mal sehen wie Sie auf die K-Verträge reagiert ich bleiben dran.

Bitte formuliere frei wenn du das verwenden willst

 Gruß  XXXXXXX

…das ist das derzeitige übliche Verfahren in der “Deutschen” (?)  Justiz…

Gruß an die derzeit “in der Justiz mißbrauchten” Richterinnen

Der Honigmann

Ein Gerichtsvollzieher wünscht keine privaten Post-Zustellungen

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von

Am 23. Oktober 2013 wurde der Spediteur Dietmar Schneider und das Privathaus von Henry Schneider überfallen und der Fuhrpark und Div. Unterlagen und Private Sachen geraubt (wir berichteten darüber). Es spielten hierbei ja die verschiedenen Firmen der Bundesrepublik, Bundesamt für Güterverkehr, die Firma Polizei, die Firma Amtsgericht Dresden, eingewisser Rechtsanwalt Seidl als behaupteter Insolvenzverwalter und der Überfallmanager Gerichtsvollzieher Frank Wockatz zusammen.

Nachdem in der Bundesrepublik Besatzungsverwaltung und dem Konzern Bundesrepublik Deutschland nahezu nur noch Besatzungsrecht und Handelsrecht gelten, wurde im Rahmen des Handelsrechts Uniform Commercial Code seitens Dietmar und Henry Schneider dem Gerichtsvollzieher ein Angebot unterbreitet im Rechtskreis von Mensch zu Mensch. Dieses Angebot wurde an die private Anschrift des Menschen der sich Gerichtsvollzieher nennt, zugestellt.

Statt wie es im freien Handel üblich ist korrekt als Mensch zu antworten kam folgender Brief an Henry Schneider:wockatz1

Im Handelsrecht UCC handelt man nur zwischen Menschen von Privat zu Privat – Handel eben!

Es haftet jeder behauptete Richter, Staatsanwalt, Polizist oder Gerichtsvollzieher persönlich mit seinem ganzen Vermögen für sein Tun gegenüber Mitmenschen. Es ist sehr merkwürdig, dass sich Menschen hinter nicht vorhandenen Fassaden verstecken wollen anstatt die Verantwortung für ihr Tun zu übernehmen.

Die Crux ist in dem Fall des behaupteten Gerichtsvollziehers Frank Wockatz sogar noch dass er behauptet hoheitliche Aufgaben zu vollziehen. Als ob eine Firma hoheitliche Aufgaben durchführen könnte. Man gaukelt dem unwissenden Normalbürger vor wir würden in einem Staat leben.

Wir werden unsere Leser und “Systemmitleser” auf dem Laufenden halten in diesem Fall.


Alltag Rechtsbeugung I, die Zweite

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von Hans Püschel

Rechtsbeugung ist zum Alltag geworden in der Justiz Deutschlands. Wer hätte das gedacht? Daß mit dem Gericht und der hohen See war mir schon immer klar, aber Rechtsbeugung? Leider – man muß es erst am eigenen Leibe erleben, ehe man es glaubt. Platon sagt so überaus treffend:

„Die schlimmste Art der Ungerechtigkeit ist die vorgespielte Gerechtigkeit“

200 Prozent richtig! Also hilft nur, sich zu wehren, so gut es geht. Deshalb habe ich nach der Ablehnung meiner Strafanzeige wegen Rechtsbeugung gegen Richter Jarunski und StA Hübner Beschwerde eingelegt wie folgt:

Sehr geehrter Herr Staatsanwalt Graus,
hiermit lege ich Beschwerde ein gegen Ihre Ablehnung meiner Anzeige vom 18.o7.2o13. Ihre Absage ist hier am  3o.1o.2o13 eingegangen.

Begründung:
Daß staatliche Machtmittel mißbräuchlich verwendet wurden, legen Haussuchung und Beschlagnahme wichtiger betrieblicher und privater Ausrüstungen lediglich aufgrund einer dubiosen Beleidigungsanzeige nahe. Diese Maßnahmen greifen vehement in grundgesetzliche Schutzbereiche ein und bedürfen einer wohlfundierten und abgewogenen Begründung.

Wenn nicht einmal höher bewehrte Tatwürfe wie der der Volksverhetzung dies notwendig und verhältnismäßig haben erscheinen lassen, um wieviel weniger dafür der der Beleidigung.

Noch dazu angesichts dessen, daß der vorgeblich Beleidigte und Anzeigende eine eigene Reputation auf unterster Stufe an den Tag legt, indem er mich und die Justizorgane hier vor Ort und anderwärts wiederholt und nachgewiesen auf das Übelste in Fäkalsprache beschimpft und beleidigt.

Wenn die Staatsanwaltschaft von sich aus tätig werden müßte und dürfte, dann doch gegen diesen beleidigenden Anzeiger selbst, ansonsten bedarf es der Anzeige.

Es hätte Ihrerseits zur Ausräumung des Verdachts der Rechtsbeugung eine Anmerkung ausgereicht, darzulegen, wie viele Haussuchungen und Beschlagnahmen im vergangenen Jahr zum Beispiel in Ihrem Amtsbereich vorgenommen wurden lediglich aufgrund von Beleidigungsanzeigen?

Dieses Fehlen bzw. die offenkundige Ausnahmehandlung des Vorgehens legt den Verdacht nahe, daß es sich hier also um politisch motivierte bzw. angeordnete Strafverfolgung handelt. Es sind mißbräuchlich angewendete staatliche Zwangsmittel zu reinen Repressionshandlungen mir gegenüber und meiner Familie.

Dies ist jedoch im Rechtsstaat unzulässig und nur rechtsbeugend zu realisieren sowohl durch den Staatsanwalt als Initiator und den Richter als willfährigen Helfer.

Auch ist genau genommen nicht mein Computer das „Tatwerkzeug“ sondern der Server, auf dem meine Internetseite betrieben wird. Diese ist von jedem Computer der Welt mit Internetanschluß aus beschreib- und bedienbar.

Auch erschließt es sich nicht ganz bei objektiver Betrachtung, daß einerseits Statements eines „Axel Mylius“ – wie Sie schreiben – nicht rechtswirksam die Strafantragstellung beeinflussen können (also das Verfahren beenden), aber andererseits Statements unter und zu diesem Pseudonym ausreichende Grundlage für das Ermittlungsverfahren selbst sein sollen!

Liefern Sie hiermit nicht explizit den Beweis, daß Sie, die Herren Staatsanwalt Hübner und Richter Sarunski mit zweierlei Maß messen, ganz nach Bedarf? Wie es gerade gebraucht wird?

Ich appelliere deshalb an Ihr Amtsversprechen oder – eid auf die Gesetzlichkeit der Bundesrepublik und auf Gleichbehandlung aller Bürger.

Daraufhin angesprochen hat auch Staatsanwalt Hübner in der Verhandlung am Amtsgericht Weißenfels zugegeben, daß die in den „Statements“ auszugsweise angeführten Zitate von ihm stammen. Nämlich daß meine Ausführungen „forschungshistorisch relevanten Charakter“ haben; auf gut deutsch, daß sie dem Stand der seriösen und anerkannten Forschung entsprechen.

Und trotzdem – also wider besseren und öffentlich bezeugten Wissens – hat er wenige Monate später zum gleichen Gegenstand Klage wegen Volksverhetzung eingereicht!

Was braucht es noch, um den Verdacht der Rechtsbeugung nahezulegen, die Ausschaltung politisch unliebsamer Personen auf gesetzwidrigem Wege wie in jeder x-beliebigen Bananenrepublik dieser Erde?

Schämen Sie sich angesichts dessen nicht für diesen Staat, den Ihrigen und auch den meinen?

Widerspruch zur angebl. Volksverhetzung, § 130 StGB

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von Hans Püschel

1. Gedankenäußerungen kommen als Tathandlung im Sinne dieser Vorschrift nur dann in Betracht, wenn „mit ihnen die Schwelle zur individualisierbaren, konkret faßbaren Gefahr einer Rechtsverletzung überschritten wird“, insbesondere wenn sie „über die Überzeugungsbildung hinaus mittelbar auf Realwirkungen angelegt sind und etwa in Form von Appellen zum Rechtsbruch, aggressiven Emotionalisierungen oder Herabsetzung von Hemmschwellen rechtsgutgefährdende Folgen unmittelbar auslösen können (Bundesverfassungsgericht Beschluß 1 BvR 2150/08 vom 4. November 2009, auch „Wunsiedelentscheidung“ genannt, zu Tz 73)

Achtung: Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden (§ 31 Abs. 1 BVerfGG).
Diese Bindungswirkung bezieht sich nicht nur auf die Entscheidungsformel, sondern auch auf die sie tragenden Gründe (BVerfGE 1,14(37); 19,377(392); 20,56(87); 40,88(93f.); 96,375(404); 104,151(197); st.Rspr.; Heusch in ((xxxxxxxxx)). Mitarbeiterkommentar, BVerfGG, Rnr. 58 zu § 31).
Die verfassungsrechtlichen Auslegungsentscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes bezüglich des einfachen Rechts haben Normencharakter.

Achtung: Wer eine Verhaltensweise an den Tag legt, die das Bundesverfassungsgericht mit Rücksicht auf das Grundrecht der Gedankenfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) aus dem Anwendungsbereich des § 130 StGB durch Auslegung entfernt hat, ist ein Unschuldiger im Sinne des § 344 Abs. 1 StGB.
Den Staatsanwalt, der unter Mißachtung der Bindungswirkung aus § 31 Abs. 1 BVerfGG ein Ermittlungsverfahren wegen eines vermeintlichen Äußerungsdeliktes betreibt, trifft die Strafe aus § 344 Abs. 1 StGB.

Mit der Wunsiedel-Entscheidung wollte der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichtes wegen der „allgemeinen verfassungsrechtlichen Bedeutung„Klarheit über die Rechtslage der Meinungsfreiheit schaffen“ (Tz 44). Er hat einerseits den „roten Bereich“ kenntlich gemacht (Tz 73), auf grundsätzliche Weise griffige Abgrenzungskriterien bestimmt (Tzn 72, 74 und 75).

Offensichtlich im Hinblick auf das Meinungsklima („gegen rechts“) in der Bundesrepublik Deutschland sahen sich die Karlsruher Richter veranlaßt, den von Art. 5 Abs. 1 GG markierten Schutzbereich für Gedankenäußerungen auch mit einer Reihe von positiven Darstellungen abzusichern. Dazu in Tz 67 heißt es:

Achtung: „Insbesondere kennt das Grundgesetz kein allgemeines antinationalsozialistisches Grundprinzip, das ein Verbot der Verbreitung rechtsradikalen oder auch nationalsozialistischen Gedankenguts schon in Bezug auf die geistige Wirkung seines Inhaltes erlaubte. …
Das Grundgesetz gewährt Meinungsfreiheit … grundsätzlich auch den Feinden der Freiheit. … Entsprechend gewährleistet Art. 5 Abs. 1 und 2 GG die Meinungsfreiheit als Geistesfreiheit unabhängig von der inhaltlichen Bewertung ihrer Richtigkeit, rechtlichen Durchsetzbarkeit oder Gefährlichkeit.“

Achtung: In Tz 50 wird sogar explizit hervorgehoben:

„Geschützt sind damit von Art. 5 Abs. 1 GG auch Meinungen, die auf eine grundlegende Änderung der politischen Ordnung zielen, unabhängig davon, ob und wie sie im Rahmen der grundgesetzlichen Ordnung durchsetzbar sind.
Das Grundgesetz vertraut auf die Kraft der freien Auseinandersetzung als wirksamste Waffe auch gegen die Verbreitung totalitärer und menschenverachtender Ideologien.
Dementsprechend fällt selbst die Verbreitung (xxxxx) nationalsozilistischen Gedankenguts als radikale Infragestellung der geltenden Ordnung nicht von vornherein aus dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG heraus“

Ebenso hat das BVG im Wunsiedelbeschluß der Judenheit mit Rücksicht auf ihr Schicksal keinen Sonderschutz gegen die Äußerung von negativen Gedanken über sie eingeräumt und in Tz 60 dezidiert festgestellt:

Achtung: „Ein Anzeichen für verbotenes Sonderrecht ist es gleichfalls, wenn ein meinungsbeschränkendes Gesetz an bestimmte historische Deutungen von Geschehnissen anknüpft oder es sich auf den Schutz von Rechtsgütern eines nicht mehr offenen, sondern bereits feststehenden Personenkreises beschränkt.“

2. Das BVG nimmt mit diesem Beschluß vom o9.11. 2oo9 bereits voraus, was das Menschenrechtskommittee der Vereinten Nationen auf seiner 102. Tagung in Genf vom 11. – 29. Juli 2o11 in der Abteilung Menschenrechte beschlossen hat (Absatz 49, CCPR/C/GC/34):

Achtung: Gesetze, welche den Ausdruck von Meinungen zu historischen Fakten unter Strafe stellen, sind unvereinbar mit den Verpflichtungen, welche die Konvention den Unterzeichnerstaaten hinsichtlich der Respektierung der Meinungs- und Meinungsäußerungsfreiheit auferlegt. Die Konvention erlaubt kein allgemeines Verbot des Ausdrucks einer irrtümlichen Meinung oder einer unrichtigen Interpretation vergangener Geschehnisse.“

3. Meine Internet-Artikel sind ausschließlich auf Fakten gestützt, auf Veröffentlichungen allgemein zugänglicher, legaler Medien. Sie entsprechen regelmäßig dem Stand der historischen Forschung, wobei ich sie lediglich allgemeinverständlich zusammenfasse, erläutere, in Bezug zu anderen Aspekten, Kontexten und Sichtweisen bringe.

Ich will eine öffentliche Debatte über gerade die Dinge der deutschen Geschichte führen, die gesellschaftlich tabuisiert werden, deren Aufklärung und Auseinandersetzung ich aber für existenziell wichtig halte, da sie mit einem Unmaß an Halbwahrheiten, Lügen, Manipulationen und Falschdarstellungen belastet sind, wie ich selbst bitter erkennen mußte. Sie dienen der Unterdrückung und Ausbeutung Deutschlands.

Ich beleidige, verleumde niemanden; beschädige kein Andenken Verstorbener; da Wahrheiten jedem zumutbar sein müssen.
Ich bin auch nicht grundgesetzfeindlich, sondern will seine Rechte und Freiheiten für alle durchsetzen, Souveränität für das deutsche Volk herstellen.

Wenn ich doch vereinzelt Irrtümern aufgesessen bin, so ist das mein gutes Recht gemäß allem Vorstehenden und vernachlässigbar gegenüber der deutschfeindlichen Lügenflut, über welche ich gerade versuche aufzuklären, bzw. die öffentliche Diskussion anzuregen.

Eil-Antrag auf Zahlung von Unterhaltskosten

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von Werner May

nach Artikel 7 der Haager Landkriegsordnung

(Dieser Antrag als pdf-Datei)

Begründung:

1.) Es gibt keinen Staat Bundesrepublik Deutschland. Die BRD war von Anfang ein ein Staatsfragment, das zum Staat Deutschland werden sollte, wenn alle Gebiete des Deutschen Reiches vom 31.12.1937 wieder vereint seien1. Dies ist bisher nicht der Fall.

Dennoch wird behauptet mit dem Einigungsvertrag von 1990 seien aus der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland der Staat „Deutschland“ entstanden.2 Die BRD, die auch vorher kein Staat war, ist 1990 bei den Vereinten Nationen abgemeldet worden, „Deutschland“ (Germany) wurde angemeldet.

2.) „“Deutschland“ bedeutet das Deutsche Reich wie es am 31.12.1937 bestanden hat“, so die offizielle völkerrechtlich verbindliche Definition, die man seit dem 18. Sept. 1944 in der „Sammlung der Gesetze, Verordnungen, Anweisungen und Anordnungen der Militärregierung-Deutschland“3 nachlesen kann.

Dieses „Deutschland“ gibt es bis heute nicht, da die „Ostgebiete“ völkerrechtswidrig an Polen abgetreten wurden. Sie befinden sich außerhalb des Hoheitsbereich der BRD und konnten von der Bundesregierung weder verwaltet oder abgetreten werden.

3.) Daraus folgt: Die BRD gibt es nicht mehr und „Deutschland“ kann es noch nicht geben. Demnach existiert derzeit kein Staat. Daher kann es auch keine rechtmäßigen Staatsorgane geben, die befugt wären „hoheitliche Aufgaben“ zu erfüllen. Das wäre nur dann möglich, wenn wir noch immer völkerrechtswidrig in einem besetzten Land lebten und die Besatzungsmächte würden einigen Berufsgruppen genehmigen „amtlich“ tätig zu werden. Dies scheint tatsächlich der Fall zu sein: Laut Artikel 120 des Grundgesetzes der BRD „trägt der Bund die Aufwendungen für Besatzungskosten“. Demnach ist das Land noch immer besetzt uns es gelten heute noch die Besatzungsrechte, z.B. dieses hier: SHAEF Gesetz Nr. 2 Artikel V (9)

„Niemand kann als Richter, Staatsanwalt, Notar oder Rechtsanwalt amtieren, falls er nicht eine Zulassung der Militärregierung erhalten hat.“

4.) Bisher konnte mir noch kein Richter oder Staatsanwalt den Nachweis führen, dass es einen Staat gibt oder dass er/sie eine Genehmigung der Militärbehörde hat um amtlich tätig zu sein. Entsprechende Strafanträge wurden gestellt aber nicht behandelt.4 Es wird regelmäßig und fortwährend gegen die Auskunftspflicht verstoßen. Eine Nachfrage bei der Militärbehörde blieb ebenfalls ohne Antwort, sodass ich nunmehr davon ausgehe, dass auch dort niemand die Verantwortung dafür übernehmen will, dass es weder einen Staat noch Amtspersonen gibt, die hoheitliche Aufgaben erfüllen dürften. Das wäre das Zugeständnis über einen Jahrzehnte dauernden Betrug, der von den Besatzungsmächten geduldet und gedeckt wird.

Der fehlende Staat dürfte der Grund sein, warum viele Schreiben der Staatsanwaltschaft „im Auftrag“ verfasst werden, was nach Urteilen des BGH bedeutet,

„dass der Unterzeichnende für den Inhalt der Rechtsmittelschrift keine Verantwortung übernimmt.“

Der fehlende Staat dürfte der Grund sein, warum Richter keine Urteile verschicken sondern „Ausfertigungen“, die keine richterliche Unterschrift tragen. Dem Wortlaut des Gesetzes nach „werden den Parteien“ die, vom Richter unterschriebenen „Urteile“5, zugestellt und keine „Ausfertigungen“! „Ausfertigungen“ erhält man auf Antrag. „Nicht beantragte Ausfertigungen jedoch sind darüber hinaus nicht existent. Denn das, was man nicht beantragt hat, kann auch aus verwaltungsverfahrensrechtlichen Gründen nicht beschieden werden.“6

Da es, mangels Staates, keine Staatshaftung mehr gibt, haften Richter, Staatsanwälte und Beamte persönlich. Das hat dazu geführt, dass dem Bürger Urteile, Beschlüsse, Einstellungsbescheide, Strafbefehle und andere behördliche Urkunden ohne rechtskräftige Unterschrift zugemutet werden. Oftmals werden Untergebene missbraucht um eine Urkunde „im Auftrag“ zu unterschreiben, oder eine Angestellte wird als „Urkundsbeamtin“ ausgegeben, was einer Amtsanmaßung gleich kommen dürfte.

Juristisch dürfte es sich um Urkundensimulation, Verletzung des Rechtsgrundsatzes von Treu und Glauben, Rechtsbetrug, Strafvereitelung im Amt, arglistige Täuschung, Amtsanmaßung usw. handeln.

Im Falle von Repressalien kommen Nötigung, Erpressung, Freiheitsberaubung usw. hinzu.

Es gibt faktisch keinen inner“staat“lichen Rechtsweg, den ich noch beschreiten könnte, ohne dass ich mich an eine kriminelle Vereinigung wenden müsste, die vorgibt in staatlichem Auftrag zu handeln, tatsächlich aber nur Privatpersonen sind. Da es sich oftmals um studierte Volljuristen handelt muss ich davon ausgehen, dass sie vorsätzlich rechtswidrig handeln.

Hier weitere Beispiele rechtswidriger Handlungen durch angebliche Staatsorgane, die ich in der Vergangenheit erfolglos zur Anzeige gebracht hatte. Damit dürfte ausreichend belegt sein, dass es sich um eine Kriminelle Vereinigung handelt:

Regierung und Parlament

  • die Bundestagsabgeordneten müssen lt. Grundgesetz und Strafgesetzbuch in „unmittelbarer“ Wahl gewählt werden. Demnach ist die, seit den 60er Jahren, praktizierte Listenwahl grundgesetzwidrig. (Widersprüche gegen die Bundestagswahl und Dienstaufsichtsbeschwerden werden nicht behandelt7)
  • Durch grundgesetzwidrige Wahlen kann kein legitimes Parlament entstehen.
  • Ein grundgesetzwidrig gewähltes Parlament kann keine legitime Regierung wählen.
  • Eine illegale Regierung kann keine rechtsverbindlichen Gesetze beschließen. (Selbst wenn es die Bundesrepublik Deutschland noch gäbe, so dürfte es aus diesen Gründen keine rechtskräftigen Gesetze geben)

Das Grundgesetz

Die völkerrechtliche Grundlage für das GG der BRD ist der Artikel 43 (Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung) der Haager Landkriegsordnung, welcher folgendes aussagt:

Nachdem die gesetzmäßige Gewalt tatsächlich in die Hände des Besetzenden übergegangen ist, hat dieser alle von ihm abhängenden Vorkehrungen zu treffen, um nach Möglichkeit die öffentliche Ordnung und das öffentliche Leben wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten, und zwar, soweit kein zwingendes Hindernis besteht, unter Beachtung der Landesgesetze.8

Das nicht Vorhandensein einer, vom Volk genehmigten Verfassung, ist der Beweis, dass es noch immer keinen souveränen Staat gibt. Begriffe wie Verfassungsgericht und Verfassungsschutz sind bewusste Täuschungen der Bürger.

Hier einige Artikel aus dem Grundgesetz, gegen die fortwährend von den angeblichen Staatsgewalten verstoßen wird:

  • Die Präambel des Grundgesetzes beginnt mit den Worten: „Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen…“

Demnach ist es offenkundig, dass es einen Gott gibt. Laut Bibel ist Gott der Schöpfer und der Eigentümer der Erde. Demnach müssten alle Urheber- und Eigentumsrechte bei ihm liegen. Alle anderslautenden Gesetze sind demnach nichtig.

  • In der aktuellen Fassung des Grundgesetzes (Stand: 21.7.2010) steht im Artikel 144 in dem Artikel 23 seien die Länder der Bundesrepublik Deutschland aufgeführt. Im Artikel 23 stehen jedoch keine Länder. Das Grundgesetz ist tlw. widersprüchlich bzw. unsinnig, wie z.B. der Artikel 144.
  • Das Grundgesetz hat seit 1990 keinen Geltungsbereich9 mehr, es gibt demnach keinen Bereich mehr in dem es gilt. Der Geltungsbereich stand im Artikel 23 GG (alte Fassung).
  • Im Art. 23 GG findet man heute die Erlaubnis zu Übertragungen von ‚Hoheitsrechten‘, um die EU mit Herrschaftsmacht über Deutschland auszustatten. Rechtlich gesehen müsste es sich dabei um Hochverrat handeln.
  • Nach Artikel 140 des Grundgesetzes sind „die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 … Bestandteil dieses Grundgesetzes.“ Demnach müsste die Bundesregierung über das Reichsgebiet von 1919 verfügen.
  • Im Art. 116. (1) des Grundgesetzes steht:
  • „Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist … wer … in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.“ Laut §12 des Wahlrechts sind „alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 (1) des Grundgesetzes“ wahlberechtigt. Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages sind gem. Art. 38 GG „Vertreter des ganzen Volkes“, also aller Deutschen innerhalb der Grenzen vom 31.12.1937. Das ist unmöglich, da die Hoheitsgewalt der BRD-Regierung an der Grenze der BRD endet. Die Wahlgesetze sind offensichtlich rechtswidrig.
  • In einem Rechtsstaat müsste die Gewaltenteilung gelten. Die Bundeskanzlerin und die Mehrzahl der Minister können nicht gleichzeitig der Legislative und der Exekutive angehören.
  • Nach Art. 48(3)GG haben Bundestagsabgeordnete „Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung.“ Demnach sind bezahlte Nebentätigkeiten ein Verstoß gegen das Grundgesetz, da sie Abhängigkeiten schaffen.
  • Nach Artikel 38(1) sind die Abgeordneten des Deutschen Bundestages „nur ihrem Gewissen unterworfen.“ Dem entgegen werden Fraktionsbeschlüsse abgeschlossen in denen festgelegt wird dass die Koalitionsfraktionen einheitlich abstimmen und wechselnde Mehrheiten ausgeschlossen sind.10

Der Scheinstaat

  • Die angeblich staatlichen Stellen sind in Firmensuchmaschinen als private Gesellschaften gelistet und unterliegen damit dem Privatrecht. Das gilt für die Bundesregierung, für den Deutschen Bundestag, für Gerichte, Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden. Die gesamte Bundesrepublik Deutschland mitsamt ihren über 60 Anteilseignern und Inhabern sind dort als rein privates Unternehmen zu finden.
  • „Bei den Anteilseignern dürfte es sich um die Mitglieder der UNO und ‚Feindstaaten‘ im 2. Weltkrieg handeln, die sich die BRD als private Melkkuh halten… Es gibt keinen Grund und keine anzuerkennende Rechtsgrundlage, die den Bürger dazu zwingen könnte, an das private Besatzungssystem Steuern zu zahlen. “11

Die Soldaten

  •  Ohne Staat kann es keine rechtmäßigen Soldaten geben.
  • Die Soldaten schwören den Eid „Ich schwöre, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen, so wahr mir Gott helfe.“12

Die BRD gibt es seit 1990 nicht mehr und das „deutsche Volk“ kann nicht tapfer verteidigt werden, da es sich zum großen Teil außerhalb des Hoheitsbereiches der Bundesregierung, nämlich innerhalb der Grenzen vom 31.12.1937, lebt.

  • Im § 16 des Soldatengesetzes wird das Verhalten der Soldaten in anderen Staaten geregelt. Dort heißt es:

„Außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes ist dem Soldaten jede
Einmischung in die Angelegenheiten des Aufenthaltsstaates versagt.“

Ohne Geltungsbereich dürfen Soldaten überhaupt nicht tätig sein. Der Geltungsbereich des Grundgesetzes endete bis 1990 an der Grenze der BRD. Demnach dürften Soldaten nie im Ausland eingesetzt werden.

  • Nach Artikel 26 GG ist die „Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten“ verfassungswidrig. Die Rechtsauffassung der Bundesanwaltschaft nachdem „nur die Vorbereitung an einem Angriffskrieg und nicht der Angriffskrieg selbst strafbar“ seien, „so dass auch die Beteiligung an einem von anderen vorbereiteten Angriffskrieg nicht strafbar ist.13 bedeutet, dass die Soldaten ohne Vorbereitung in Angriffskriege geschickt werden.

Die angebliche Rechtsprechung

  • Das sogenannte Bundesverfassungsgericht wird nach dem Parteienproporz besetzt, was gegen Artikel 3(3) des Grundgesetzes verstößt, nach dem niemand wegen seiner politischen Anschauungen bevorzugt werden darf.
  • Nach Art. 97(1) des Grundgesetzes sind die Richter seit 1949 unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen. Eine unabhängige, selbstverwaltete Dritte Gewalt ist bis heute noch nicht vorhanden. Die Exekutive bestimmt wer Richter wird und wer als Richter befördert wird.
  • Nach Art. 101(1) Grundgesetz sind Ausnahmegerichte unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Es gibt keine staatlichen Gerichte und keine gesetzlichen Richter in diesem Lande. Die Urteile sind nicht „Im Namen des Volkes“, sondern Scheinurteile im Auftrag einer Besatzungsmacht, das das Volk ausbeutet.

Das Ordnungswidrigkeitsgesetz

Der § 5 OWiG (Räumliche Geltung) lautet:

Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, können nur Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes oder außerhalb dieses Geltungsbereichs auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.“

In dem Gesetz ist kein „räumlicher Geltungsbereich“ benannt. Demnach gilt das OWiG lediglich auf Schiffen und in Flugzeugen mit Bundesflagge. Anderslautende Antworten habe ich, trotz mehrerer Anfragen, weder von der Staatsanwaltschaft noch von den angeblich zuständigen Behörden erhalten. Trotzdem werden tagtäglich Bußgelder wegen Ordnungswidrigkeiten erhoben.

Die Parteien

Nach Art. 21(1) des Grundgesetzes „wirken (die Parteien) bei der politischen Willensbildung des Volkes mit.“ Machtausübung steht den Parteien demnach nicht zu.

  • Nicht das Volk sondern Parteien bestimmen wer die Regierung stellt und wer welchen Posten erhält.
  • Tatsächlich begehen die Parteien Gesetzes- und Verfassungsbruch en masse: Ämterpatronage ist gesetzes- und verfassungswidrig, wird aber gleichwohl tausendfach praktiziert.
  • Die Staatsfinanzierung der Fraktionen ist zur verdeckten verfassungswidrigen Parteienfinanzierung geworden.
  • Globalzuschüsse für die politische Bildung über die Parteistiftungen sind verfassungsrechtlich unzulässig.

Die Eide

  • Der Bundespräsident leistet bei seinem Amtsantritt vor den versammelten Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates den Eid14 sich „dem Wohl des deutschen Volkes“ zu widmen. Ein Volk der BRD gibt es nicht. Das deutsche Volk ist das Volk innerhalb des Gebietes des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31.12.1937.15 Würde er sich dem ganzen Volk widmen dürften die Ostgebiete nicht abgetreten worden sein.
  • Der Bundespräsident leistet den Eid „das Grundgesetz… zu wahren und zu verteidigen.“ Dieser Eid ist unmöglich einzuhalten, denn im Grundgesetz sind verschieden Geltungsbereiche angegeben. Nach Artikel 140 GG gilt das Reichsgebiet von 1919, im Artikel 116(1) handelt es sich um das Gebiet des Deutschen Reiches von 1937 und der Artikel 23, in dem der Geltungsbereich der BRD tatsächlich genannt war, ist 1990 gelöscht worden.
  • Nach Auskunft der Staatsanwaltschaft können Verstöße gegen die Eide strafrechtlich nicht verfolgt werden. Demnach wird die Öffentlichkeit getäuscht und belogen, da Amtsträger ungestraft einen Meineid leisten können.

Der internationale Betrug

  • „Die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten“ vom 4.11.1950 und die Zusatzprotokolle sind mit „Deutschland“ unterschrieben. Unterzeichnet wurde die Konvention erstmals 1952 von Deutschland. 5 Jahre später erfährt man: „Das Saarland gehört mit Wirkung vom 1. Januar 1957 zu Deutschland und ist als Vertragspartei völkerrechtlich untergegangen.“
  • Ratifiziert wurde der Vertrag von Deutschland 1957. Deutschland unterzeichnete weitere Protokolle 1969, 1989, 1994, 1995, 2000 und 2004.

Demnach ist Deutschland seit 1952 bis heute Mitgliedsstaat im Europarat und kann nicht durch den Zusammenschluss von BRD und DDR im Jahre 1990 gegründet worden sein, wie das in der Mitgliederliste der Vereinten Nationen behauptet wird.

Der Personalausweis

Der Personalausweis, der von der Bundesrepublik Deutschland herausgegeben wird, enthält eine wesentliche und vorsätzliche Falschangabe. Als Staatsangehörigkeit ist dort „DEUTSCH“ angegeben. DEUTSCH ist kein Staat. Nach §27 (1) muss der Ausweis der Personalausweis“behörde“ unverzüglich vorgelegt werden, wenn eine Eintragung unrichtig ist. Die zuständige „Behörde“ weigert sich seit 2006 mir einen Personalausweis auszustellen, in dem ein tatsächlicher Staat benannt ist. Daher muss ich davon aus gehen, dass es tatsächlich keinen Staat gibt, weder die „Bundesrepublik von Deutschland“ (Federal Republic of Germany) noch „Deutschland“.

Ohne gültigen Personalausweis kann ich weder ein Konto eröffnen noch einen Antrag bei einer (angeblichen) Behörde oder einer anderen Institution stellen, da ich angeblich nicht zu „identifizieren“ bin. Offensichtlich wird man durch die Anerkennung des „falschen“ Personalausweises zum Personal der NGO (Nichtstaatliche Organisation) Bundesrepublik Deutschland.

Besatzung und Kriegsgefangenschaft

Ohne Personalausweis der erloschenen BRD kann ich mich in diesem Land nicht mehr bewegen ohne Gefahr zu laufen von Personen verhaftet zu werden, die vorgeben hoheitliche Aufgaben zu erfüllen. Da ich mich auch im Ausland nicht mehr ausweisen kann bin ich inzwischen ein Gefangener der Privatorganisation Bundesrepublik Deutschland, die mich zwingen will, sie als Staat anzuerkennen. Die Private Regierung handelt im Auftrag der Besatzungsmächte, die noch immer in diesem Lande stationiert sind und Hoheitsgewalt über die Gesetzgebung haben.

Oberstleutnant Max Klar schreibt in einem Kommentar:

»Germany is an occupied country and it will stay that way…«
»Deutschland ist ein besetztes Land, und das wird es bleiben« was soviel heißt, dass derjenige, der das sprach, keine Jota daran ändern wird. – Es war Herr Obama, der 2009 als frisch gewählter US-Präsident bei seinem ersten Besuch in Deutschland meinte, das vor amerikanischen Soldaten sagen zu müssen. Jeder deutsche »glückliche Sklave« sollte es wissen; vor allem diejenigen, welche Herrn Obama noch als Präsidentschaftskandidaten an Berlins Siegessäule so frenetisch als neuen Messias feierten. Die von politischer Korrektheit bestimmten deutschen Medien schweigen dazu
natürlich.“

Später heißt es darin:

„Wer die Wahrheit über die beabsichtigte weitere Versklavung unseres Landes unter der US-Knute wissen will, lese in … die Ausarbeitung von Prof. Dr. Eberhard Hamer »Die US-Hochfinanz treibt die Welt systematisch in die Zinsknechtschaft – Eine neue Form des Imperialismus«“
und „Gemessen an der Summe der militärischen Konflikte sind wir als besetztes Land (s. o. Obama-Zitat) im Bunde mit der wohl aggressivsten Macht der Welt. Die USA kennen zur Konflikt-Lösung ganz offensichtlich nur den Dollar (s.o. Prof. Dr. Eberhard Hamer) oder den Krieg.“16

Der ehemalige MAD-Amtschef Gerd-Helmut Komossa schreibt in seinem Buch „Die Deutsche Karte“:

» Der Geheime Staatsvertrag vom 21. Mai 1949 wurde vom Bundesnachrichtendienst unter „Strengste Vertraulichkeit“ eingestuft. In ihm wurden die grundlegenden Vorbehalte der Sieger für die Souveränität der Bundesrepublik bis zum Jahre 2099 festgeschrieben, was heute wohl kaum jemandem bewusst sein dürfte.«17

Das Besatzungsrecht steht als selbständige Rechtsordnung über und neben dem deutschen Recht. Es wendet sich einerseits an die der Besatzung Unterworfenen, also an die deutschen Behörden und zum Teil auch unmittelbar an die einzelnen deutschen Bürger…18

Im Potsdamer Protokoll kann man nachlesen, welche Rolle die Behörden während der Besatzung zu übernehmen haben:

„Den deutschen Behörden ist nahezulegen, in möglichst vollem Umfang die Verwaltung dieses Apparates zu fördern und zu übernehmen. So ist dem deutschen Volk klarzumachen, dass die Verantwortung für diese Verwaltung und deren Versagen auf ihm ruhen wird. Jede deutsche Verwaltung, die dem Ziel der Besatzung nicht entsprechen wird, wird verboten werden.19

Mit anderen Worten: Jede Regierung, die die Interessen der Bevölkerung gegenüber den Besatzern durchsetzen will wird verboten. Damit wird verständlich, warum ich kein rechtsstaatliches Handeln der Behörden erwarten kann. Die praktizierte Auskunftsverweigerung und der fortgesetzte Rechtsbruch dienen der Aufrechterhaltung der Besatzung.

Internationale Rechte

Da ich keine innerdeutsche Rechtsstaatlichkeit mehr erwarten kann werfe ich einen Blick auf einige internationale Gesetze. Die fortgesetzte Rechtsbeugung und die Beschränkung meiner Bewegungsfreiheit empfinde ich als Angriff auf meine persönliche Freiheit und meine Menschenrechte. Gem. §7 des Völkerstrafgesetzbuches vom 26. Juni 2002 dürfte es sich um Verbrechen gegen die Menschlichkeit handeln, die nach § 5 niemals verjähren.

Nach Artikel 6 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union20 hat „Jede Person … das Recht auf Freiheit und Sicherheit.“ Daher kann es nicht sein, dass „Staats“organe, die sich nicht als solche legitimieren können, mich zwingen wollen, sie als hoheitliche Autoritäten anzuerkennen, mich „Personenkontrollen“ unterziehen, mir Steuern abverlangen, mir Geldbußen auferlegen, mein Konto pfänden, mich mit Haft bedrohen, mir keinen Ausweis ausstellen in dem die tatsächliche Staatsangehörigkeit benannt ist und so verhindern, dass ich nicht ins Ausland reisen kann. Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit sind im Artikel 45 der Charta garantiert. Das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf ist im Artikel 47 der Charta festgeschrieben sowie im Artikel 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte. Das Recht auf ein faires Verfahren ist dort im Artikel 6 verankert.

Die tatsächliche Rechtslage

In Ermangelung eines Staates, der andauernden Besatzung, der Tatsache, dass es keine rechtmäßig gewählte Regierung und somit auch keine rechtmäßigen Gesetze geben kann, die Rechtsprechung weder gesetzlich noch unabhängig ist, kann nur noch internationales Recht Gültigkeit haben.

Die Haager Landkriegsordnung

Das Abkommen ist am 26.01.1910 für das Deutsche Reich in Kraft getreten und von Deutschland unterzeichnet. Deutschland bedeutet laut internationaler Definition,

„das Deutsche Reich wie es am 31. Dezember 1937 bestanden hat.“21

Nach Art. 116(1) des Grundgesetzes, das offensichtlich keine Gültigkeit mehr hat, ist „Deutscher“

„wer in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.“

Da ich am 18.12.1950 in Germersheim (ehem. BRD) geboren wurde, was auch im abgelaufenen Personalausweis nachzulesen und bei den angeblichen Behörden registriert ist, bin ich inzwischen staatenloser Deutscher, der keine Möglichkeit hat irgendwelche Unterhaltskosten zu beziehen, außer er wird Mitglied in der kriminelle Vereinigung Bundesrepublik Deutschland, was ihm moralisch und strafrechtlich verboten ist.

Daher beantrage ich die Zahlung von Unterhaltskosten und bitte zu prüfen, wer diese in meinem Fall zu leisten hat.

Meiner Meinung nach gilt Artikel 7 der Haager Landkriegsordnung:

Die Regierung, in deren Gewalt sich die Kriegsgefangenen befinden, hat für ihren Unterhalt zu sorgen.
In Ermangelung einer besonderen Verständigung zwischen den Kriegführenden sind die Kriegsgefangenen in Beziehung auf Nahrung, Unterkunft und Kleidung auf demselben Fuße zu behandeln wie die Truppen der Regierung, die sie gefangen genommen hat.“

Als Deutscher bin ich offiziell Kriegsgegner der Regierung der BRD, als Vertretung der Besatzungsmacht, die kein Interesse daran hat endlich einen Friedensvertrag mit der gesamtdeutschen Bevölkerung abzuschließen. Es ist die einzige „Regierung“, die für mich zuständig sein könnte, die „dem Ziel der Besatzung“ entspricht und in deren Gewalt sich die Kriegsgefangenen befinden. Sie nutzt die uniformierten und bewaffneten Einheiten der Polizei, der Bundeswehr, der GSG 9 und die versteckt arbeitenden Kräfte der Geheimdienste um ihr Verständnis von Sicherheit und Ordnung im Sinne der Besatzungsmacht durchzusetzen.

Als Kriegsgefangener muss ich „auf demselben Fuße behandelt werden“ wie ein Soldat der Bundeswehr.

Der Antrag ist als Eil-Antrag zu behandeln, da ich kein Geld mehr habe und derzeit zu Lasten einer Freundin lebe.

Werner May
Fahrenwalde, den 8.1.2014

Dokumentiert sind die Strafanzeigen, die Schein-Beschlüsse und Schein-Urteile auf meiner Internetseite www.widerstand-ist-recht.de


1Siehe in den Protokollen des Parlamentarischen Rates. Zitat: „Wir haben nicht die Verfassung Deutschlands oder Westdeutschlands zu machen. Wir haben keinen Staat zu errichten…“
2Siehe Mitgliederliste der Vereinten Nationen
3SHAEF-Gesetz Artikel VII – Begriffsbestimmungen Punkt 9(e).
4Siehe: www.widerstand-ist-recht.de
5ZPO § 317 Urteilszustellung und -ausfertigung
6Ausführlich: tinyurl.com/nmcvtya
7Meine persönliche Erfahrung und auf meiner Web-Seite dokumentiert
8 Haagerlandkriegsordnung vom 07.10.1907.
9Früher Artikel 23 GG, der 1990 gelöscht und am 21. Dezember 1992 mit einem neuen Inhalt gefüllt wurde.
10z.B. Fraktionsbeschluss zwischen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen vom 20.10.1998 unter XII2
11Zitat von Rechtsanwalt Lutz Schäfer
12Soldatengesetz § 9
13AZ 3 ARP 8/06-3
14Grundgesetz Artikel 56
15Grundgesetz Artikel 116(1)
16www.verband-deutscher-soldaten.de/index.php?option=com_content&view=article&id=
115:desganzendeutschlands-
17Zitiert in Unabhängige-Nachrichten 8/2013
18Von Schmoller/Maier/Tobler, Handbuch des Besatzungsrechts, JBC Mohr (Paul Siebeck) Tübingen 1951
19Potsdamer Protokoll Artikel III Pt. 16
20Vom 18.12.2000
21SHAEF Militärgesetze Art. VII 9(e) Begriffsbestimmungen

Schleswig-Holsteins Justizterroristen – Teil 1

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von luebeck

Über den Amtsrichter Dr. Watschenpeter ließe sich ein mehrbändiges Buch schreiben. Wir beschränken uns auf die Mitteilung einiger Highlights.

Watschenpeter war schon als Schüler ein penetranter Streber und bei seinen Klassenkameraden allseits im Verschiß. Weil er sich immer wieder als Kameradenschwein bewies, mußte er häufig Klassenkloppe oder den Heiligen Geist über sich ergehen lassen. Allerdings konnte ihm sein widerliches Strebertum nicht ausgetrieben werden, auch wenn seine Mitschüler ihn splitternackt ausgezogen auf den Tisch stellten.

Ein wesentlicher Faktor seiner verkorksten Sozialisation und charakterlichen Unterbelichtung mag gewesen sein, daß seine Eltern sich früh hatten scheiden lassen. Alte und neue Familien lebten pikanterweise unter einem Dach; Watschenpeter mit Mutter und Bruder im Keller des Stadthauses, während sich der Vater mit seiner neuen Flamme in Paterre und belle etage verlustierte.

Ein akademisches Doppelstudium schloß er jeweils mit der Promotion ab. Neben der Juristerei widmete er sich der Musik.

Weil Watschenpeter einen miesen Charakter hat, beherrschte er das Kriechen nach oben und das Treten nach unten perfekt. Was er als Gymnasiast und Student praktiziert hatte, perfektionierte er zu Beginn seiner beruflichen Tätigkeit.

Seinerzeit betreute ein Dr. Lautenschläger – ehemals Senatspräsident am Kammergericht – eine Gruppe junger begabter Musici. Da Watschenpeter ein überdurchschnittlich begabter Klavier- und Orgelspieler war, schlich Watschenpeter sich in Lautenschlägers Vertrauen und Rektum. Zum Dank setzte Lautenschläger trotz nicht unerheblicher Widerstände bei seinem Verlag durch, daß Watschenpeter sein Nachfolger als Kommentator eines verfahrensrechtlichen Standardwerkes werde. Diesen Kommentar hat Watschenpeter dann jedoch alsbald reichlich heruntergewirtschaftet.

Nach dem Assessorexamen begann Watschenpeter bei der Staatsanwaltschaft. Wer dort nicht innerhalb der ersten sechs Monate ausgesiebt wird, erhält in aller Regel nach etwa zwei Jahren eine Planstelle auf Lebenszeit. Watschenpeter hatte sich jedoch in der Behörde dermaßen unmöglich benommen, daß man ihn zwar wegen seiner mächtigen Protektionisten nicht ‘rausschmiß, aber man wollte ihm partout auch keine Lebenszeitanstellung geben. Nach dem Landesbeamtengesetz hätte er nach fünf Jahren aber entweder übernommen oder entlassen werden müssen. Die Staatsanwaltschaft weigerte sich, ihn zu übernehmen. Ein in Schleswig-Holstein einmaliger Vorgang. Überall im Lande wurde fieberhaft nach einer anderen Stelle im öffentlichen Dienst für Watschenpeter gesucht. Überall wurde abgewinkt, weil sich sein fieser querulatorischer Charakter herumgesprochen hatte.

Seinerzeit war Sophus Mariacron, Rotarier, eben gerade vom Posten eines Senatspräsidenten in Swinemünde zum Präsidenten des Amtsgerichts Filzbeck berufen worden. Sophus, der noch bei den Bayerischen Kürassieren gedient hatte, war eine selten anzutreffende Mischung von hochqualifiziertem Juristen, edlem Charakter und trinkfest geselligem Wesen. Diese Lobeshymne bekam einen Kratzer, als er sich von Watschenpeters einflußreichen Gönnern besabbeln ließ, ihm doch eine Planstelle beim Amtsgericht Filzbeck zu beschaffen. Seit nun schon über 30 Jahren terrorisiert Dr. Watschenpeter rechtsuchende Bürger, Anwälte und auch Kollegen.

Die in Filzbeck sattsam bekannten Anekdoten haben allerdings bei Licht betrachtet einen bitteren Hintergrund, und allein schon das Unwesen, das Dr. Watschenpeter seit drei Jahrzehnten treibt, würde allemal eine verfassungsrechtliche Modifizierung der richterlichen Unabhängigkeit rechtfertigen.

Als Watschenpeter in Filzbecks feinster Wohngegend ein Haus erstanden hatte, war seine erste Amtshandlung die Verfüllung des Schwimmbeckens mit Erdreich, und danach wurde sein Nachbar mit dem Gartenschlauch – nicht etwa versehentlich – durchnäßt.

Soweit er in Hamburg eine verkehrsjuristische Radiosendung moderieren durfte, rächte er sich über den Äther an unbotmäßigen Anwälten. Ein ehemaliger Ratsherr aus feinster Familie erschien z.B. in seiner Sendung mit voller Namensnennung als „giftiger Rentner“.

Seine verkehrspädagogischen Ergüsse waren für ihn höchstpersönlich selbstverständlich irrelevant („Quod licet Iovi, non licet bovi“ – zu deutsch: „Was Jupiter gestattet ist, darf der Ochse noch lange nicht“). Beim Verlassen des Kreisverkehrs zwischen Stadttor und Gerichtshaus mißachtete er die Vorfahrtsberechtigung einer Radfahrerin, die – zwei Wochen vor ihrer geplanten Hochzeit – schwerste Verletzungen einschließlich eines Beckenbruches erlitt, so daß sie keine Kinder mehr bekommen kann.

Schon in den ersten Jahren seiner Berufstätigkeit gingen Hunderte von Dienstaufsichtsbeschwerden gegen ihn ein, die Mariacron gar nicht mehr zählte, sondern nur noch übereinanderlegte und nach Höhe in Zentimetern abmaß.

In Folge seines herrischen und cholerischen Wesens hatte er auch ständig Zoff mit seinen Protokollführerinnen. Sein Umgangston war unerträglich. Frau Zimmerling, eine wirkliche Spitzenkraft, warf ihm wegen einer seiner üblichen Flegeleien seine gesamten Terminsakten mit dem Bemerken vor die Füße, „er solle seinen Scheiß doch alleine machen“. Der Präsident Dr.Synodalis, Rotarier, entschuldigte sich für Watschenpeters Ungezogenheit.

Eines Tages war der bundesweit bekannte und renommierte Ordinarius für Rechtsmedizin Prof. Zwibulla als sachverständiger Zeuge zu einem Verhandlungstermin bei Dr. Watschenpeter geladen. Nach dem Termin äußerte Prof. Zwibulla auf dem Gerichtsflur gegenüber den an dem Verfahren beteiligten Rechtsanwälten, wenn es denn einmal darauf ankommen sollte, könne er ärztlicherseits ohne jeden Zweifel diagnostizieren, daß „dieser Richter dort drinnen verrückt ist“.

Nach zuverlässigen Auskünften der übergeordneten Berufungskammer wurden etwa 75 % seiner Urteile in der Berufungsinstanz aufgehoben oder abgeändert. Der Präsident und der Vizepräsident des Landgerichts haben ihm mehrfach schriftlich den Erlaß von Willkürentscheidungen attestiert.

Über Watschenpeters Art, seine Urteile abzufassen, kursierte ein wildes Gerücht: In den sechziger Jahren habe er eine homoerotische Affäre mit dem legendären William S. Burroughs gehabt, der ihn in die kultischen Geheimnisse der Cut-up-Methode einweihte. Dabei werden Manuskriptseiten zerstreut, wahllos zusammengestellt, zerschnipselt und variantenreich neu zusammengepuzzelt. So waren die meisten Watschenpeter-Urteile denn auch mehr ein Fall für das Tineff-Buch der Rekorde und blieben Prosa aus der Zwangsjacke.

Ein Mitglied der Berufungskammer, der späterhin persönlicher Referent des Justizministers wurde, äußerte in der Kantine des Gerichtsgebäudes,

„er habe nun die Schnauze endgültig voll, und er werde Watschenpeter wegen Rechtsbeugung anzeigen“.

Aus dieser Berufungskammer heraus wurde weiterhin geäußert, die

„schwachsinnigen Urteile des Amtsrichters Watschenpeter würde man gar nicht mehr lesen, sondern gleich ganz von vorne anfangen“.

Als ein Amtsrichter in Sprottenhausen einen Polizeibeamten zu drei Tagen Ordnungshaft verurteilt hatte, weil dieser als Zeuge wegen einer Erkrankung seiner Atemwege einen Hustenbonbon gelutscht hatte, nahm Rechtsanwalt Wolf dies zum Anlaß, in einem Leserbrief anzufragen,

„wieviel Betonköpfe, Psychopathen und Amateure sich die Justiz leisten könne“.

In Wolfs Beispielen erschien unter Ziffer 4 auch Watschenpeter, allerdings ohne Namensnennung:

„Wer wiederholt fremde Kinder schlägt und im Termin regelmäßig seine Akten nicht kennt, darf rechtsuchende Bürger und Anwälte bis zur Pensionierung terrorisieren.“

Die städtische Angestellte Frau Schuld, die schon unter Chomenis Machtmißbrauch zu leiden gehabt hatte, erlaubte es sich als Partei in einer mündlichen Verhandlung bei Dr. Watschenpeter, den vorstehenden Leserbrief-Teil zu zitieren. Watschenpeter lief momentan violett-rot an; allerdings platzte er nicht, sondern rief über seinen unter dem Richtertisch versteckten Klingelknopf Natoalarm aus. Frau Schuld wurde wie eine Schwerverbrecherin von mehreren Justizwachtmeistern aus dem Sitzungssaal abgeführt.

Watschenpeter besaß nicht nur ein Haus im Grünen, sondern auch ein Stadthaus am Fegefeuer. Es ärgerte ihn maßlos, daß Patienten benachbarter Ärzte ihre Fahrräder auf öffentlicher Wegefläche vor seinem Haus abstellten und dann noch ihre Diebstahlssicherungen durch das Gitterrost vor seinem Kellerfenster zogen. Watschenpeter entblödete sich nicht, von seinem Keller aus in die Kasematte zu kriechen, um mit einer Metallsäge eine Kette zu durchtrennen.

Ein jahrelanger Boykott aller Filzbecker Taxifahrer beruhte auf einer exquisiten Fiesheit. Watschenpeter hatte sich vor vielen Jahren eine Kraftdroschke bestellt und den Fahrer wegen angeblicher Terminverpflichtungen mehrfach zur Eile angetrieben, um diesen dann späterhin wegen Geschwindigkeitsüberschreitung anzuzeigen.

Als eines Tages Watschenpeters Waschmaschine ihren Geist aufgegeben hatte, wurde ein fachkundiger Monteur herbeizitiert, der nach gründlicher Untersuchung zu dem Schluß kam, eine Reparatur sei höchst unwirtschaftlich und die Kosten würden den Zeitwert weit überschreiten. Als der Monteur sich trotz der insistierenden Haltung von Watschenpeter weigerte, seinen Werkzeugkoffer auszupacken, wurde er vom „Doppeldoc“ schlank weg in der Waschküche eingeschlossen, wobei ihm Watschenpeter in das Verlies hinein bedeutete, er werde erst wieder freigelassen, wenn er die Reparatur zu seiner Zufriedenheit ausgeführt habe.

Strafanzeigen gegen Dr. Watschenpeter waren völlig sinnlos, da er sich höchster Protektion erfreute.

Als Rechtsanwalt Wolf an einem Mittwoch im Saal 252 des Amtsgerichts Filzbeck bei Frau Ballermann einen Termin wahrzunehmen hatte, kam aus dem benachbarten Verhandlungssaal ein junger Mann, der schon von weitem wegen der unter dem Arm getragenen roten Gesetzessammlung „Schönfelder“ als Referendar erkennbar war. In jenem Saal tagte mittwochs Rumpelstilzchen Doppeldoc. Wolf fragte Frau Ballermann sogleich, ob denn das Präsidium noch ganz bei Trost sei, dieses Monstrum in die Nachwuchsausbildung einzubinden. Frau Ballermann entgegnete wörtlich:

„Sie haben recht, Herr Wolf, dieser Idiot darf Referendare ausbilden!“

Es war wirklich verwunderlich, daß Watschenpeter bei seinem garstigen und oft beleidigenden Auftreten noch nie Prügel bezogen hatte. Kurz davor stand er jedoch oft. Als Kollege Rasputin Plisch wieder einmal Opfer von Watschenpeters üblichen Launen wurde, drohte der Advokat dem Richter an,

„er werde ihn gleich über den Tresen ziehen“.

Watschenpeter gab diese Äußerung wörtlich zu Protokoll, und zwar mit dem Zusatz,

„das Gericht könne mit dieser Erklärung nichts anfangen“.

Auch sonst war Plisch, der kaum eine Gelegenheit für eine Zote ausließ, für seinen hintersinnigen Humor berühmt. So verkündete er mehrfach lauthals in der Gerichtskantine, er sei der einzige Filzbecker Notar, der mit seiner Ehefrau mehr Nummern mache, als er auf seiner Urkundenrolle habe. Das jeweils neueste 911-Modell aus Zuffenhausen konnte er sich im Hinblick auf seine unkonventionellen Honorarabrechnungen locker leisten; seine gehäuft über dem gesetzlichen Gebührenrahmen liegenden Rechnungen machte er der Mandantschaft dadurch plausibel, daß er einen Irrtum über Vertrag und Diktat erregte („Erlaube ich mir, folgende Gebührenvereinbarung zu treffen.“)

Während der Abfassung dieses Buches hat uns Kollege Plisch für immer verlassen. Wir gedenken seiner in Wehmut. Er kuschte vor keinem Richter oder Staatsanwalt und Wolfs Seelenverwandschaft mit dem altersuntypisch Langhaarigen beruhte u. a. auch auf der nämlichen Freudschen Fehlleistung.

Als das Grundbuchamt ausgelagert und die Räumlichkeiten der Anwaltschaft hergerichtet waren, lasen beide die Zimmerbeschriftung als „Schankraum“, obwohl dort die Roben-Schränke untergebracht waren. Gott sei Dank hat er sich nicht quälen müssen. Im Zustand höchster Erregung – allerdings als Zuschauer eines Eishockeyspiels – faßte er sich ans Herz und fiel tot um. Es ist eine Gnade, in den Stiefeln zu sterben.

Der alternde Junggeselle Oberstaatsanwalt Hamsterbacke wohnte seinerzeit noch bei seiner Schwester schräg gegenüber von Watschenpeters Anwesen. Hamsterbackes Neffe Josua Jäger war mit Edgar Strecker befreundet. Beide standen vor der Haustür, als Watschenpeter sich darüber erregte, daß Streckers Commodore GSE vielleicht 30 cm in den Luftraum des Bürgersteigs hineinragte, so daß man immer noch bequem mit einem Zwillingskinderwagen hätte vorbeifahren können. Als Strecker daraufhin Watschenpeter zurief,

„er könne gleich ‘was vor die Schnauze bekommen, wenn er sich nicht unverzüglich trollen werde“,

war Josua dies in dieser feinen Gegend äußerst peinlich und er zerrte Edgar schnell in das Haus hinein, während Watschenpeter sich fluchend entfernte:

„…und das vor dem Haus eines Oberstaatsanwalts!“.

Späterhin erwarb Watschenpeter ländlichen Grundbesitz in der Holsteinischen Schweiz. Seinen Nachbarn waren allerdings lauschige Grillabende verwehrt, weil Watschenpeter gnadenlos mit Eimer oder Gießkanne über den Zaun gestiegen kam, um ad hoc die schwelende Glut zu löschen.

Wie im Fall des parlamentarischen Waffenhändlers Joe Pupus konnte die Staatsanwaltschaft alles unter den Teppich kehren, weil die Strafvereitelung im Amt in Schleswig-Holstein eine sehr lange Tradition hat. Nur der Druck der Öffentlichkeit konnte die Staatsanwaltschaft veranlassen, einen an sich Unantastbaren zu verfolgen. Auch bei Watschenpeter war eines Tages der Volkszorn nicht mehr zu bändigen, nach dem Watschenpeter nach zwei Begünstigungen zum dritten Mal einschlägig straffällig wurde:

  1. Als Watschenpeter einen Schüler schlug, weil dieser mit seinem Fahrrad einer verkehrsreichen Straße auf den Bürgersteig auswich, wurde das Verfahren durch Oberstaatsanwalt Hamsterbacke einstellt. Die Begründung der Einstellung hätte jedem Strafverteidiger zur Ehre gereicht. Es fehlte nur noch der Hinweis, daß der Beschuldigte als guter Christ auch konfirmiert sei.
  2. Am Morgen des 14.11.1980 suchte Watschenpeter im Fegefeuer einen Parkplatz. Zur Sicherung der Durchführung geplanter Tiefbauarbeiten hatte ein Schachtmeister rot-weiß gestrichene Dreibeinböcke zur Reservierung aufgestellt. Watschenpeter vergriff sich an diesen Böcken und warf sie zur Seite. Als der Schachtmeister seinem Treiben ein Ende setzen wollte, legte Watschenpeter den Rückwärtsgang ein und gab kräftig Gas. Dabei wurde der Schachtmeister verletzt.

Auch diese Strafanzeige wurde von der Staatsanwaltschaft Filzbeck nicht akzeptiert.

3. Am 25.09.1984 meinte Watschenpeter, einen 15 Jahre alten Schüler ermahnen zu müssen, weil dieser sich angeblich mit seinem Mofa verkehrswidrig verhalte. Watschenpeter hätte wissen müssen, daß der Versuch, derartige Konflikte argumentativ mit Worten an Ort und Stelle beizulegen, regelmäßig aggressive Verhaltensmuster auslöst.

Es kam wie es kommen mußte. Watschenpeter nannte den Schüler einen „Schnösel“ und dieser revanchierte sich mit einem bissigen „Pisser“. Es kam zum Gerangel. Zwei Mofas nahmen Schaden, und der Schüler fing sich zwei Ohrfeigen ein. Der herbeigerufene Polizist wurde dann oben drauf von Watschenpeter auch gleich als „dummer Wachtmeister“ abgebürstet.

Filzbecks Bevölkerung hätte der Staatsanwaltschaft die Scheiben eingeworfen, wenn auch dieser Vorfall der üblichen Justizkumpanei zum Opfer gefallen wäre. Während der laufenden Ermittlungen ließ Watschenpeter sich psychiatrisch untersuchen. Das Ergebnis ist offiziell nicht bekannt geworden; vielleicht hätte es ja seine sofortige Dienstentfernung bewirken müssen, worauf die damalige Äußerung des Prof. Zwibulla hindeutete. Aus der Gerüchteküche war allerdings zu vernehmen, Watschenpeter leide unter Platzangst-Visionen, die sich gelegentlich in der Wahrnehmung schwitzender Tapeten oder rohrkrepierender Erektionen äußern sollten, wobei es aus psychiatrischer Sicht für ihn und seine Mitmenschen das beste sei, wenn er weiterhin versuche, der realen Welt – so gut es eben machbar sei – aus dem Wege zu gehen. Auch wenn einige psychiatriekritische Stimmen mit guten Gründen behaupten, der einem Mitmenschen attestierte Wahnsinn sei nur der Wahnsinn der diagnostischen Methode, dürfte in der Beurteilung von Dr. Watschenpeter Einigkeit innerhalb aller Irrenärzte von Melbourne bis Hammerfest bestehen: Watschenpeter ist ein neurotischer Psychopath.

Die Anklage war relativ schnell gezimmert, aber die eigentlichen Probleme traten dann bei den Damen und Herren Strafrichterkollegen auf; einer nach dem anderen hielt sich für zu befangen, um über den „lieben Kollegen“ zu richten.

Erst nach diversen Selbstablehnungen fand sich einer der wenigen SPD-Richter bereit, über Watschenpeter zu Gericht zu sitzen. Um der Sache einen volkstümlichen Anstrich zu geben, war vor dem Schöffengericht Anklage erhoben worden. Auch vor Gericht beanspruchte Watschenpeter die einem „Richterkönig“ gebührende Sonderbehandlung, was damit begann, daß er den Sitzungssaal nicht durch die Tür zum Gerichtsflur betrat, sondern vom Beratungszimmer aus. Auch zu der die Anklage vertretenden Oberstaatsanwältin stellte er sogleich ein behaglich intimes Verhältnis her, indem er auf die qualifizierte Nachbarschaft „in unserem Villengebiet, wo wir gemeinsam wohnen …“ anspielte.

Watschenpeter war weder einsichtig, noch bußfertig. Er schimpfte auf „Greenpeace, Hausbesetzer und Radfahrer, die die blanke Verzweiflung eines Bürgers hervorrufen müßten.“ In seiner Anhörung beschrieb er eine Welt, in der Recht und Ordnung untergegangen seien, ohne zu merken, daß er in den Augen von Hunderten oder sogar Tausenden von ehrlichen und anständigen Filzbecker Bürgern mit guten Gründen als „Justizterrorist“ angesehen wurde. Mit DM 7.200,– fiel die Strafe angemessen aus. Läuterung war allerdings von Watschenpeter nicht zu erwarten.

Nicht lange nach dieser Verurteilung wurde Rechtsanwalt Wolf von einem seiner ehemaligen Klassenkameraden beauftragt, Ersatzansprüche geltend zu machen, weil seine Tochter in einen Verkehrsunfall verwickelt war. Ein abbiegendes Fahrzeug hatte sie auf die Kühlerhaube genommen. Sie war zwar auf dem Fahrradweg unterwegs, dummerweise jedoch auf der falschen Seite. Nach Absprache mit dem Mandanten machten beide sich den Spaß, Watschenpeter wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, weil er ja – stadtbekannt – im Bereich von sich im Straßenverkehr angeblich regelwidrig verhaltenden Kindern unter einer ausgeprägten „partiellen Geschäftsunfähigkeit“ leide. Watschenpeter steckte den Frontalangriff locker weg und stimmte mit modifizierter Begründung der Besorgnis der Klägerin zu. So hatte er ohne großen Aufwand die Nummer auf der Zählkarte und sein geschäftsverteilungsmäßiger Vertreter A. Chomeni sollte die Arbeit machen. Chomeni war es allerdings leid, fortgesetzt den Schuttabladeplatz für Watschenpeters Faulheit abzugeben. Das Landgericht gab Chomeni Recht und bezweifelte Watschenpeters Ausflüchte. Wolf wies darauf hin, daß Watschenpeters Begründung jedenfalls nicht grob rechtsirrig sei, worin das OLG Swinemünde ihm folgte und Chomeni die Arbeit machen ließ. Weil Wolfs Mandanten allerdings bei Chomeni auch nur vom Regen in die Traufe gekommen wären, sorgte er mit einigen Telefongesprächen für eine allseits befriedigende außergerichtliche Vergleichsregelung.

Eine Posse besonderer Art leistete Watschenpeter sich in einem nicht berufungsfähigen Schadenersatzprozeß um eine zerdepperte Plastik.

Der Geschädigte war Charly Sturges; wegen Alkoholmißbrauchs, Herzrhythmusstörungen und Depressionen schon mit vierzig Jahren frühverrenteter Bühnenbildner. Sturges war Stammgast in „Michels Turnerheim“ und gab sich sehr kulturbeflissen. Solange er noch seine betagte Mutter pflegen konnte, sprudelten die Zuwendungen, so daß er sich auch Reisen nach Paris leisten konnte, um Ausstellungen impressionistischer Künstler zu besuchen. Nach dem Tode seiner Mutter gönnte er sich nur noch Kamillentee; aber mit Alkohol konnte er ja ohnehin nicht umgehen. Seine Selbstdarstellungen in der Kneipe waren eine Mischung aus Blasiertheit, Schleimabsonderung und Aufdringlichkeit, wodurch Bruno Bussard sich in einer spontanen Aufwallung zum Mundtorpedo hinreißen ließ:

„Herr Sturges, Sie sind lästig wie eine Scheißhausfliege!“

Charlys Macke war offenbar alt und saß tief. Die zweite Anstalt mußte er schon in Untertertia verlassen. Seine berufliche Mittelmäßigkeit suchte er durch besonderes kulturelles Engagement zu kompensieren, wobei allerdings der von ihm Anfang der 60er geleitete Jazzschuppen in der unteren Kötergasse für geraume Zeit gut einschlug.

Sehr auf seine öffentliche Reputation bedacht, nutzte er jede Gelegenheit, als kunstsinniger Bohemien in die Regionalpresse zu gelangen. Das ging auch mal nach hinten los. Der Lacher des Monats war in der „FN“ nachzulesen. Sturges hatte das Exponat eines ebenso unbekannten wie unbegabten Künstlers in mäzenatenhafter Großzügigkeit einem städtischen Museum gestiftet, das sich der Gabe als unwürdig erwies und dankend ablehnte. Über die künstlerische Werthaltigkeit kam es zum öffentlich ausgetragenen Streit. Der gebündelte kommunale Kunstverstand wähnte einen Sonderschüler als Produzenten des Machwerks, welches insbesondere durch aufgeklebte Schmirgelpapierstreifen hervorstach. Auf die Bedeutung dieses im Kulturbetrieb relativ ungewöhnlichen Werkstoffes angesprochen, triumphierte Sturges über das Banausentum der Kulturbürokraten mit der unkonventionellen Interpretation:

„Ist doch klar … Man soll sich daran reiben.“

Eines Tages ging die vorerwähnte Plastik in Sturges’ Wohnung zu Bruch. Außer dem Hausherren waren die Ballettänzerin Radatz und das angetrunkene schwule Pärchen Schwarz und Struwelpeter anwesend. Schwarz gestikulierte so heftig, daß Sturges’ liebstes Kunstwerk vom Sockel kippte und sich in Einzelteile zerlegte. Sturges war sauer. Schwarz war nicht versichert. Struwelpeter wollte über seine Haftpflichtversicherung einspringen, was er aber bald vergaß. Es kam zum Prozeß. Sturges klagte 420,00 DM Schadenersatz ein. Es kam zur Beweisaufnahme. Frau Radatz bestätigte als klassische Zeugin glaubwürdig die Darstellung des Klägers. Vor Struwelpeters Aussage bat Wolf „das hohe Gericht“, den Zeugen Struwelpeter auf sein Zeugnisverweigerungsrecht hinzuweisen, weil er doch mit dem Beklagten „schwul verlobt“ und beide nur noch nicht verheiratet seien, weil die Rechtslage es ihnen vorenthalte. Watschenpeter merkte nicht, daß er verkohlt wurde, war aber plötzlich blitzwach:

„Stimmt das?“, fragte er aufgeregt: „Seid ihr Homos?“.

„Äm … häm … nun ja …“

„Schlafen Sie miteinander? Geht Ihr miteinander ins Bett, will ich wissen!“

„Doch schon … Manchmal.“

Die ersten auf der Zuschauerbank wartenden Anwaltskollegen entfernten sich mit entgleisten Gesichtszügen aus dem Sitzungssaal.

Watschenpeter legte noch eine Kohle nach und fragte den irritierten Zeugen:

„Wohnen Sie etwa zusammen?“

„Ja, aber nur, weil Manni, äh …, ich meine Herr Schwarz vom Arbeitsamt sowenig Geld bekommt.“

Erst jetzt merkte Watschenpeter durch welches dünne Eis er eingebrochen war. Der Zeuge wurde kurz und zackig vernommen. Trotz seiner widersprüchlichen und unglaubwürdigen Aussage wies Watschenpeter die Klage ab, weil die Zeugin Radatz angeblich nicht mit letzter Sicherheit habe ausschließen können, daß der Beklagte angestoßen worden sei, als er die Plastik vom Sockel stieß, worauf dieser sich – trotz anwaltlicher Vertretung – überhaupt nicht berufen hatte. Dabei überging Watschenpeter die protokollierte Aussage der Zeugin Radatz, der Beklagte habe unmittelbar nach dem Malheur sein Versehen eingeräumt und Ersatzleistung zugesagt.

In gewissen Abständen zog es Dr. Dr. Watschenpeter manisch in die Filzbecker Stadtbibliothek, die an juristischer Literatur das Landgericht locker in den Schatten stellt, um die dortigen Karteikästen zu kontrollieren. Wenn er dabei regelmäßig zu seinem blanken Entsetzen feststellen mußte, daß seine Autorenbezeichnung nur mit einem Doktortitel vermerkt wurde, entlud sich über dem Bibliothekspersonal ein fürchterliches Donnerwetter. Der Mißstand sei unverzüglich abzustellen; immerhin sei er nicht irgendwer, sondern „Doktor zweier Fakultäten“. Hatte er beigedreht, zeigte Amtsrat Lulu ihm zuerst die ellenbogengewinkelte Faust und dann den gestreckten Mittelfinger.

Den letzten Vogel hat Watschenpeter am 16.09.1996 abgeschossen. Reinicke jun., Vorsitzender einer Zivilkammer, traf im Gerichtsgebäude auf eine hilfsbedürftige 84-jährige Frau, die sich gerade beim Pförtner nach einem bestimmten Gerichtssaal erkundigte. Da der Weg der alten Dame schwer zu beschreiben war, nahm Reinicke sie bei der Hand, um sie hinzuführen. Er brachte sie bis vor die Tür des Sitzungssaales und, weil sie Angst hatte, bereits zu spät dran zu sein, wollte Reinicke sie beruhigen und seinem Amtsbruder Bescheid geben. Reinicke erlebte eine böse Überraschung, als er die Saaltür öffnete. Dreimal schrie Watschenpeter ihn mit hochrotem Kopf und lauter Stimme an, daß er eine Amtshandlung störe. Dann sprang Watschenpeter auf und forderte Reinicke ultimativ auf:

„Kommen Sie mit zum Wachtmeister!“

Auf die mehrfache Frage von Reinicke, ob er denn nun verhaftet sei, antwortete Watschenpeter, es sei zwar noch keine, aber wenn er seine Personalien nicht angäbe, lasse er ihn vom Wachtmeister abführen.

Was hatte uns Alfred Adler, der Begründer der Individualpsychologie dazu zu sagen:

„Das am Minderwertigkeitskomplex leidende Individuum sucht nach einer Kompensation oder Überkompensation, die sich in Anmaßung und krankhafter Überheblichkeit äußert.“

Schleswig-Holsteins Justizterroristen – Teil 2

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von luebeck

„Der Ansprechpartner für Alkoholprobleme“

Bekanntschaft mit den „Rechtskünsten“ des Amtsrichters Heino Wickelkind haben wir schon anläßlich der Rechtsbeugungen zugunsten der Justizangestellten Paula P. machen können. Dummheit, Unfähigkeit und Rechtsbruch durchziehen jedoch seit Jahren seine gesamte richterliche Tätigkeit wie ein roter Faden. Deshalb harmonisiert er auch so gut mit Cholerix-Bullerjahn. Daraus erklärt sich auch nahtlos seine besondere Affinität zu Rudolf Steiner, dem Hochgradfreimaurer und Begründer der anthroposophischen Bewegung, dessen Werke vom Jahre 1900 an in der psychopathologischen Fachliteratur als Produkte eines Geisteskranken (Paraphrenien) gelten.

Vom Typ her ist Heino eine Mischung aus Milchreisbubi, Ökoradfahrer und Antroposophenfuzi. Da die Steinerschen Theorien bei Licht betrachtet mehr Elite-Faschismus enthalten als das Parteiprogramm der NPD, war er bei den Schwarzbraunen am Amtsgericht Filzbeck bestens aufgehoben. Hinzu kam eine Prise freikirchliches Sektierertum, welches ihn nach dem frühen Tod seiner Gattin vor den Depressionen bewahren sollte, die ihn immer wieder anfielen, wenn er in sein aktenüberfülltes Dienstzimmer rückwärts eintreten mußte, um es vorwärts wieder verlassen zu können.

Für einen Milchreisbubi hatte Heino es allerdings faustdick hinter den Ohren, wie der nachfolgende hochkonzentrierte Auszug aus seinem Vorstrafen- und Sündenregister bezeugt:

1.

Auch als Margarete Delsnerkowski noch nicht mit ihrem Seniorpartner, dem Sohn eines reichen Rotariers, verheiratet war, beherrschte sie das Kriechen in richterliche Mastdärme – mit oder ohne Vaseline – perfekt, was die sich späterhin zur Fachanwältin für orthographisches Verfassungsrecht mausernde Transuse in der Unterhaltssache Palisander eindrucksvoll unter Beweis stellte.

Die Krankenschwester Carmen Palisander hatte sich von ihrem Ehemann, dem persischen Oberarzt Abdulla, getrennt und forderte – von Delsnerkowski vertreten – viel zuviel Unterhalt.

In gekonnter „Kleinstrickerei“ (so nennt man im Fachjargon das Auskungeln zwischen Richter und nur einer Partei bzw. einem Anwalt) zogen Delsnerkowski und Wickelkind dem Iraner am 15.05.1986 eine einstweilige Anordnung über den Pelz, nach der er – neben dem unstreitigen Unterhalt für zwei Kinder – monatlich 980,00 DM Ehegattenunterhalt zahlen sollte. Das Kreuz mit diesen einstweiligen Anordnungen in Unterhaltssachen ist, daß sie nicht direkt rechtsmittelfähig sind, was bei einer Vielzahl der in Filzbeck ihre psychischen Krankheiten auslebenden Richter immer schon ein Problem war. Nur über den Umweg einer negativen Feststellungsklage kann man die einstweilige Anordnung angreifen, wobei der Kläger häufig erst vor dem Oberlandesgericht Erfolg hat, und das Kostenrisiko für drei Instanzen schreckt selbstverständlich viele Unterhaltsschuldner ab. Herr Palisander entschloß sich allerdings dazu, weil Wolf ihm zumindest einen Teilerfolg mit 99%-iger Wahrscheinlichkeit garantierte. Diese negative Feststellungsklage wurde für Wickelkind zum Waterloo. Er bekam dermaßen kalte Füße vor dem OLG, daß er seinen eigenen Beschluß bei dem nämlichen Sachverhalt von monatlich 980,00 DM auf 544,00 DM, also um immerhin 436,00 DM, herabsetzte. Und diese Entscheidung war immer noch falsch bzw. höchst zweifelhaft, weil der Ehefrau nur monatlich 208,00 DM zustanden. Obwohl Heino alle maßgeblichen Fakten bereits im Anordnungsverfahren bekannt waren, kam er erst im Urteil über die negative Feststellungsklage zu der Einsicht, daß sich die bereinigten monatlichen Nettoeinkünfte des Mannes auf 2.234,80 DM und der Frau auf 1.749,44 DM beliefen. Dabei waren auf Seiten der Ehefrau Kinderbetreuungskosten während der Berufsausübung großzügig abgezogen, so daß es auf die Zumutbarkeit des Umfangs der Arbeitsleistung neben der Kinderbetreuung nicht ankam. Nur durch einen üblen Winkelzug konnte Heino verhindern, daß er völlig sein Gesicht verlor. Er behauptete frech, die Nachtarbeit der Ehefrau sei gerichtsbekannt besonders anstrengend und „gesundheitsbelastend“, dabei schob Frau Palisander Nachtwachen, in denen sie zu 90 % auf der Couch lümmelte und in die Glotze stierte.

Auch prozessual ging es in diesem Verfahren höchst unsauber zu. Delsnerkowksi hatte einen Schriftsatz vom 24.06.1986 eingereicht; den für die Klägerseite bestimmten beglaubigten und einfachen Abschriften war keine Verdienstbescheinigung der Beklagten beigefügt. Eine solche war auch nicht als Anlage angekündigt. Der Inhalt des Schriftsatzes sprach eindeutig dafür, daß die Verdienstbescheinigung der Beklagten nur dem Gericht als Anlage zum Prozeßkostenhilfeformblatt vorgelegt wurde, welches nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Prozeßgegner aus Datenschutzgründen tabu ist. Als Wolf darauf hinwies, daß man sich über Dinge unterhalte, die dem Kläger unbekannt seien, erdreistete sich Rechtsanwältin Delsnerkowski zu behaupten, Wolf habe diese Anlage erhalten, aber offenbar verschwinden lassen, und zwar mit der Erklärung:

„Wo sind Sie denn mit der Anlage geblieben?“

Da diese Unverschämtheit weder als „Spaß“ gemeint, noch in einem „spaßigen Ton“ vorgebracht wurde, bat Wolf um Protokollierung dieser ungeheuerlichen Behauptung, wozu Wickelkind gemäß § 183 des Gerichtsverfassungsgesetzes verpflichtet war.

Wickelkind verweigerte die Protokollierung.

Wolf insistierte darauf, worauf Heino – ein Hauch von Volksgerichtshof schwebte im Raum – in unnachahmlichem Freisler-Ton herausplatzte:

„Ich bin der Herr des Protokolls!“

„So, so“, dachte Wolf, „Du Arschloch magst der Herr der Ringe oder auch der Herr aller Waldschrate sein; der Herr des Gesetzes bist Du jedenfalls nicht. Und ich dachte immer, Roland Freisler sei schon 42 Jahre tot.“

Was Frau Palisander anbetraf, war Heino nicht so kleinlich. Für sie fertigte er einen „Nachtragsvermerk zum Protokoll vom 01.07.1986“ über Dinge, die Wolf im Termin trotz weit aufgesperrter Lauscher nicht gehört hatte.

Wolf ließ den Amtsgerichtspräsidenten Dr. Bonsai wissen, daß auch ein „Herr des Protokolls“ Straftaten während einer mündlichen Verhandlung zu protokollieren habe. Bonsai war wohl gerade nicht im Hause, so daß Dr. Marcus von Holunder zwei Wochen später schrieb, alles sei von der richterlichen Unabhängigkeit gedeckt und er könne nicht ausschließen, daß Wickelkind von einem – wenn auch mißlungenen – Scherz der Frau Delsnerkowski ausgegangen sei.

2.

Dora Dachs war ledig, katholisch, rauchte Rothändle mit Spitze und war mit ihrem Anwaltsvater soziiert, der vor langer Zeit, als der Schnee noch sehr hoch im Reiche lag, einer Anwaltskammer im Rheinland als Präsident vorgestanden hatte…

Dr. Carlos Dachs war schon an die achtzig, werkelte aber immer noch im Büro herum und hatte eine weiche Fistelstimme, so daß Wolf ihn eines Tages völlig arglos am Telefon mit „gnädige Frau“ ansprach; oh, war das peinlich!

Doras erstes Gebot lautete: In der Justiz müssen alle Hand in Hand arbeiten, was in der praktischen Anwendung auf die von der Kollegin Delsnerkowski hoch perfektionierte Arschkriecherei hinauslief, für die auch Wickelkind besonders empfänglich war.

In der Unterhaltssache der geschiedenen Eheleute Röder nutzte Dora dies allerdings letztinstanzlich nichts:

Noch vor der Scheidung war Herr Röder verurteilt worden, monatlich 195,00 DM Kindes- und 886,00 DM Ehegattenunterhalt zu zahlen. Als Frau Röder danach eine Erwerbstätigkeit aufnahm, wurde der Ehegattenunterhalt einvernehmlich auf monatlich 200,00 DM ermäßigt. Herrn Röder war bekannt, daß seine Ehefrau mit einem anderen Mann zusammenlebte, der sich allerdings kaum selber ernähren konnte. Auch auf diese 200,00 DM sollte Frau Röder nun verzichten, das forderte jedenfalls Dora. Wolf ließ Weigerung mitteilen und verwies auf die ungünstige finanzielle Situation des Hausgenossen, der nach Abzug seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten um 120,00 DM unter dem monatlichen Selbstbehalt lag. Dazu wurde Dora aus dem Leitsatz einer Entscheidung des BGH vom 20.05.1987 zitiert, wonach zu Lasten des Unterhaltsberechtigten kein Auskommen aus dem Zusammenleben angerechnet werden könne, wenn der neue Partner gleichzeitig als nicht hinreichend leistungsfähig angesehen werden muß. Dies focht Dora allerdings nicht an; wußte sie sich doch nach dem damals geltenden Geschäftsverteilungsplan bei Wickelkind „in besten Händen“.

Sie klagte darauf los und tapste dabei sogleich in die erste Falle, denn die Klage war überhaupt nicht mehr erforderlich, da der ursprüngliche Titel wegen des Ehegattenunterhalts mit Rechtskraft der Ehescheidung seine Wirksamkeit verloren hatte, weil der Bundesgerichtshof eine Identität zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt verneint. Wolf wies auf diesen Umstand hin, beantragte deshalb Klageabweisung und erhob eine Widerklage, wonach Herr Röder Auskunft erteilen sollte, damit danach der nacheheliche Unterhaltsanspruch (neu) beziffert werden könne.

Nachdem Herr Röder Auskunft erteilt hatte, erhielt Frau Röder Prozeßkostenhilfe nur für monatlich 70,00 DM. Der dagegen eingelegten Beschwerde half Wickelkind ab, weil er zu Recht ahnte, anderenfalls werde er sich beim Oberlandesgericht schwer blamieren. Obwohl Heino nun also durch die Prozeßkostenhilfeentscheidung einen monatlichen Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau in Höhe von monatlich 200,00 DM bejaht hatte, gab er durch Urteil vom 09.01.1990 der Klage entgegen der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs statt und wies die Unterhaltswiderklage der geschiedenen Ehefrau ab.

Obwohl Wickelkind sogar mit konkreter Fundstelle auf die maßgebliche BGH-Rechtsprechung hingewiesen worden war, setzte er sich damit in seinen Entscheidungsgründen mit keinem Wort auseinander, als wäre er der liebe Gott und die fünf Richter in Karlsruhe unfähige Dummbatze.

Solchen arroganten Schnöseln wie Wickelkind ist es dann auch völlig gleichgültig, ob sie vom Berufungsgericht aufgehoben werden; sie wissen allerdings, daß sich viele – insbesondere schlichte und bedürftige Parteien – von einer erstinstanzlichen Niederlage so abschrecken lassen, daß auch die qualifizierten Erfolgsprognosen des Anwalts daran oft nichts ändern können. Frau Röder hätte nicht einmal die halbe Gebühr Vorschuß für einen OLG-Anwalt aufbringen können, so daß Wolf auf eigenes Kostenrisiko ein Prozeßkostenhilfegesuch hinsichtlich einer beabsichtigten Berufung fertigte, welches im Umfang eines monatlichen Unterhaltsanspruchs von 260,00 DM Erfolg hatte. Der später geschlossene Vergleich lautete sogar auf monatlich 300,00 DM. Die Herren Richter in Swinemünde sind in solchen Fällen krassester Fehlleistungen der Vorderrichter immer bestrebt, einen Vergleich herbeizuführen, damit ihnen die schwere Last genommen wird, dem Vorderrichter in wohlgesetzten Worten zu bescheinigen, daß er dumm wie ein Torfkopf sei.

Wolfs Handakte in dieser Unterhaltssache Röder umfaßt 204 Blatt. Dafür hat er aus der Staatskasse 317,20 DM Honorar erhalten, welches nur einen Bruchteil seiner Büroaufwendungen in dieser Sache abdecken konnte. Immerhin acht Volljuristen waren mit diesem lächerlich einfachen Fall beschäftigt, und man hätte die Handakte mit fünf Blatt abschließen und weglegen können, wenn Frau Rechtsanwältin Dora Dachs nur ein klein wenig von der Juristerei verstünde; jedenfalls hätte man die Akte mit ca. 30 Blatt abschließen können, wenn dort ein Amtsrichter gesessen hätte, der den Gesetzen und der gefestigten Rechtsprechung folgt, die er auch noch mundgerecht von Anwaltsseite präsentiert bekommt.

3.

Die schlimmste Ehesache aller Zeiten in der gesamten Republik war Weidengrün ./. dto. und füllt in Wolfs Kanzlei zwischenzeitlich fünf Bände mit jeweils etwa 300 Blatt; auch die Gerichtsakte hat es nur in erster Instanz auf über 1.000 Seiten gebracht.

Für Reinhold Weidengrün war es die dritte, für Herta Weidengrün die erste (späte) Ehe. Reinhold hatte in seinem langen Zimmermannsleben so manchen Sturm überlebt, ohne sich zu verbiegen und vom geraden Weg abbringen zu lassen. Sein unbeirrbar lauterer Charakter wurde in diesem Mehrfrontenkrieg inklusive jahrelangem Telefonterror einer starken Belastung ausgesetzt.

Reinhold hätte gewarnt sein müssen. Weiber, die mit 45 noch ledig sind und zuletzt mit einem Schwarzafrikaner namens Bimbo Kohlensack zusammengelebt haben, gehören in aller Regel nicht in die Kategorie der vorderen Preise in der Heiratsanbahnungslotterie des „Ball paradox“. Herta war aber an Falschheit der Schlange Kaa aus Kipplings „Dschungelbuch“ durchaus ebenbürtig und damit eine Meisterin der Maske und Verstellung.

Anstatt sich nun aber tagtäglich freudig erregt stundenlang auf die Schenkel zu klopfen, in diesem fortgeschrittenen Alter und bei weit unterdurchschnittlicher weiblicher Attraktivität noch solch einen fleißigen, ehrlichen und humorvollen Kerl abbekommen zu haben, ließ Herta sich von einer emanzipatorisch abgrundtief vernagelten Arbeitskollegin auf dem Arbeitsamt Filzbeck einblasen, Reinhold sei ein Macho und das müsse Herta sich auf keinen Fall länger bieten lassen. Lenin habe es der Welt gezeigt; eine Kernparole der russischen Revolution sei allerdings – selbstmurmelnd durch einen Frauenfeind – falsch übersetzt worden. „Alle Macht den Frauen“ habe es schon immer richtig geheißen, da die „Räte“ bereits in der Oktoberrevolution die Macht in Rußland an sich gerissen hätten.

Selbstverständlich war Reinhold kein Macho, sondern ein friedfertiger auf Ausgleich bedachter Mensch, gleichwohl lehnte er es aus Gewissensgründen ab, seiner Alten die Stiefel zu lecken. Das war das Ende vom Lied. Genervt von ständigen Stänkereien und Zwergenaufständen schnürte er 1988 sein Bündel, zerschnitt das Tischtuch, erklärte den Basar für geschlossen und verließ die Ehewohnung unter Absingen schmutziger Lieder.

Um es vorwegzunehmen: Über Reinholds Ehescheidungsantrag vom 11.04.1989 entschied Heino Wickelkind am 26.08.1997!!! Das Amtsgericht Filzbeck hat also acht Jahre, vier Monate und fünfzehn Tage benötigt, um über die Scheidung (die spätestens nach fünfjähriger Trennung problemlos geworden war), den Versorgungsausgleich und die Zugewinnausgleichung zweier Arbeitnehmer (nicht etwa von Persönlichkeiten der Hochfinanz) zu befinden.

Wiederum ist die berechtigte Zwischenfrage angebracht, wozu wir eigentlich Steuern bezahlen.

Damit nicht genug; Wickelkinds Urteil ist dann (natürlich) auch noch von vorne bis hinten falsch. Hätte Wolf den Akt nicht als Anwalt, sondern als Richter zu bearbeiten gehabt, wäre der Vorgang kaum sechs Monate alt geworden und dies auch nur wegen der Ermittlung von vier Versorgungsanwartschaften der Parteien. Insbesondere wäre die Zugewinnsache nach dem dritten Schriftsatz auf die Terminsrolle gekommen und entschieden worden.

Während dieser acht Jahre verschliß Herta fünf Anwälte, nämlich Dr. Hitzkopf – Seniorpartner von Dr. Parcival Schrottkowski -, Uli Schlaflos, Elvira Zuckel, Paul Hardy Löwe und Klara Eiderstedt-Klabunde. Rechtsanwalt Löwe war zwischenzeitlich über der Aktenbearbeitung verstorben. Er war nicht nur Mitglied im „Lions-Club“, sondern hatte auch gute bis hervorragende Examen gemacht.

Der heimliche Häuptling der Republik, der Zentralratsvorsitzende Ignaz Bubis, ist ebenfalls Lions-Löwe. Seine Karriere begann mit einer Zuchthausstrafe von 12 Jahren, der er sich durch Flucht entzog. Das Landgericht Dresden hatte ihn 1952 als Großschwarzhändler und Spekulationsverbrecher überführt. Wenn Bubis dafür heute angeblichen Antisemitismus in der jungen DDR verantwortlich macht, ist das ausgemachter Unfug. Zu jener Zeit hieß die Justizministerin Hilde Benjamin, sie war Jüdin. Der Spionagechef war der Jude Markus Wolf; Kirchenminister der Jude Gysi (senior). Staatsdichter war der Jude Stefan Heym.

Seine Referendare hatten ihm den Spitznamen „Don Salvatore“ verpaßt. Später wurde er Senatspräsident in Swinemünde und Vorsitzender eines Strafsenats. Dann war Schleswig-Holstein wieder einmal an der Reihe, einen BGH-Richter nach dem üblichen Länderproporz zu stellen. Don Salvatore bewarb sich ebenso wie sein Beisitzer Grünkohl, der sich u. a. mit mehr oder weniger apologetischen Veröffentlichungen über die schlimme Nazijustiz hervorgetan hatte. Grünkohl wurde dem ranghöheren Löwe vorgezogen.

Auch im Rheinland ist es schon vor einigen Jahrzehnten geschehen, daß es ein einfacher Landrichter bis zum Landgerichtspräsidenten geschafft hat, weil er ein (übrigens reichlich plumpes) Vertuschungsbuch über die Nazijustizverbrechen geschrieben hatte. „Don Salvatore“ war ob dieser Zurücksetzung so verärgert, daß er sich noch maßgeblich vor dem sechzigsten Lebensjahr wegen eines angeblichen Herzleidens frühpensionieren ließ. Kurzfristig danach wurde er jedoch als Rechtsanwalt tätig und nahm den jungen Kollegen „das Brot weg“ und werkelte für Klara Eiderstedt-Klabunde im Hinterzimmer. Dies ist allerdings eine weitverbreitete Unsitte. Obwohl diese Herrschaften fürstliche Pensionen verzehren, können sie den Hals nicht voll bekommen und die Großkanzleien, die diese alten Säcke beschäftigen, versprechen sich selbstverständlich einen entsprechenden Bonus von den noch aktiven Richterkollegen.

Klara Eiderstedt-Klabunde war ehemals mit Mecki Tränenreich – einem „Kiwanis-Krieger“ – verheiratet, der zu den Filzbecker CDU-Granden gehörte. Fachlich war er eine Niete; gleichwohl wurde er Amtsgerichtsdirektor in Kornbach und bekleidete daneben hohe kommunalpolitische Ämter in Filzbeck. Schon zu Beginn ihrer Anwaltslaufbahn hatte Klara von der parteipolitisch gewogenen Regionalpresse den Beinamen „Engel von Weselow“ erhalten, obwohl alle von ihr verteidigten Mörder lebenslange Freiheitsstrafen erhielten. Später lernte sie dann den reichen Drogeriekettenbesitzer Eiderstedt, Rotarier, kennen, der ihr, mit gut vierzig Jahren, noch einen Braten in die Röhre schob, während dessen Mecki heulend durch Filzbeck lief, um sich insbesondere bei seiner Schwiegermutter über das Leid eines gehörnten Ehemannes zu beklagen.

Auch sonst lief in der Familiensache Weidengrün alles wie bei Franz Kaffka ab.

Wickelkind hatte die Akte erst im März 1993 übernommen; zuvor wurde der Vorgang von dem dann in die Pension geflüchteten Amtsrichter Harke bearbeitet. Mit Beschluß vom 26.09.1990 hatte Harke Herta Prozeßkostenhilfe mit der Begründung versagt, sie könne die Verfahrenskosten aus dem eigenen Vermögen bestreiten. Aus der Auflösung von Wertpapieren waren ihr nämlich über 8.000,00 DM zugeflossen.

Bezüglich des Zugewinns hatte Schlaflos – Hertas zweiter Anwalt – seiner Mandantin einen fürchterlichen Floh ins Ohr gesetzt und astronomische 108.071,50 DM verlangt, während Reinhold „nur“ 18.005,71 DM eingeklagt hatte.

Hertas Beschwerde wies das OLG mit der Begründung zurück, sie hätte die aufgelösten Inhaberschuldverschreibungen jedenfalls in Höhe von 6.100,00 DM für die Prozeßführung einsetzen bzw. zurückbehalten müssen.

Mit Schriftsatz vom 14.03.1991 beantragte Herta erneut Prozeßkostenhilfe, welche aus den fortbestehenden Gründen der vorangegangenen Beschlüsse versagt wurde. Dann erfolgte der Anwaltswechsel zu „Don Salvatore“, der am 13.02.1992 Beschwerde einlegte. Von diesem Zeitpunkt an lief alles nur noch zugunsten der Ehefrau. Durch Beschluß vom 04.08.1994 bewilligte das OLG Herta Prozeßkostenhilfe für sage und schreibe 43.500,00 DM. Selbstverständlich war für Wolf – und nach entsprechenden Erläuterungen auch für Herrn Weidengrün – klar, daß hier nur der ehemalige OLG-Richter-Kollege „freundlich bedacht“ werden solle. Absolut unverständlich war diese Entscheidung, weil Herr Weidengrün bereits geraume Zeit zuvor Prozeßkostenhilfe für 17.913,75 DM erhalten hatte. Beide Bewilligungen lagen um 61.000,00 DM auseinander. Nun ist die Prozeßkostenhilfe-Prüfung zwar ein summarisches Verfahren; gleichwohl konnte man dem rechtsuchenden Bürger diese diametral auseinanderlaufenden Ergebnisse nicht plausibel machen, und zwar um so mehr, als es entscheidend um Rechtsfragen und nur in relativ geringem Umfang um streitige tatsächliche Behauptungen ging.

Schließlich verurteilte Wickelkind Herta zur Zahlung von 1.000,00 DM Zugewinnausgleich. Mit objektiver Rechtsfindung hatte dies allerdings nichts zu tun; vielmehr hatte Heino beim alten Salomo nachgeschlagen, wie man es erreiche, daß keine Partei in die Berufung gehe und er meinte wohl, mit diesem Betrag könnten beide Parteien leben.

Irrtum!

Beide Eheleute legten Berufung ein und auch die Rentenversicherungsträger rügten krasse Rechtsirrtümer beim Versorgungsausgleich.

Eine kleine Auswahl exquisiter Fehlleistungen in dem acht Jahre gereiften Urteil, die keinem Laien unterlaufen wären, sollen genügen:

a)

Die Eheleute Weidengrün hatten während der Ehe zu gleichen Teilen ein Hausgrundstück erworben. Da Reinhold Kinder aus seinen früheren Ehen hatte und damals Herta noch absichern wollte, hatte er ihr seine Hälfte übertragen und sich ein dingliches Mitbenutzungsrecht an der Ehewohnung vorbehalten, welches das Oberlandesgericht in einem Anfall geistiger Umnachtung mit über 30.000,00 DM schätzungsweise bewertet hatte. Reinhold hatte dagegen ausdrücklich vorgetragen und durch ein Sachverständigengutachten unter Beweis gestellt, wonach dieses dingliche Mitbenutzungsrecht keinen Marktwert bzw. einen Marktwert von weniger als 1.000,00 DM habe. Dies lag im übrigen auf der Hand, da Reinhold unter Gottes Sonne keinen geschäftsfähigen Menschen hätte finden können, der für das Zusammenleben mit einer zänkischen Querulantin auch noch über 30.000,00 DM zahlt. Wickelkind überging dieses Beweisangebot, was er selbstverständlich nicht durfte, und machte sich die hirnrissige Schätzung des OLG im summarischen Prozeßkostenhilfe-Prüfungsverfahren zu eigen. Dabei war es beiden Gerichtsinstanzen völlig gleichgültig, daß Herta schon 1988 eine einstweilige Anordnung beantragt hatte, Reinhold das Betreten von Ehewohnung und Grundstück zu verbieten. Eine Entscheidung über diesen Antrag wurde nur dadurch entbehrlich, daß Reinhold seinerzeit erklärte, er habe längst eine neue Wohnung und denke nicht einmal im Traum daran, in die Ehewohung zurückzukehren. Wie aber sollte eine bloß formale Grundbuchposition für Reinhold einen Wert haben, die er tatsächlich nicht ausüben durfte?

b)

Reinhold hatte ausführlich dargelegt und unter Beweis gestellt, daß ein Pkw und ein Wohnmobil von den Rahmenbedingungen her nach Maßgabe der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung als Hausrat anzusehen sei und demzufolge nicht der güterrechtlichen Auseinandersetzung unterliege, wobei nach 10-jähriger Trennung ohne gerichtliches Verfahren darüber mit guten Gründen jedenfalls von einer faktischen Hausratsverteilung ausgegangen werden konnte. Auch darüber hat Heino im Urteil kein Wort verloren.

Mit Schreiben vom 09.09.1997 hatte Wolf die OLG-Anwälte zur Berufungseinlegung beauftragt und instruiert. Nach nun immerhin schon über acht Monaten liegt (von beiden Seiten) noch keine Berufungsbegründung vor. Dies ist allerdings weiß Gott kein Vorwurf an die OLG-Anwälte; denn es ist eine Strafe für jemanden „der Vater und Mutter totgeschlagen hat“, sich durch diesen vergurkten Wust von über 1.000 Blatt Gerichtsakten durcharbeiten zu müssen.

4.

Charly Grapengießer hatte 1987 die Türkin Fatima Anadoli geheiratet. Im August 1989 kam der Stammhalter Sammy-Kemal zur Welt. Nach einer kurzfristigen Krise in der Ehe lockte Fatima ihren Gatten mit auf einen Kurzurlaub in die Türkei, wo die Ehe nach türkischem Recht geschieden wurde und Charly glaubte, man habe einen Gebrauchtwagen gekauft. Eine Entscheidung über die elterliche Sorge erfolgte dort nicht. Das Verfahren genügte unter Beachtung des Umstandes, daß Charly der türkischen Sprache nicht mächtig ist, mitteleuropäischen rechtsstaatlichen Standards keinesfalls. Sammy-Kemal war voll und ganz in Deutschland aufgewachsen und integriert. Nach der Blitzscheidung kehrten alle drei nach Filzbeck zurück. Fatima hielt Charly an der kurzen Leine und ließ ihn mit vagen Andeutungen zappeln, es könne vielleicht doch noch etwas mit den beiden werden. Als Fatima dann jedoch durchblicken ließ, mit Sammy-Kemal endgültig in die Türkei überzusiedeln, beantragte Charly die elterliche Sorge für seinen Sohn, dem er es nach fünfjähriger Gewöhnung an deutsche Verhältnisse nicht zumuten wollte, den Rest seines Lebens oder zumindest die Zeit bis zur Volljährigkeit in einer anatolischen Lehmhütte im Lichte einer Petroleumfunzel zu verbringen. Das Verfahren landete bei Wickelkind, der den Antrag des Vaters kurzerhand abschmierte und Fatima die elterliche Sorge übertrug, obwohl nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut das Kindeswohl für die Entscheidung maßgeblich ist und nicht die in unzähligen „Kriechorgien“ erprobte Zusammenarbeit zwischen Rechtsanwältin Donau-Schnuller-Dorn, die die Türkin vertrat, und Heino Wickelkind.

Wenn man unter Beachtung der qualitativ hochwertigen Mutter-Kind-Beziehung insbesondere im Vorschulalter noch einen Hauch von Verständnis für diese Sorgerechtsentscheidung hätte aufbringen können, endete dies im nachfolgenden Besuchsrechtsverfahren. Mit Beschluß vom 24.04.1995 verweigerte Wickelkind dem Vater auch noch den Umgang mit seinem Sohn, und zwar mit der ebenso abenteuerlichen, wie unzutreffenden Behauptung, Charly „habe es nicht zu einem Gespräch mit dem Mitarbeiter des Jugendamtes kommen lassen“. Entscheidung und Begründung erfüllten den Tatbestand der Rechtsbeugung. Gemäß § 1634 II 2 BGB darf das Umgangsrecht nur eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist. Daraus folgt zwingend, daß eine angeblich unterbliebene Kontaktaufnahme zum Jugendamt diesen gesetzlichen Voraussetzungen keinesfalls genügen kann. Im übrigen hatte Herr Grapengießer geraume Zeit vor dieser Entscheidung immerhin zumindest fünfmal vergeblich versucht, den zuständigen Sachbearbeiter des Jugendamtes der Stadtverwaltung Filzbeck zu erreichen, der jedoch jeweils nicht in seinem Dienstzimmer war oder nicht abnahm. Da Charly in seiner Wohnung keinen Telefonanschluß hatte, mußte er jeweils die nächstgelegene Telefonzelle aufsuchen, so daß man ihm keinesfalls hätte zumuten können, dem Jugendamt noch intensiver hinterherzulaufen. Um die Hirnrissigkeit und krasse Gesetzeswidrigkeit der Entscheidung vom 24.05.1995 auszuleuchten, muß auf ein seinerzeit vor dem Oberlandesgericht Swinemünde anhängiges Verfahren (12 UF 56/94) hingewiesen werden. In jenem Verfahren drohte der Familiensenat der Kindesmutter eine Umbestimmung der elterlichen Sorge zur Erzwingung des Besuchsrechts an, obwohl der Vater sich ausdrücklich weigerte, mit allen Sachbearbeitern des Jugendamtes Filzbeck Kontakt aufzunehmen!

Die entsprechende Strafanzeige wegen Rechtsbeugung wurde von Staatsanwalt Dr. Klötendreher eingestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde von der Generalstaatsanwaltschaft durch Staatsanwalt Schwarzenbek zurückgewiesen und auch Maultasch, der Fachreferent des Justizministers, konnte zu keiner anderen Beurteilung gelangen.

5.

Daß Wickelkind ein großer Schnarcher vor dem Herrn ist, kann man vorzüglich seiner Aktenbearbeitung in Sachen Weidengrün entnehmen. Andererseits konnte er sich geradezu um unnötige Arbeit reißen, wenn er nur ganz entfernt die Möglichkeit erspähte, Wolf einen geigen zu können.

In der Unterhaltssache Pökel ./. dto. war das Verfahren durch Parteivereinbarung zum Stillstand gelangt und seit über neun Monaten nicht betrieben worden. Nach der Aktenordnung hätte Wickelkind die Akte nach Ablauf von nur sechs Monaten weglegen können und müssen. Heino aber forderte Wolfs Gegner massiv schriftlich auf, das Verfahren doch endlich fortzusetzen. Als Wolf auf die Aktenordnung und die Bedenklichkeit solcher Bedrängungen hinwies, plusterte Wickelkind sich auf und kramte aus den Rudimenten seiner juristischen Halbbildung die „allgemeine Prozeßförderungspflicht des Gerichts“ hervor; die allerdings unstreitig nicht die Regelungen der Aktenordnung berührt oder außer Kraft setzt. Im übrigen hätte das nachfolgende Hohngelächter Heino die Schamröte in das blutarme Milchreisgesicht treiben müssen, wenn man bedenkt, daß er und Harke die Eheleute Weidengrün acht Jahre, vier Monate und fünfzehn Tage auf eine – dann auch noch offenkundig falsche – Entscheidung haben warten lassen.

Diese Herrschaften würden aufgrund ihrer geschmeidig biegsamen Wirbelsäule auch dafür noch eine hirnrissige Begründung finden und wenn sie endgültig mit dem Rücken zur Wand stehen, dann fangen sie an zu lügen, wie wir noch später sehen werden.

Auch sonst waren Wickelkinds prozessuale Verhaltensweisen nur als willkürlich zu bezeichnen. Wenn es gegen Wolfs Mandanten ging, konnte Heino stinknormale Klagen binnen zwei Wochen terminieren; wenn Wolfs Mandant dagegen erkennbar eilbedürftige einstweilige Anordnungen in Unterhaltssachen beantragte, ließ Wickelkind sie ungerührt erst einmal 3 ½ Monate unbearbeitet liegen.

6.

Das die Ehesache Weidengrün zwar nicht an Dauer, aber an Feuerkraft der Bordgeschütze übertreffende Verfahren Krieg ./. dto. wird bei der kaffeesüchtigen Psychopathin Herta Meise im II.Band abgehandelt. Nachdem diese breithüftige Planschkuh für ein knappes Jahr dienstunfähig wurde, weil sie die Muße häuslicher Kinderbetreuung dem Psychostreß richterlicher Berufsausübung vorzog, landeten die noch offenen Verfahren bei Wickelkind, der seinen fortschreitenden Wahnsinn allerdings noch weniger unter Kontrolle halten konnte.

Wickelkind hatte der Klage auf Trennungsunterhalt von Krieg/Delsnerkowski weitgehend stattgegeben, obwohl eine umfangreiche Beweisaufnahme eindeutig ergeben hatte, daß Frau Krieg aus einer zumindest durchschnittlich harmonisch verlaufenden Ehe ausgebrochen war, um sich einem anderen Partner zuzuwenden. Außerdem konnte Herr Krieg seiner Ehefrau diverse Prozeßbetrügereien nachweisen, die weiterhin die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs untermauerten. In der Berufungsinstanz ließ der Familiensenat keinen Zweifel daran, daß nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Unterhaltsanspruch verwirkt sei; um Wickelkind zu schonen und nicht zu desavouieren, wurde auf Vorschlag des OLG ein Vergleich geschlossen, der im Ergebnis von einer Verwirkung ausging. All dies focht Krieg/Delsnerkowski/Wickelkind jedoch nicht an. Delsnerkowski beantragte gleichwohl im Ehescheidungsverbundverfahren nachehelichen Unterhalt. Wolf bezog sich auf die Beweisaufnahme im vorangegangenen Prozeß, die Würdigung des Familiensenats und den daraufhin geschlossenen Vergleich und Wickelkind verurteilte Herrn Krieg zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt ohne in den Entscheidungsgründung auch nur mit einem Wort auf Sachvortrag und Beweisaufnahme zur Verwirkung einzugehen.

7.

Die geschiedenen Eheleute Nehms hatten am 13.09.1996 einen gerichtlichen Unterhaltsvergleich geschlossen, wonach Ehegattenunterhalt nicht mehr geschuldet war und für die beiden aus der Ehe hervorgegangenen Kinder monatlich 205,00 DM bzw. 166,00 DM zu zahlen waren. Ausdrückliche Bemessungsgrundlage für diesen Vergleich war ein monatlicher Krankengeldbezug des Schuldners von 1.872,30 DM. Nach diesem Vergleichsschluß wurde Herr Nehms einem weiteren Kind gegenüber unterhaltspflichtig und nach Ablauf von 18 Monaten wurde er am 08.11.1996 aus dem Krankengeldbezug ausgesteuert. Mit Klage nebst Prozeßkostenhilfegesuch vom 09.06.1997 erstrebte Herr Nehms die Abänderung des Vergleichs vom 13.09.1996 mit dem Ziel, keinen Unterhalt mehr zu schulden.

Nach dem Ergebnis einer vertrauensärztlichen Untersuchung durch das Arbeitsamt Filzbeck vom 02.12.1996 war Herr Nehms arbeitsunfähig krank.

Durch Beschluß vom 28.07.1997 verweigerte Wickelkind als Urlaubsvertreter für Schwuchtelberger Prozeßkostenhilfe und Zwangsvollstreckungseinstellung mit der Behauptung, der Kläger könne sich nicht auf seine Rolle als Hausmann berufen, obwohl der Kläger diese nicht näher konkretisierte Behauptung der Beklagten mit Schriftsatz vom 19.07.1997 vorsorglich detailliert bestritten hatte.

Mit der Beschwerde vom 02.08.1997 ließ der Kläger erneut darauf hinweisen, daß er nach wie vor arbeitsunfähig krank sei und stellte dies wiederum durch ein medizinisches Sachverständigengutachten unter Beweis.

Mit dem Nichtabhilfebeschluß des zwischenzeitlich aus Marrakesch zurückgekehrten ordentlichen Dezernenten Schwuchtelberger vom 11.08.1997 wird trotz der konkret vorgetragenen und unter Beweis gestellten krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Klägers ausgeführt, er habe sich nicht hinreichend um entsprechende Arbeit bemüht.

Durch Beschluß vom 20.08.1997 hat das OLG Swinemünde in der Besetzung Puper, Zecher, Dingdong die Beschwerde ebenfalls mit der hirnrissigen Begründung zurückgewiesen, es sei davon auszugehen, Herr Nehms könne eine Arbeitsstelle als ungelernte Arbeitskraft erhalten. Wie dies bei der Funktionsunfähigkeit des rechten Armes des Klägers und bei 4,8 Mio. Arbeitslosen möglich sein soll, verschweigt das OLG, wo diese Herren vom grünen Tisch doch ganz genau wissen, daß bundesweit die seltenen Arbeitsplätze für Schwerbehinderte (Pförtner und Telefonisten) auf Jahre im voraus mit riesigen Wartelisten besetzt sind.

Mit der Gegenvorstellung vom 10.09.1997 ließ der Kläger darauf hinweisen, daß allein schon die Geburt seines vierten Kindes zwingend eine Änderung der Höhe der Unterhaltsschuld gegenüber dem Vergleich bewirken müsse, da der Vergleich im übrigen Bindungswirkung entfalte und die Beklagte kein höheres Einkommen als das im Vergleich vom 13.09.1996 zugrunde gelegte Krankengeld behauptet hatte.

Diese Gegenvorstellung wurde durch Beschluß des OLG vom 01.10.1997 zurückgewiesen, ohne daß auf diesen unausweichlichen Gesichtspunkt eingegangen worden wäre.

Fazit: Ungeahndete Rechtsbeugung durch fünf schleswig-holsteinische „Richter“.

8.

Daß Wickelkind nicht alle Latten am Zaun und erst recht nicht alle Tassen im Schrank hat, wissen wir zwischenzeitlich. An Wolfs 49. Geburtstag knallte er so richtig durch; aber das wird ihm hoffentlich in nicht mehr allzu langer Zeit das Genick brechen.

Es ging um die Familiensache Grün.

Herr Grün ist Abteilungsleiter bei der Innungskrankenkasse, Gesinnungshanseat und Sozialdemokrat. Seine Frau ist eine verhärmte Zippe. Ein Altvorderer aus ihrer Sippe war Mitbegründer der Hitlerjugend in Filzbeck. In erster Ehe war sie mit dem Obersozi Mösius verheiratet, einer in jeder Beziehung unappetitlichen Erscheinung, der sich entgegen eindeutiger Beschlüsse der Stadtvertretung ein Sahnegrundstück am Stadtwald zu Eigentum verkaufen ließ, jede Party sprengte, weil er meist angesoffen und verspätet erschien und nur übelste Zoten riß, die er gerade im Landtag aufgeschnappt hatte. Mösius verblich mit nur knapp über 50 Lenzen und sein Körper war mit pestbeulenähnlichen Hautunreinheiten übersät. Gesetzliche Unterhaltspflichten akzeptierte er grundsätzlich nicht und ließ sich von seinen Kindern mit schöner Regelmäßigkeit verklagen. Sonst hatte er viel mit CDU-Pieske = Graf di Fickiano gemein; er stöpselte alles zwischen vierzehn und scheintot.

Nach der Scheidung von Mösius hatte Madame mit Herrn Grün einen wirklichen Glücksgriff getan; allerdings war die Ehe wohl nach einiger Zeit von dem Umstand überschattet, daß sie erheblich älter war als der Gatte.

Nach ihrer Trennung vereinbarten die Eheleute eine vorläufige Unterhaltszahlung von monatlich 1.000,00 DM. Grundlage dieser seitens des Ehemannes recht großzügigen Regelung war, daß die Ehefrau ihr Haus, welches von zwei Parteien hätte genutzt werden können, alleine bewohnte. Ohne es dem Gatten anzuzeigen, vermietete Frau Grün jedoch alsbald eine Wohneinheit für monatlich 1.000,00 DM netto kalt. Ende Februar 1997 stellte der Ehemann die Unterhaltszahlungen ein, weil seine Ehefrau ein 1991 aufgenommenes Darlehen über 60.000,00 DM zuzüglich 12.000,00 DM Zinsen nach dem Tilgungsplan eben zu diesem Zeitpunkt beglichen haben mußte. Solange die Parteien zusammenlebten, war der Kapitaldienst regelmäßig überwiesen worden.

All dies wurde Wally Lockow, der Frau Grün vertritt, mit Schreiben vom 04.02.1997 mitgeteilt zusammen mit dem Hinweis, daß seine Mandantin schon nach Ablauf des Trennungsjahres zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit hätte zurückkehren müssen.

Bis zum 31.07.1997 ließ sich Frau Grün sechs Monate Zeit, um dann gerichtliche Hilfe in Form einer einstweiligen Anordnung zu beantragen, und zwar für monatlich 716,00 DM Unterhalt.

Dem nachfolgenden Verfahren lagen folgende Fakten zugrunde:

Herr Grün verfügt über ein monatliches bereinigtes Netto-Einkommen von 3.981,00 DM.

Frau Grün verfügt bei nur halber Stundenzahl über ein monatliches Netto-Einkommen von 2.107,00 DM. Angeblich zahlt sie noch Unterhalt für ihre Tochter mit Mösius, die allerdings nicht oder nur noch in Höhe von 47,00 DM monatlich bedürftig sein könnte.

Nach der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte Swinemünde, Hamburg, Celle und Koblenz hat Frau Grün einen Unterhaltsanspruch verwirkt, weil sie ihren Ehemann von dem Abschluß des Mietvertrages vom 19.10.1996 nicht unterrichtet hatte. Erstmalig mit Schreiben vom 05.03.1997 ließ Frau Grün andeuten, „Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen“; allerdings kam diese Mitteilung nicht nur zu spät, sondern auch nicht aus eigener Veranlassung, sondern nur, weil der Ehemann mit Schreiben vom 04.02.1997 eine Unterhaltsneuberechnung angestellt hatte.

Aber auch ohne diese Verwirkung bestand kein Unterhaltsanspruch mehr. Frau Grün hatte von 1959 bis 1985 nur mit der Unterbrechung der Geburt ihrer Tochter vollschichtig gearbeitet und dann auch nur ihre Arbeitsleistung reduziert, weil sich eine weitergehende Beschäftigung wegen der Steuerprogression und übrigen Abgabenlast unter Berücksichtigung des Einkommens Ihres Ehemannes nicht mehr gelohnt hätte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wäre Frau Grün verpflichtet gewesen, nach Ablauf des Trennungsjahres wieder vollschichtig zu arbeiten, was bei ihrem Arbeitgeber problemlos möglich war. Soweit sich Frau Grün auf angeblich entgegenstehende gesundheitliche Gründe bezog, legte sie die Bescheinigung einer Assistenzärztin vom 12.05.1997 vor, die ohne nachvollziehbare Subsumtion unter einem angeblichen medizinischen Befund zu der apodiktischen Feststellung gelangte, Frau Grün könne „halb- bis untervollschichtig“ arbeiten.

Weiterhin erhielt Frau Grün 1.000,00 DM monatlich netto kalt an Miete für eine Wohnung von 64 m². Für die von ihr selbst kostenfrei genutzte Wohnung von 76 m² hätten demzufolge monatlich 1.188,00 DM angerechnet werden müssen.

Da das ursprüngliche Darlehen in Höhe von insgesamt 72.000,00 DM von ihrem brasilianischen Bruder gewährt worden war, entspann sich darüber ein offenkundiges Lügengebäude. Als Wolf die Gegenseite nötigte, die entsprechenden Belege vorzulegen, ergab sich, daß Frau Grün an den Bruder Beträge in einer Größenordnung zwischen 69.800,00 DM und 94.572,13 DM zurückgezahlt haben mußte. Als Frau Grün insoweit in der mündlichen Verhandlung vom 05.09.1997 in die Enge getrieben wurde, verfiel sie auf die offenkundige plumpe Lüge, sie habe angeblich über die 60.000,00 DM noch weitere Beträge von ihrem Bruder erhalten und man fragt sich natürlich, warum diese Frau sich in einer umfangreichen vorgerichtlichen und gerichtlichen Korrespondenz in einem Zeitraum von sechs Monaten darauf nicht schon früher berufen hat. Im übrigen kam es nur auf den Tilgungsplan an. Abweichungen mußte die Ehefrau darlegen und beweisen und weiterhin begründen, warum die laufenden Raten nicht gezahlt werden konnten bzw. gestundet werden mußten. Sonst hätte es nämlich jeder Unterhaltsgläubiger durch Nichtzahlung der Kreditraten in der Hand, den Unterhaltsanspruch beliebig bis in alle Ewigkeit aufrecht zu erhalten.

Um das Ergebnis vorweg zu nehmen: Wickelkind beging erneut Rechtsbeugung und gab Herrn Grün eine monatliche Unterhaltsverpflichtung von 593,00 DM auf, so daß Wolfs Mandant erneut den Weg über die negative Feststellungsklage wahrscheinlich bis zum Oberlandesgericht beschreiten muß.

Den Gipfel der Unverschämtheiten leistete Wickelkind sich allerdings anläßlich der mündlichen Verhandlung vom 05.09.1997:

a)

Insgesamt sollten Wolf und Herrn Grün drei Schriftsätze überreicht werden, die jedoch teilweise andere Verfahren betrafen. Diese Schriftsätze wurden von Wickelkind nun jedoch nicht en bloc überreicht, sondern im „10-Minuten-Takt“.

b)

Über die eindeutig gegebene Verwirkung des Unterhaltsanspruchs ging Wickelkind mit einer nichtssagenden und hirnrissigen Bemerkung hinweg. Es habe sich ja nur um einige Monate gehandelt und würde sich demzufolge kaum auswirken. Bezeichnenderweise ging Heino in seinem Beschluß auf diese Primärargumentation des Ehemannes mit keinem Wort ein.

c)

Als Wolf bezüglich eines erst im Termin überreichten und eines zwei Tage vor dem Termin eingegangenen Schriftsatzes – beide relativ umfangreich und mit Anlagen – anmerkte, dazu werde Schriftsatznachlaß beantragt und die Inhalte müßten in aller Ruhe mit dem Mandanten durchgesprochen werden, meinte Wickelkind prompt, Nachlaß gäbe es nicht und die Sache werde heute entschieden. Warum die Angelegenheit, die von Frau Grün sechs Monate lang nicht weiterverfolgt wurde, plötzlich so eilbedürftig geworden sein sollte, sagte der Milchreisbubi nicht.

d)

Als Frau Grün erstmalig im Termin mit der Räuberpistole einer siebten Variante ihrer Darstellung zum Darlehen kam, wäre jeder objektive Richter deutlich geworden, hätte an die prozessuale Wahrheitspflicht erinnert und gegebenenfalls auch mit der Staatsanwaltschaft gedroht. Heino dagegen ließ alles wohlwollend durchgehen und fragte nicht einmal nach, wann, in welcher Höhe und zu welchem Zweck denn angeblich noch weitere Darlehen bei dem Bruder aufgenommen worden sein sollen.

e)

Als die beiderseitigen Unterhaltszahlungen an studierende Kinder erörtert wurden, nahm Wickelkind den gesamten Vortrag von RA. Lockow und Frau Grün penibel und ausführlich zu Protokoll. Dabei ging es bezüglich der Tochter von Mösius auch um eine deutliche Studienzeitüberschreitung. Daraufhin legte Herr Grün wert auf die Feststellung, daß auf Seiten seines Sohnes keine Studienzeitüberschreitung vorläge, da er mit Betriebswirtschaft und Informatik ein Doppelstudium absolviere. Dies überging der Richter. Wolf bat freundlich um Protokollierung. Heino äußerte, dies erscheine ihm als nicht wichtig. Wolf bestand auf Protokollierung, was er ja auch allein schon wegen der Ankündigung eines verweigerten Schriftsatznachlasses mußte. Diese erneute Bitte kommentierte Wickelkind mit der unwirschen Unverschämtheit:

„Immer Ihre Prinzipienreiterei!“

Daraufhin ging Wolf sogleich mit seinem Mandanten vor die Sitzungstür. Nach 20 Sekunden waren sie sich einig, daß solch ein Richter wegen Befangenheit abgelehnt werden müsse. Dies geschah dann auch sogleich nach Rückkehr in den Sitzungssaal. Die entsprechenden Erklärungen zur Befangenheitsablehnung wurden dann vom Richter auch noch völlig entstellt protokolliert; insbesondere verweigerte er trotz wiederholter Aufforderung die Protokollierung der Erklärung, daß der Antragsgegner sich zur Glaubhaftmachung des Ablehnungsantrags auf die dienstliche Äußerung des Richters berufe.

Kurz vor dem endgültigen Verlassen des Sitzungssaales gab Wolf dem Milchreisbubi noch mit auf den Weg:

„Sie merken ja überhaupt nicht mehr, wie weit Sie sich von einer objektiven und neutralen Rechtsfindung entfernt haben!“

Kollege Lockow blieb noch einige Minuten länger im Sitzungssaal. Was erörtert wurde, wollte Wolf von seinem Klassenkameraden gar nicht wissen. Jedenfalls ließ sich Wickelkind in seiner dienstlichen Äußerung dann zu einem Anflug einer Entschuldigung herab, um diese jedoch sogleich im nächsten Satz dadurch zu relativieren, es sei „eine Unmutsäußerung gegen Ende einer längeren, hart geführten Verhandlung gewesen.“

„Freie, aufrechte, stolze Männer kann die Freimaurerei nicht schaffen, sondern nur eingeschüchterte Menschen.“

Ludendorffs sechste von sieben Thesen gegen die Freimaurerei

Schon seit der ersten Dienstaufsichtsbeschwerde und Strafanzeige wegen Rechtsbeugung, als Wickelkind die Justizangestellte Paula P. mit eindeutigen Rechtsbrüchen begünstigte, hatte sich Wickelkind in Verhandlungen mit Wolf ein ganz bestimmtes Ritual zurechtgelegt, welches er dann auch noch seit 1996 erweiterte: Sobald Wolf das Wort ergriff, um Ausführungen zur Sache oder zur Rechtslage zu machen, erfolgte ein kurzes Blickduell mit Wickelkind, woraufhin dieser abrupt seinen Kopf abdreht, um schräg zur Decke zu stieren. Dabei atmet er tief und tut genervt, gelangweilt und angeödet. Vervollständigt wird dieses Ritual durch ein nervöses Trommeln mit den Fingerkuppen auf der Tischplatte. Man sollte Heino Kugeln schenken, wie sie Humphrey Bogart gegeneinander klöterte, um sich zu beruhigen, weil er ‘ne Klatsche hatte und den Aufgaben als Kommandant der „Caine“ nicht gewachsen war.

Als Wolf am 22.10.1997 wie üblich am Frühstückstisch die „Filzbecker Nachrichten“ aufschlug, hätte er sich um ein Haar am Frühstückskaffee verschluckt. Da grinste doch dieser Knöterich mit Hand am Gestell aus der Journaille und ließ berichten, er sei zum Suchtwart des Amtsgerichts Filzbeck ernannt worden und damit insbesondere Ansprechpartner für Kollegen mit Alkoholproblemen. Von der Praxis verstehe er allerdings nichts, da er auf seinen ersten Fall noch warte. Vielleicht sollte er die Zeit bis zum ersten Einsatz nutzen, um mit einer gründlichen Psychotherapie bei sich selbst zu beginnen.

„Ich begreife nicht, wie sich Juristen in der Skala der angesehensten Mitbürger und Berufe trotz allem hartnäckig an vorderster Stelle halten können. Ich werde es nie begreifen, weil mir auch partout kein einziger Grund dafür einfällt.“

Berthold Drücker, Redakteur in einem Kommentar „Und wer greift sich die Juristen?“

Schleswig-Holsteins Justizterroristen – Teil 3

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von luebeck

Die Knaben werden auch immer jünger

oder

Lieber schwul und lebensfroh
als verklemmt und hetero

oder

Parlamentarischer Waffenhändler in Robe
bumst schmuddelige Türkenjungs

oder

Eine „Quickly“ für den Quickie

Joe Pupus hatte es nicht leicht gehabt und sein Aufstieg war von vielen Rückschlägen begleitet. Aufgewachsen bei seiner alleinerziehenden Mutter, litt er schon früh unter seiner Homosexualität und er brauchte viele Jahre, bis er seine sexuelle Abseitigkeit zu akzeptieren gelernt hatte.

Allerdings hatte es den Anschein, daß aus dieser Konfliktsituation eine erhebliche Energie für seine ehrgeizige Karriereplanung erwuchs.

Anfang der 70er Jahre saß Pupus anläßlich von Juso-Versammlungen oft den ganzen Abend mit hochrotem Kopf im Parteibüro in der Zossengasse, wenn ihm wieder einmal ein knabenhafter Genosse besonders gut gefiel.

Auf dem zweiten Bildungsweg erwarb Pupus die Hochschulreife, um dann Rechtswissenschaft zu studieren. Gleichzeitig scheiterte sein damaliger Weggefährte und spätere Kanzlerkandidat am großen Statistikschein, was dann dessen Fachbereichswechsel von den Wirtschaftswissenschaften zur Politologie bewirkte. Einflußreiche Sozis hatten es seinerzeit im Fachbereich für politische Wissenschaften besonders leicht, da die Ehefrauen einiger Dozenten in der schleswig-holsteinischen SPD schwerwiegend auf der Karriereleiter turnten.

Auf den Fahrten von Filzbeck zur Universität kam Pupus am Männerklo des Hauptbahnhofs meist nicht „ohne Abstecher“ vorbei. Seine Kommilitonen beobachteten wiederholt, wie er dort auf sehnsüchtiger Suche nach einem Stricher oder anderen Sexualpartner herumstreunte. Daß er damals noch sehr unter seiner Neigung litt, bezeugte der Umstand, daß er sich intensiv mit triebdämpfenden Östrogenen behandeln ließ.

Neben seiner Berufsausbildung betrieb er mit nämlichem Eifer seine parteipolitische Karriere, die ihn dann über einen Ortsvereinsvorsitz bis in das Landesparlament und den Richterwahlausschuß brachte. Nach den nicht besonders herausragenden juristischen Staatsexamen kam die Anwaltszulassung und dann auch sein spätes coming out, das sich nicht nur auf sein Geschlechtsleben bezog, sondern auch auf seine angeblichen juristischen Spitzenleistungen. Dabei schmückte er sich allerdings mit fremden Federn, denn die „große Hausarbeit“ hatte ihm ein damaliger Genosse geschrieben, der zwischenzeitlich (verdientermaßen) zum Sprung an den Bundesgerichtshof angesetzt hat.

Als Organ der Rechtspflege fiel es ihm allerdings schwer, ein Leben entsprechend der Rechtsordnung zu führen. Zumindest in vier Fällen stürzte er ab, fiel aber in das weiche Nest der unendlich nachsichtigen Richter- und Staatsanwaltskollegen, die selbstverständlich ein Mitglied des Richterwahlausschusses in Watte packten.

Dabei ging es um folgende Kabinettstücke:

1) Dr Alexander Adomeit saß in der Justizvollzugsanstalt Santa Fu ein. Seine Promotionsurkunde war allerdings nicht von einer Universität ausgestellt, sondern von eigener Hand. Auch eine großspurige Biographie hatte er sich lt. „Spiegel“ zugelegt: Sein Vater, ein SS-General, habe ihn und die jüdische Mutter ins KZ bringen lassen. Er selbst sei promovierter Architekt und Betriebswirt, sein Vermögen stamme aus Wiedergutmachungszahlungen für erlittene Lagerhaft. Adomeit und Pupus kamen in Kontakt und begründeten ein Mandatsverhältnis, was Pupus das Privileg verschaffte, durch die Verteidigerpost unkontrolliert mit Adomeit zu korrespondieren.

Ein Schreiben dieser Korrespondenz verdient es im Wortlaut wiedergegeben zu werden:

Joe Pupus
Diplom-Volkswirt
Rechtsanwalt
Per Eilboten

V e r t e i d i g e r p o s t

Herrn

Dr. Alexander Adomeit
Am Haasenberge 26
2000 Hamburg 63

17. Oktober 1984

Sehr geehrter Herr Dr. Adomeit,

mir wurde folgendes Angebot unterbreitet:

1. Sieben Kampfhubschrauber Marke Cobra Rockets mit Plänen Neulieferung über Spanien, Preis 5 Millionen $ pro Stück, hergestellt in Italien.

Die Geschäftsabwicklung müßte in der Schweiz erfolgen.

2. 10 Stück Hercules C 130 A gebraucht ca. 12.000 Flugstunden, Preis 3,5 Millionen $ pro Stück.

3. Zwei Hercules C 130-H pro Stück neu mit Lieferfrist, Preis pro Stück 26,3 Millionen $….

 

Im weiteren Text bot Pupus wahlweise dem selbsternannten Dr. Adomeit noch 400 Maschinenpistolen russischer Bauart Marke Paschinia an.

Wir bitten den geneigten Leser, die §§ 4a, 22 a des Kriegswaffenkontrollgesetzes in der Fassung vom 31.05.1978 (Bundesgesetzblatt I 641) nachzulesen. Wenn auch Sie dabei einen Verbrechenstatbestand nach diesem Gesetz (Mindeststrafe: 1 Jahr) feststellen, sind wir einer Meinung.

Die Staatsanwaltschaft Filzbeck soll zwar ein Verfahren „wegen Mißbrauchs seiner Befugnisse als Anwalt“ eingeleitet haben. Über eine Bestrafung ist jedenfalls nichts bekannt geworden und weder Rechtsanwaltskammer noch Generalstaatsanwaltschaft, noch Justizminister sahen Veranlassung, diesem „Rechtspflegeorgan“ die Rechtsanwaltszulassung streitig zu machen.

Auch Oberstaatsanwalt Joshua Jäger wußte von dieser Strafvereitelung und war völlig konsterniert, daß dieser Skandal nach außen gedrungen war. Auch ihm hatte damals das Gewissen nicht geschlagen und das war wohl auch besser für ihn, denn sonst wäre er wohl kaum Ministerialdirigent und Oberschlapphut geworden; denn Barschels großes Geheimnis ist immer noch nicht gelüftet. Vermutlich war er jahrelang Objekt politisch motivierter Sex-Erpressung.

Das „schwarz“ und „rot“ gleichermaßen belastende Material soll von Rostock nach Schleswig-Holstein verbracht worden sein. Aus den U-Boot-Blaupausen-Lieferungen sollen 42 Mio. DM an Unionsfreunde oder Parteikonten geflossen sein. Schalck-Golodkowski soll „geheime Leistungen“ erbracht haben, die über die Sprottenhausener Staatswerft mit 3 Mio. DM kompensiert worden seien. Schalck soll Waffen- und Embargogeschäfte in immensen Größenordnungen auch für BRD-Konzerne abgewickelt haben. Als Mitarbeiter des Generalbundesanwalts hatte Josua Jäger den Stasi-Oberst Schalck-G. zu vernehmen. Danach ließ der „Verräter“ (Generaloberst a. D. Wolf) über die Presse sinngemäß vermelden, die höchste deutsche Anklagebehörde habe ihn konspirativ in die intimen Feinheiten bundesrepublikanischer Saustallpraktiken eingeführt. Damit konnte er den Eindruck erwecken, er sei vom Regen (DDR) in die Traufe (BRD) gekommen.

2) In einer lauen Maiennacht brummte es in „Michels Turnerheim“. Dem Doppelkopfstammtisch waren bereits die Karten aus der Hand gefallen; alle Tische waren besetzt und am Tresen stand das Publikum hinter den Hockern in Zweierreihen. In der Warteschleife vor dem Männerklo wurden Anstellungsnummern ausgegeben und innen drin pinkelten sich die Prostatiker gegenseitig in die Stiefel, wobei nie Langeweile aufkam, da anregender Graffito zuhauf konsumiert werden konnte, wie z. B. eine von Edwins ungezogenen Schmierereien:

„Eine Klo-Wand ohne Worte ist wie ein Geburtstag ohne Torte.“

alte irische Volksweisheit

„Das also ist ein Coitus!“

Sprach die Nani beim Erguß.

„Ja doch“, sprach der Stamm-Bock matt,

„sowas lernt man in der Stadt“.

Kommende und gehende Gäste gaben sich die Klinke in die Hand und auch Pupus wollte am dort pulsierenden Leben teilnehmen.

Er kam nicht allein; in seinem Schlepptau hatte er einen etwa 14-jährigen schmuddeligen Türkenjungen, dessen Outfit durch einen fehlenden Schneidezahn abgerundet wurde. Beide durchstrichen die Kneipe in voller Länge, ohne einen freien Platz ausmachen zu können. Auf dem Rückweg zum Ausgang erbarmte sich dann der am Doppelkopfstammtisch sitzende Kollege Wolf und signalisierte Pupus, daß er sich dazusetzen könne, wofür Wolf von seinen Mitzechern später um ein Haar Prügel bezogen hätte.

Pupus bestellte sich ein Bier und seinem Zögling eine Cola und besäuselte ihn zärtlich.

Wolf högte sich einen, während seinen Kumpels der Kamm schwoll. Das Gastspiel dauerte nicht lange und als Pupus seinem Begleiter beim Aufbruch verstohlen über das Gesäß fuhr, kam der passende Kommentar vom Kollegen Werner Klotür:

„Die Knaben werden auch immer jünger!“

Stammtischbruder Klausi-Mausi, graduierter Regalbauer bei der Weltfirma „rostet schnell“ und allgäuerfahrener Stabsunteroffizier der Reserve murmelte Joe noch ein halblautes „gottverdammtes Päderastenschwein“ hinterher.

Und als die Kneipentür hinter Pupus und seinem Lustknaben ins Schloß gefallen war, stimmte Wolf nicht wie üblich das Lied mit den 36 Strophen („… aber vögeln woll’n sie alle …“) an, sondern zur Melodie des „schwarzen Zigeuners“ die Wolfgang Kieling-Version:

„Du kleiner Trompeter,

blas’ mir den Blues, …

bitte, bitte tu’s.“

Goldengel Bratenklau, Michels patente Servicekraft, lauschte andächtig und dachte an die Zeiten, als sie noch Kuddel Glöde im Jägerzimmer des Obergeschosses unter dem Elchgeweih den Badenweiler „intoniert“ hatte und dabei heimlich vom Hop Singh, dem ceylonesischen Aushilfszapfer beobachtet worden war. Dies alte Ferkel hatte sich sein Schweigen gegenüber Goldengels Ehemann Ottokar (mit dem Spitznamen „die Pest“) entsprechend belohnen lassen.

Spiegel: Die Stones widmen inzwischen ihren Familien viel Zeit, dafür geht es jetzt im Weißen Haus zu wie bei ihnen früher hinter der Bühne.

Keith Richards: Bill hätte mich als Anwalt engagieren sollen, ich hätte ihm helfen können. Ich hätte ihm ein Attest besorgt, auf dem steht: „Er leidet unter Streß, er braucht drei Blow-jobs am Tag. Wenn es schlimmer wird auch fünf.“

„Der Spiegel“ vom 2.11.198

Irgendwann platzte dann die Bombe.

Die Presse bekam davon Wind, daß es minderjährige Mandanten waren, die Pupus eigentlich verteidigen und nicht bumsen sollte.

Einen seiner Lustknaben hatte Pupus für dessen Liebesdienste mit einem Moped der Marke „NSU Quickly“ belohnt.

Die Staatsanwaltschaft konnte die Sache infolge des Interesses der Medienöffentlichkeit nicht unter dem Deckel halten und mußte handeln. Pupus wurde angeklagt und zu einer 5-stelligen Geldstrafe verurteilt. Oberstaatsanwalt Hamsterbacke ging in die Berufung und ließ in der Regionalpresse verkünden, er wolle eine Bewährungsfreiheitsstrafe erreichen. Die Berufungskammer beließ es bei der Geldstrafe und meinte wohl, die paar Nummern seien Pupus schon teuer genug gekommen.

Bei Licht betrachtet hätte Pupus jedoch spätestens dafür die Anwaltszulassung entzogen werden müssen, weil es ständiger Rechtsprechung der Ehrengerichte bis hinauf zum Bundesgerichtshof entspricht, bei Sexualkontakten zwischen Rechtsanwälten und Abhängigen kein Auge mehr zuzudrücken, wobei es bei objektiver Betrachtung keinen Unterschied machen kann, ob der Rechtsanwalt seinem Lehrling oder seinem minderjährigen Mandanten beiwohnt.

Der damalige Präsident der Rechtsanwaltskammer in Swinemünde, Diederich Heßling, hatte Pupus jedoch bereits im Vorwege telefonisch sinngemäß signalisiert, der Kammervorstand werde diesen Ausrutscher nicht so verbissen sehen und mit einem Zulassungsverlust brauche er nicht zu rechnen.

Rechtsanwalt Wolf war bei Heßling nicht so gut gelitten. Immer wenn Heßling auch nur seinen Namen hörte, bekam er einen irren Blick, warf sich auf den Boden und biß eine halbe Stunde in den Teppich.

Aber vielleicht ist das auch nur ein Gerücht.

3. Die dritte Sache war tragisch und traurig.

Der Anwaltsberuf bringt – meist ungeliebte – auswärtige Termine mit sich. Penetrant unpünktliche Richter wirbeln dann häufig den Terminkalender des Advokaten durcheinander und man mag dann erst einmal Verständnis dafür haben, daß der so gebeutelte Jurist versucht, den Zeitverlust auf der Rückfahrt einzuholen.

Die Sterne müssen in einer bösartigen Konstellation gestanden haben, als Pupus auf dem Rückweg von Swinemünde nach Filzbeck im Kreis Sargberg das langgestreckte Straßendorf Schauinsland mit einem Affenzahn passierte, obwohl dort nur eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h gestattet war.

Die Insassen eines aus Richtung Kornbach kommenden Fahrzeugs, die im Vertrauen auf die Einhaltung der Straßenverkehrsordnung durch andere Verkehrsteilnehmer in die Hauptstraße einbogen, hatten keine Chance.

Es gab Tote!

Die Opfer waren in festlicher dunkler Kleidung auf dem Weg zu einer Feier. Der Bestatter brauchte sie nicht einmal umzukleiden.

Auch in dieser Sache wurde Pupus von den Strafverfolgungsbehörden eine Sonderbehandlung zuteil, die das Fassungsvermögen des Normalbürgers gewaltig übersteigt.

Jedenfalls bleibt festzuhalten, daß die Strafabteilungen des Amtsgerichts Filzbeck in vergleichbaren Fällen Freiheitsstrafen von 9 – 12 Monaten zu verhängen pflegten; wenn Alkohol oder Übermüdung im Spiel war, sogar 18 Monate ohne Bewährung!

4. Die bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14.07.1987 maßgeblichen Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts besagten in § 75:

„Es ist unzulässig, Vollmachtsformulare zur Verwendung für noch unbestimmte Auftraggeber anderen Personen zu überlassen oder deren Verwendung zu dulden (Stapelvollmacht) ….“

Das focht Pupus selbstverständlich nicht an. In der knallharten Rangelei um Knacki-Mandate aus der Justizvollzugsanstalt überließ er mit Bakschisch, freundlichen Worten und warmem Händedruck einem Schließer einen Stapel mit 35 Vollmachten mit der Maßgabe, wie ein Admiral auf St. Pauli möglichst viele Verteidiger- und Ehescheidungsmandate anzukobern, darauf es für alle Beteiligten ein einträgliches Geschäft werde. Auch dieser kaum zu überbietende Verstoß gegen elementare Berufs- und Kollegialitätspflichten war für den obersten Kammerfuzzi Heßling („der Teppichbeißer“) selbstverständlich eine läßliche Sünd‘.

Jedem Normalbürger hätte man wegen solcher gebündelter krimineller Energien den A…. bis zum Stehkragen aufgerissen. Pupus hat man dagegen – um im Bild zu bleiben – nur zart die Rosette gestreichelt.

Wir wissen allerdings nicht, welch ein Bärenfell mancher um die Seele herum haben muß, um mit solchen Hypotheken unbeschwert – und das tut Pupus – weiterleben und praktizieren zu können und das auch noch als „Organ der Rechtspflege“.

Nach seinem Abschied aus der parlamentarischen Politik konzentrierte sich Pupus auf seinen Anwaltsberuf; allerdings mit hoher Fluktuation bezüglich seiner juristischen Mitarbeiter und (man höre und staune) Mitarbeiterinnen.

Sein Verhalten nach dem coming out schlug allerdings in das andere Extrem um, und er kokettierte gelegentlich dermaßen penetrant mit seiner Schwulität, daß es vor Gericht den übrigen Verfahrensbeteiligten schon mächtig auf den Keks ging.

In einer Sexualstrafsache zwischen Heteros kam es beispielsweise auf die technischen Details des üblichen BH-Verschlusses an, wobei Pupus sich als Verteidiger nicht entblödete, lang und breit darauf herumzureiten, warum er in diesem Bereich überhaupt nicht mitreden könne und das Gericht ihm doch das nötige Fachwissen vermitteln möge.

Da seine Verfehlungen – vielleicht mit Ausnahme des Kriegswaffenvermittlungsgeschäftes – weitgehend innerhalb der Filzbecker Justiz bekannt waren, hätte man denken mögen, Pupus werde geschnitten oder zumindest reserviert-distanziert behandelt.

Weit gefehlt!

Pupus wurde von vielen Richtern begünstigt, daß sich die Balken bogen, und außerdem wurde er der Oberpräsident des Vereins für Betreuung und Resozialisierung Haftentlassener und in dieser Eigenschaft mit Mitteln der Landesregierung im Vergleich zu gleichartigen Einrichtungen mit Steuermitteln geradezu überhäuft.

Böse Zungen behaupten, einige Richter hätten sich noch für eine Beförderung zu revanchieren, die in Joes Zeit als Mitglied des Richterwahlausschusses fiel, und andere – noch auf der Karriereleiter strampelnde – Richter wollten sich wohl seiner immer noch hintergründigen politischen Einflußnahme versichern.

Zwei besonders krasse Beispiele solcher vermuteten Kompensationsgeschäfte verdienen, überliefert zu werden:

1. Der weitere aufsichtsführende Richter A. Chomeni war natürlich kein Heiratsschwindler, wie Rudi Ratlos vermutet hatte; ein gefährlicher Bursche war er gleichwohl. Seine richterliche Tätigkeit litt insbesondere darunter, daß er für seine Frau und im Interesse seiner Kinder mehr Beschwerden verfassen mußte, als im Gericht Urteile. Seine wohlbeleibte Frau war Lehrerin an einer Grundschule und für ihre Quertreiberei bekannt, gleichgültig, ob es sich um die verweigerte Teilnahme an einem ministeriell angeordneten Erste-Hilfe-Kursus ging oder kollegiumsinterne konspirative Fraktionsbildungen bei Cello-Abenden, um dem neuen Schulleiter „einen zu geigen“.

Auch als Chomenis damals noch minderjährige Tochter – nach der Gesetzeslage völlig zu Recht – keinen Paß bekam, setzte er Himmel und Hölle in Bewegung, um einer gesetzestreuen Mitarbeiterin des Ordnungsamtes zu zeigen, welche Bedeutung Gesetze im Land Schleswig-Holstein haben.

Rechtsanwalt Wolf hielt mit guten Gründen absolut nichts von den fachlichen und charakterlichen Eigenschaften Chomenis und hatte in einem Dienstaufsichtsbeschwerdeverfahren den persönlichen Referenten des Justizministers sogar zu der schriftlichen Erklärung geleitet, Chomeni habe eine Falschbeurkundung im Amt zu verantworten. Im Schreiben des Justizministers an Rechtsanwalt Wolf vom 26.01.1989 heißt es nämlich:

„Nach Ihren Ausführungen und der dienstlichen Äußerung des Richters am Amtsgericht Chomeni steht zwar fest, daß der Amtsrichter Chomeni objektiv eine unrichtige Beurkundung vorgenommen hat. Dies ist bedauerlich, gibt aber keinen Anlaß zu dienstaufsichtsrechtlichen Maßnahmen ….“

Wenn dagegen ein Notar in vergleichbarer Situation eine Beurkundung vornimmt und in der Niederschrift eine Willenserklärung von fünf Personen festhält, die tatsächlich nur von einer Person abgegeben wurde, so kann er

1. lieber gleich zur Vermeidung seiner Amtsenthebung Siegel und Stempel abgeben,

2. sich auf eine deutliche (Freiheits-)Strafe einstellen und

3. die aus der Falschbeurkundung resultierenden Schadensersatzansprüche aus eigener Tasche regulieren, weil die Haftpflichtversicherung bei Vorsatz nicht eintritt.

In einem Zivilprozeß vertrat Pupus den klagenden Mieter und Wolf den Vermieter, ein Gemeinnütziges Wohnungsbauunternehmen. Pupus hatte sich für eine vermeintlich beweiserhebliche Tatsache auf das Zeugnis des Mitarbeiters der Beklagten berufen, der Rechtsanwalt Wolf zu informieren hatte. Auf diese Beweisaufnahme kam es jedoch nicht an, da die Forderung des Mieters, wenn sie denn je berechtigt war, auf jeden Fall und ohne jeden Zweifel verjährt war. Die Verjährungseinrede war erhoben worden. Gleichwohl hatte Amtsrichter Chomeni die unverschämte Frechheit besessen, hinter dem Rücken des Beklagtenvertreters den zuständigen Mitarbeiter des Vermieters anzurufen, um eine vorweggenommene telefonische Beweisaufnahme durch Aushorchen durchzuführen.

Soweit Rechtsanwalt Wolf sowohl bei der Amtsgerichtspräsidentin Heimlich-Lotterbeck als auch bei dem Justizminister Lingenberg angefragt hat, ob Chomeni seine Beförderungsstelle erhalten habe, als Pupus noch im Richterwahlausschuß saß, wurde er keiner Antwort für würdig befunden.

 

2. Edgar Strecker hatte für seine Berufsausübung als Heilpraktiker einen günstigen langfristigen Mietvertrag über ein Objekt in der Filzbecker Innenstadt abschließen können. Das Objekt hatte den weiteren Vorteil, daß Strecker nach getaner Arbeit nur etwa 50 Meter bis zum Dämmerschoppen in „Michels Turnerheim“ zu laufen hatte. Das allseitige Wohlbefinden wurde getrübt, als Alfred Koslowski das Haus erwarb. Koslowski war schon Mitte 80 und konnte sich nur noch in Puschen fortbewegen; dafür hatte er aber noch im Verhältnis zu seinen Mietern die Umgangsformen eines ostelbischen Junkers gegenüber den Gutstagelöhnern.

Damit lag er bei Edgar gerade richtig.

Ein Wort gab das andere.

Ein Brief folgte dem nächsten, und eines Tages sah man sich vor Gericht wieder.

Mit aller nur denkbaren Inbrunst wurden zwei Prozesse jeweils durch zwei Instanzen geführt, die Koslowski letztendlich mit etwa 20.000 DM Verfahrenskosten und ca. 4.000 DM Nebenkostenrückzahlung belasteten.

Vor diesem Erfolg mußte Rechtsanwalt Wolf für Edgar Strecker jedoch alle Register und Notbremsen ziehen, weil zwei Richter der Berufungskammer – Ogilvi und Klingelpütz – sich offenkundig vorgenommen hatten, Pupus – der den Vermieter vertrat – zu völlig unverdienten Lorbeeren zu verhelfen.

Strecker hatte vor dem Amtsgericht einen Prozeß voll und den anderen zu 90 % gewonnen.

Ogilvi und Klingelpütz hatten die temporäre Abwesenheit des planmäßigen Vorsitzenden der Berufungskammer – des Vizepräsidenten des Landgerichts Dr. Spon – in der Absicht ausgenutzt, den Prozeß zu Lasten von Strecker und zu Gunsten von Pupus bzw. seinem Mandanten umzubiegen.

In diesem Prozeß ging es u. a. um von Koslowski jahrelang nicht vorgenommene Nebenkostenabrechnungen; weiter ging es um die Auslegung einer eindeutig formulierten Wertsicherungsklausel und dann noch um einige Kleinigkeiten. Es würde zu weit führen, den gesamten Prozeßstoff von einigen hundert Seiten auszubreiten; der nachfolgende Auszug aus Wolfs Schriftsatz vom 20.05.1992 reicht, um diese Burschen zu entlarven:

„In dem Rechtsstreit

Koslowski ./. Strecker

– 6 S 65/91 –

wird für den Fall, daß die Kammer am 30.06.1992 eine verfahrensabschließende Entscheidung zu verkünden beabsichtigt, und für den Fall, daß die Kammer hinsichtlich des Widerklageantrags zu Ziffer 4 (Verpflichtung des Vermieters zur Vornahme der Nebenkostenabrechnungen) ernsthaft die Annahme einer Verwirkung erwägen sollte, beantragt,

die Wiedereröffnung der Verhandlung anzuordnen.

Hinsichtlich des vorbezeichneten Gesichtspunktes (evtl. Verwirkung) ist dem Beklagten und Widerkläger kein bzw. kein genügendes rechtliches Gehör eingeräumt worden und dieser erstmalig in der mündlichen Verhandlung vom 15.05.1992 – relativ diffus – erfolgte Hinweis war völlig überraschend.

Nachdem zwischen Berufungseinlegung und Berufungsverhandlung immerhin 15 Monate lagen, verdient der Ablauf der Verhandlung vom 15.05.1992 für die Nachwelt aktenmäßig wie folgt festgehalten zu werden:

Nachdem der – offenbar nur vertretungsweise tätige -Vorsitzende (Ogilvi) den Sachverhalt summarisch vorgetragen hatte, unterbreitete er den Parteivertretern den Vorschlag, die Parteien sollten „schlicht um schlicht“ auseinandergehen.

Nachdem der Beklagte nach dem Urteil des Amtsrichter Blimchen, der ja unbestreitbar einiges vom Zivilrecht versteht, zu 90 % obsiegt hatte und nachdem im übrigen eine erfolgversprechende Anschlußberufung eingelegt worden war, konnte einem ein solcher Vorschlag nur den Atem verschlagen.

Auf die konkrete Nachfrage des Unterzeichnenden (RA Wolf), wie die Kammer zu einem solchen unerklärlichen Vorschlag gelangt sei, wurde allgemein erklärt, daß das amtsgerichtliche Urteil für den Beklagten „günstig sei“ und speziell wurde angeführt:

1. Die 200,00 DM Aufräumungskosten (1,53 % des Gesamtstreitwertes!!!) könnten evtl. kippen.

2. Der erstinstanzlich zugesprochene Gewinnausfall (1,25 % des Gesamtstreitwertes!!!) könne evtl. kippen, da man aus der erstinstanzlichen Zeugenvernehmung ersehen könne, daß der Beklagte Patienten in Dauerbehandlung gehabt habe, bei denen er die Termine während der Montage der Zentralheizung hätte verlegen können!!!

Als der Unterzeichnende darauf hinwies, daß diese beiden Positionen – unabhängig von ihrer rechtlichen Begründetheit – innerhalb der insgesamt anhängigen Ansprüche relativ bedeutungslos seien und keinesfalls eine Änderung der „Erfolgsquote“ von 90 % auf 50 % rechtfertigen könnten, äußerte der Vorsitzende, daß ja möglicherweise der Anspruch gemäß dem Widerklagantrag zu Ziffer 4 verwirkt sein könne, und es bei der Berechnung der Auswirkung von Wertsicherungsklausel „ja regelmäßig Schwierigkeiten gäbe“ (was immer damit zum Ausdruck gebracht werden sollte).

Die Berechnung der Auswirkungen der Wertsicherungsklausel durch den Beklagten entspricht der bereits zitierten allgemeinen Auffassung in der Fachliteratur.

Zur Andeutung einer evtl. Verwirkung, die Anlaß zu diesem Schriftsatz ist, erklärte der Unterzeichnende, daß er seinerzeit diese Rechtsfrage überprüft habe und nur zu dem – nicht vergleichbaren – umgekehrten Problem der Nachforderung durch den Vermieter Literatur- und Rechtsprechungshinweise gefunden habe, nicht jedoch zu diesem hier maßgeblichen Problem, welches allein schon deshalb nicht gleich behandelt werden könne, weil der Vermieter (und nicht der Mieter) Nebenkosten abzurechnen habe und weil hinsichtlich des Zeitmomentes innerhalb des Rechtsinstitutes der Verwirkung andere Verjährungsfristen indiziell zu beachten seien.

Während ich von meiner damaligen vergeblichen Nachsuche berichtete, flüsterte der Berichterstatter (Klingelpütz) halblaut zum Vorsitzenden, woraus ich nur ein Wort, nämlich „Sternel“ (Standardwerk zum Mietrecht) verstanden habe.

Anschließend erklärte der Vorsitzende, daß man – wenn man nur lange genug suchen würde – sicherlich Zitate für eine Verwirkung auch in dieser Konstellation finden würde!!!

Eine nach dem Termin durchgeführte erneute Literaturüberprüfung hat ergeben,

a) daß es offenbar allgemeiner Meinung entspricht, also unbestritten ist, daß hinsichtlich des Anspruchs auf Rückzahlung nicht verbrauchter Vorauszahlungen Verwirkung erst in Betracht kommt, nachdem der Vermieter abgerechnet hat (Palandt § 242 Rn 103) und

b) daß diese Meinung u. a. auch von Sternel (3. Aufl. Anm. III 146 a) vertreten wird!

Diese allgemeine Ansicht steht im übrigen auch in Übereinstimmung mit der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (ZMR 1991, 133 ff.), der in solchen Fällen auch die Verjährungsfrist erst mit Erteilung der Abrechnung wegen der dann erst eintretenden Fälligkeit beginnen läßt. Ein Anspruch, der noch nicht einmal fällig ist, kann auch nicht verwirkt werden. Da sich nicht einmal der anwaltlich vertretene Kläger auf eine angebliche Verwirkung berufen hatte, war die Äußerung der Kammer mehr als überraschend ….

Nach alledem kann es dem Beklagten niemand verübeln, wenn er maßgebliche Zweifel an der Unbefangenheit und Neutralität der Kammer in der Besetzung vom 15.05.1992 haben muß!

Diese Zweifel können dadurch ausgeräumt werden, daß anderweitig neu votiert wird oder der ständige Vorsitzende dieses selber in die Hand nimmt….

Sollte die Kammer in der Besetzung vom 15.05.1992 allerdings – ohne innere Überzeugung – nur eine bestimmte Rechtsansicht vertreten haben, um einen Vergleich herbeizuführen, so muß ich dringend darum bitten, derartiges zukünftig zu unterlassen.“

Strecker und Wolf gehen im nachherein davon aus, daß Dr. Spon diesen Schriftsatz zum Anlaß für einige deutliche Worte genommen haben dürfte.

Später zeigte sich jedoch, daß Spon, Ogilvi und Klingelpütz sich in puncto kompromißloser Rechtsbeugung in nichts nachstanden.

Allerdings scheute man sich nun für etwa ein Jahr, beide Akten Koslowski/Strecker anzufassen, was Rechtsanwalt Wolf unter dem 02.04.1993 zu folgendem Schriftsatz veranlaßte:

„In dem Rechtsstreit

Koslowski ./. Strecker

ist es offenbar Zeit, die Kammer erneut auf die unerträgliche Verfahrensdauer aufmerksam zu machen.

Das Verfahren – 6 S 65/91 – ist seit nunmehr über drei Jahren anhängig, während es das Verfahren – 6 S 263/91 – immerhin auch schon auf stolze 2 ½ Jahre bringt.

Soweit ein gewisser Dr. Qualmpinsel (der kurz zuvor in Ruhestand getretenen Oberlandesgerichtspräsident) offenkundige Sympathien für die von ihm sogenannte „Lagertheorie“ (soll heißen: langes Lagern weckt Vergleichsfreudigkeit) bekundet (Justizmitteilungsblatt 1992, 199), ist der Beklagte solchen Mißdeutungen richterlicher Pflichten gänzlich abhold. Allerdings kann jenem Aufsatz insgesamt nur hinsichtlich der historischen Kontinuität der Sklavenhalterei an der Swine in der jüngeren Neuzeit beigepflichtet werden; Sachsen, Friesen, Angeln und Jüten waren bekanntlich furchtlose, unbeugsame und freiheitsliebende Stämme mit der erhabenen Würde des aufrechten Ganges und nicht graue Mäuse mit gebrochenem Rückgrat.

„Aufrecht geht mir beizeiten, meine Brüder!“

Dr. Julius Leber

Sozialdemokrat

von den Vätern und Großvätern der heutigen Richtergeneration zum Tode verurteilt,

am 5.1.1945 in Berlin-Plötzensee hingerichtet

Der Beklagte stellt erneut klar, daß die Prozesse entschieden werden sollen, wobei nach wie vor unklar ist, was an beiden Urteilen des Amtsgerichts nicht richtig sein soll und warum sich die Berufungskammer so schwer tut.“

Klingelpütz, der sich in dem Prozeß Poggensee ./. Trüger nicht für befangen hielt, obwohl es um seinen Parteifreund und Fraktionsspezi ging, machte dann in der Arbeitsgemeinschaft sozialdemokratischer Juristen Karriere und der Vorsitzende Richter am Landgericht Korwin hatte bereits einige Monate zuvor in der Regionalpresse beklagt, die SPD sei zu einem Karriereverein herabgesunken.

Für diese gehäuften Begünstigungen eines schmierigen Päderasten gab es – abgesehen von den Karrierewünschen diverser Richter – zumindest drei Erklärungen:

1.

Joe war in Wirklichkeit ein Schwarzer, der sich als fünfte Kolonne bei den Roten eingeschlichen hatte oder später heimlich zum Bekenntnis der Herrenmenschen konvertiert war.

„Wer zu uns (den Sozialdemokraten) kommt, wer mit uns kämpfen will, der hat keinen Vorteil zu erwarten, sondern nur Nachteile, wer in unseren Kreis kommt, der muß zahlen, arbeiten, leiden.“

Karl Julius Vahlteich, sozialdemokratischer Abgeordneter am 06.03.1880 im Reichstag

2.

Die Schwarzen akzeptierten auch Rote, wenn sie sich nur vorbehaltlos unterwerfen. Die Subordination wäre danach das der politischen Couleur vorgeordnete Prinzip.

3.

CDU und SPD waren sich in Schleswig-Holstein nur in einem mehr oder minder vordergründigen Theater spinnefeind und ein gewisser parteiübergreifender Grundkonsens – so etwas in Richtung „Staatsräson“ oder „pigs-agreement“ (gentlemen wäre zu hochgegriffen) – habe einen stärkeren Geltungsanspruch als die verfassungsmäßige Ordnung.

„Wer die Geschichte der geheimen Orden kennt, der weiß, daß sich ihr Umfang schwierig schätzen läßt. Desgleichen ist die Fruchtbarkeit bekannt, mit der sie Zweige und Kolonien bildet, so daß man, wenn man ihren Spuren folgt, sich bald in einem Labyrinth verliert. Das traf auch für die Mauretanier (d.i.: Freimaurer, d.V.) zu. Besonders seltsam war es für den Neuling, wenn er in ihren Räumen Angehörige von Gruppen, die sich tödlich haßten, im friedlichen Gespräch sah.“

Ernst Jünger: „Auf den Marmorklippen“

So erscheint denn auch die enge väterliche Freundschaft zwischen Ernst Jünger und dem Ex-Bundeskanzler Helmut Kohl in einem völlig neuen Licht.

„Hält man sich die aus einem solchen System erwachsenden Konsequenzen vor Augen, so fällt es wohl nicht schwer, so manche scheinbare Irrationalität im politischen Geschehen und so manchen scheinbaren politischen Irrsinn zu begreifen, vor allem zu verstehen, warum zuweilen diametral entgegengesetzte Kräfte schließlich doch an einem Strang ziehen oder warum gelegentlich justament das Gegenteil von dem eintritt, was man erwartet.

Da werden so manche verwunderliche politische Handlungen klar, und man beginnt auch zu begreifen, warum Kriege ausgerechnet einer friedlichen neuen Weltordnung dienen sollten. Dann wird auch verständlich, warum sogar Päpste Freimaurer sein können, …und warum sich Politiker aus den gegensätzlichsten Lagern und verschiedenster Weltanschauung auch heute in angeblich harmlosen Schwatzvereinen unter Ausschluß der genasführten Öffentlichkeit, aber mir deren Steuergeldern finanziert, zusammentun, um ihre gutgläubigen Wähler von links bis ganz rechts auszutricksen.

Das Hinterhältige und zugleich Geniale an diesem System ist, daß die Etappenziele zur Erreichung der „höheren Endzwecke“ diesen bei Bedarf durchaus diametral entgegengesetzt sein können, daß sich aus den esoterischen oder höheren Wahrheiten und Zielen keine moralischen oder sonstigen Verpflichtungen für den Weg zur Erreichung dieser Ziele ergeben, wenngleich es ebendieser esoterische Kern ist, der das Überleben eines derartigen Machtinstrumentes über Jahrhunderte, wenn nicht über Jahrtausende hinweg garantiert.“

E. R. Carmin: „Das schwarze Reich. Geheimgesellschaften und Politik im 20. Jahrhundert“

Zum Abschluß und jenseits aller political correctness ein paar Takte allgemeiner Art zu den Schwuchteln, Tunten und sonstigen Analerotikern, die schon einen gewissen Logencharakter angenommen haben, der in der schleswig-holsteinischen Justiz ausgeprägter ist, als anderswo:

Wenn wir uns Pupus, Schwuchtelberger und Dominikus in Filzbeck, weiterhin Henry Kissinger (den Lyndon Larouche öffentlich eine „Tunte“ nennt), Edgar Hoover nebst Stellvertreter und Lover Clyde Tolson in den USA anschauen, liegt die Beurteilung „Abschaum der Menschheit“ nicht fern. Die „Filzbecker Nachrichten“ griffen 1995 dieses sensible Thema auf und titelten:

„Sind homosexuelle Politiker tragbar?:

Lieber zehn schwule, als ein korrupter!“

Was aber gelten soll, wenn ein Politiker schwul und korrupt ist, wurde weder von den „FN“, noch von Pupus geklärt, der allerdings in einem Leserbrief für seinesgleichen in die Bresche sprang und überlegene Kontaktfreudigkeit, Weltoffenheit und Unvoreingenommenheit der Schwulen lobprieß, die diese „in vielen sozialen Berufen herausragend tätig sein ließen.“

„Selten besitzen die Homosexuellen einen festen und ehrlichen Charakter; es fehlt ihnen an Willensstärke und sie gebrauchen gerne die weiblichen Waffen der Intrige, Heuchelei und Lüge. Ganz ungeeignet erscheinen sie für verantwortliche Posten im Staatsdienst…“

von Tresckow (markantester Vertreter der Berliner Kriminalpolizei vor dem I. Weltkrieg)

Das im Arbeitsgericht in Bautzen unbekannte Völkerrecht im Fall Henry Schneider oder wie die Richterin Ira Dauge versucht Rechtsbeugung zu begehen

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beschluss-arbeitsgericht-vom-04-03-2014-seite-1 beschluss-arbeitsgericht-vom-04-03-2014-seite-2 beschluss-arbeitsgericht-vom-04-03-2014-seite-3Mit einem rechtswidrigen Beschluss wie immer ohne Unterschrift wird versucht seitens der Arbeitsrichterin Völkerrecht auszublenden und Rechtsbeugung zu begehen.

Das Antwortschreiben auf den nicht juristisch inkraftgetretenen Beschluss:antwort-henry-schneiderprozess-17-03-2014-1 antwort-henry-schneiderprozess-17-03-2014-2

Das Original das an das Arbeitsgericht Bautzen ging ist natürlich unterschrieben.

Wir werden über den Prozess weiter berichten.


Peter Frühwald gibt Richtern des Oberverwaltungsgerichtes Bautzen nach merkwürdiger Negierung des Völkerrechts noch eine Nachbesserungschance

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von staseve

Das Oberverwaltungsgericht in Bautzen ist der Meinung Völkerrecht gilt für dieses Gericht nicht. Man ist auch der Meinung dass man das seit 1990 geübte Spiel weitermachen kann. Nachfolgender Nichtunterschriebener Beschluß erreichte den Beschwerdeführer:oberverwaltungsgericht-bautzen-13-03-2014-1 oberverwaltungsgericht-bautzen-13-03-2014-2 oberverwaltungsgericht-bautzen-13-03-2014-3

Aufgrund seiner Großzügigkeit gibt Peter Frühwald den sogenannten Richtern des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes in Bautzen noch eine Chance Ihren Irrtum zu korrigieren:

Peter Frühwald

_____________________________________________________

Leipzig, den 15.03.2014

Dr. Georg Welck

Suzanne Drehwald

Bernd Groschupp

c/o Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Ortenburg 9

02625 Bautzen

Ihr nichtiger Entwurf Ihres regelwidrigen Beschlusses im Verfahren 3 E23/14

Sehr geehrter Dr. Georg Welck,

sehr geehrte Suzanne Drehwald,

sehr geehrter Bernd Groschupp,

gestern wurde hier ein nichtiger Entwurf eines gegen Völkerrecht verstossenden Beschlusses auf dem normalen Postweg durch einen privaten Briefdienst zugestellt.

Ihr nichtiger Beschluss verstößt gegen Völkerrecht.

Gemäß Artikel 14 Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 19.Dezember 1966 (BGBl. 1973 II 1553) ist jeder vor jedem Gericht dieser Erde selbstvertretungsberechtigt und rechtsfähig.

Artikel 14 Abs. 3

3) Jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte hat in gleicher Weise im Verfahren

Anspruch auf folgende Mindestgarantien:

a) Er ist unverzüglich und im Einzelnen in einer ihm verständlichen Sprache über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Anklage zu unterrichten;

b) er muss hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung und zum

Verkehr mit einem Verteidiger seiner Wahl haben;

c) es muss ohne unangemessene Verzögerung ein Urteil gegen ihn ergehen;

d) er hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen; falls er keinen Verteidiger hat, ist er über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihm ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;

Artikel 16

Jedermann hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden.

Da Völkerrecht höherrangiges Recht darstellt geht es den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland, insoweit sie noch gelten vor!

Rechtsgrundlage Artikel 25 Grundgesetz (GG):

Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

Der Internationale Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 19.Dezember 1966 (BGBl. 1973 II 1553) ist geltendes Völkerrecht!

Der von Ihnen angesprochene § 67 Abs. 4 in Verbindung mit 2 VwGO ist somit nachrangig und kann Völkerrecht nicht außer Kraft setzen!

Im Übrigen gilt er sowieso seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 25.07.2012 (- 2 BvF 3/11 -, – 2 BvR 2670/11 -,

– 2 BvE 9/11 -) nicht mehr, da alle Gesetze seit dem 07.05.1956 wegen nichtig zusammengesetzter Bundestage nichtig sind. Die

Verwaltungsgerichtsordnung(VwGO)vom 21.01.1960

Vollzitat:

“Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die durch

Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist”

Stand:

Neugefasst durch Bek. v. 19.3.1991 I 686

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 23.7.2013 I 2543

Hinweis:

Änderung durch Art. 12 G v. 31.8.2013 I 3533 (Nr. 55)

Änderung durch Art. 5 G v. 10.10.2013 I 3786 (Nr. 62)

ist somit nichtig.

Um Nachteile für Sie persönlich zu vermeiden, gebe ich Ihnen Gelegenheit Ihren rechtswidrigen und sowieso nichtig, als nicht bestellte Ausfertigung, zugestellten Beschluss zu überarbeiten. Ich gewähre Ihnen hierfür eine Frist um die Aufhebung hier schriftlich unterschrieben vorzulegen von 10 Tagen, den Postweg eingerechnet bis spätestens 29.03.2014. Mit dieser Chance gebe ich Ihnen Gelegenheit Ihren Irrtum zu korrigieren. Ich gehe davon aus, dass man Ihnen bei Ihren Weiterbildungen Völkerrecht nicht mitvermittelt hat.

Ich behalte mir vor bei Nichtvorlage einer Aufhebung Ihres Beschlusses im Rahmen der gesetzten Frist einen Strafantrag gemäß Strafgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland

[§ 339 Rechtsbeugung

Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.]

und dem Staatlichen deutschen Strafgesetzbuch in der Fassung vom 04.03.1933

[§ 336 Rechtsbeugung

Ein Beamter oder Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache vorsätzlich zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft.]

bei der Staatsanwaltschaft in der Bundesrepublik Deutschland, bei der Militärgeneralstaatsanwaltschaft in Moskau (zuständige Besatzungsmacht), und dem Internationalen Strafgerichtshof ICC in Den Haag (zuständig Klärung Völkerrechtsstraftatsbestände) zu stellen.

Ich gehe im Moment noch davon aus, dass Sie im Besitz der richterlichen Genehmigung durch die Alliierten gemäß Shaef-Gesetz Nr. 2 Ziff. 9 sind.

Niemand kann als Richter, Staatsanwalt, Notar oder Rechtsanwalt amtieren, falls er nicht seine Zulassung von der Militärregierung erhalten hat.

Auch weise ich in diesem Zusammenhang auf den § 2 Abs. 1 Überleitungsvertrag (BGBl. 1955 II S. 405) Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen hin:

Artikel 2

(1) Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der Besatzungsbehörden oder auf

Grund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind. Diese Rechte und Verpflichtungen unterliegen ohne Diskriminierung denselben künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen und Verwaltungsmaßnahmen wie

gleichartige nach innerstaatlichem deutschem Recht begründete oder festgestellte Rechte und Verpflichtungen.

Auch verweise ich auf BGBl. II 1990 S. 1386:

Bekanntmachung der Vereinbarung vom 27./28. September 1990 zu dem Vertrag über die

Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten (in der ge-

änderten Fassung) sowie zu dem Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstan-

dener Fragen (in der geänderten Fassung)

(3) Folgende Bestimmungen des Überleitungsvertrags bleiben jedoch in Kraft:

Erster Teil: Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 bis » . . . Rechtsvorschriften aufzuheben oder zu

ändern« sowie Absätze 3, 4 und 5, Artikel 2 Absatz 1,Artikel 3 Absätze 2 und 3, Artikel 5

Absätze 1 und 3, Artikel 7 Absatz 1 Artikel 8 Dritter Teil: Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe a des Anhangs

Es sei auch noch der Hinweis gestattet auf Shaef Gesetz Nr. 2 Ziff. 16

16. Jeder Verstoß gegen die Vorschriften dieses Gesetzes wird im Falle der Schuldigsprechung durch ein Gericht der Militärregierung nach dessen Ermessen mit jeder gesetzlich zulässigen Strafe, einschließlich der Todesstrafe, geahndet.

und auf Shaef-Gesetz Nr. 4 Ziff 4:

4. Es besteht die unwiderlegbare Rechtsvermutung, daß alle Personen im besetzten Gebiet

Deutschlands oder einem der politischen Bezirke, für das ein Amtsblatt der Militärregierung gilt, Kenntnis von den in den Amtsblättern enthaltenen Veröffentlichungen haben.

Im Übrigen sei mir der Hinweis gestattet: Eine unanfechtbare Entscheidung gibt es nicht!

Eine Klage beim Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen wegen Verstoßes gegen die Sächsische Verfassung

[Artikel 36

Die in dieser Verfassung niedergelegten Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.]

und beim Bundesverfassungsgericht wegen Nichteinhaltung der Bestimmungen des Artikels 25 Grundgesetz behalte ich mir ebenfalls vor.

Eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und eine Aufhebung Ihres Beschlusses wegen formaler Fehler behalte ich mir ebenfalls vor.

Dieser Brief wird in drei Tagen zusammen mit Ihrem Beschluss der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Frühwald

Wir halten sie liebe Leser auf dem Laufenden.

BRD – ein Paradies für Kriminelle!

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Von Thomas Böhm

Bekanntlich hat Angela Merkel mit ihrem Lockruf nicht nur die vielen armen Menschen dieser Welt in unser Land geschleust. Es sind in letzter Zeit auch vermehrt Typen aus dem Untergrund nach Deutschland geeilt, auch, weil sie wussten, dass ihnen hier paradiesische Verhältnisse winken und der Rechtsstaat schon längst schwer angeschlagen ist.kriminelle-asylbewerber-karlsruhe

Zwei aktuelle Meldungen belegen das:

Schuhe, Parfüm und andere Gegenstände stahlen sechs junge Menschen Mittwochnachmittag (23. März, gegen 17:40 Uhr) in einem Einkaufszentrum am Limbecker Platz. Das Sicherheitspersonal beendete den Beutezug, informierte die Polizei und übergab die Beute im Wert von über 600 Euro der Polizei. Vorlaut und aggressiv traten sie auf, als die ersten Beamten eintrafen. Offenbar erfahren im Umgang mit Sicherheitskräften bedrohte der älteste der Bande (22), einen Polizisten mit dem Tod. Auch seine Komplizen (w14, m14, w16, m17, m18, m22) hatten vielfach mit Polizeibehörden in Deutschland zu tun. Ein Messer und eine Softair-Pistole stellten die Beamten sicher. 32- mal wurde alleine eine der weiblichen Jugendlichen dieses Jahr bei Straftaten erfasst… (www.presseportal.de/blaulicht/pm/11562/3286192)

Diese Meldung sagt nicht mehr aus, als dass Kriminelle in Deutschland unbehelligt ihr Unwesen treiben können und Strafanzeigen sammeln dürfen, ohne dass sie dafür bestraft werden.

Um 1:30 Uhr in der vergangenen Nacht (Freitag, 25. März) glaubte ein 53-jähriger Essener am Pferdemarkt einen jungen Mann zu erkennen, der ihm zwei Wochen zuvor das Handy gestohlen hatte. Sofort sprach er den vermeintlichen Dieb an, unterstützt von zwei Passanten. Gemeinsam versuchten sie, den mit einer Bierflasche zuschlagenden Dieb zu überwältigen. Letztendlich sprühte der 53-Jährige dem mutmaßlichen Dieb Reizgas in die Augen. Stolpernd und mehrfach stürzend rannte der junge Mann davon. Große Überraschung für den Bestohlenen, der kurz darauf auf der Stadtwache Anzeige erstattete. Mit tränenden Augen und unsicherem Gang betrat ein junger Mann die Wache und bat in arabischer Sprache um medizinische Hilfe, da er mit Pfefferspray angegriffen worden sei. Dass die beiden Sachverhalte in direkter Verbindung stehen, sei nur zur Sicherheit erwähnt. Das zuständige Kriminalkommissariat wird nun mit Unterstützung eines Dolmetschers klären, wer von beiden Männern, welche Straftat begangen haben könnte. (www.presseportal.de/blaulicht/pm/11562/3286196)

Das muss man sich mal vorstellen. Ein Dieb betritt die Polizeiwache, weil ihm das Opfer Tränengas ins Gesicht gesprüht hat. So sicher muss man sich erstmal fühlen. So wenig Respekt vor unserem Rechtsstaat muss man erstmal besitzen!

Und wie immer sind es die Polizisten, die die Arschkarte gezogen haben, ansonsten würden sich die Kriminellen nicht alle so aufführen, als wären sie die Herren im Haus:

Gegen Mitternacht wurde eine Polizeistreife der Polizeiinspektion Rosenheim zu einer Ruhestörung am Salzstadel gerufen. Als die Polizeibeamten vor Ort ausstiegen, konnten sie in unmittelbarer Nähe einen Streit unter jungen Erwachsenen und Jugendlichen feststellen. Als sie versuchten, diesen Streit zu schlichten, wurden sie zuerst von einer Person gezielt mit Geldmünzen beworfen und beleidigt. Daraufhin wollten die Beamten ihn einer Kontrolle unterziehen. Diese versuchte jedoch sich der Kontrolle durch Flucht zu entziehen.

Als sie die männliche Person, bei der es sich um einen 16-jährigen Rosenheimer handelte, wieder ergreifen konnten, wurden die Polizeibeamten von einer Personengruppe von etwa 15 Personen umringt und angegangen. Hier fielen mehrfach Sätze, dass die Polizei fertig gemacht werden soll sowie zahllose Beleidigungen. Aufgrund der bedrohlichen Situation wurden durch die Einsatzzentrale sofort mehrere Streifen aus dem Bereich Rosenheim mit Unterstützung der Bundespolizei zum Einsatzort entsandt… (www.rosenheim24.de/rosenheim/rosenheim-stadt/rosenheim-ort43270/rosenheim-polizeieinsatz-salzstadel-wegen-ruhestoerung-nacht-freitag-6253349.html)

Aber das alles erstaunt uns nicht. Die deutsche Justiz sorgt eben dafür, das sich die Verbrecher hier so wohl fühlen.

Nun legt unser Justizminister, der sich geistig anscheinend im Kampf gegen Rechts völlig verausgabt hat, noch eine Schippe drauf:

Wer in Deutschland als Mörder verurteilt wird, soll nicht mehr zwingend lebenslang ins Gefängnis müssen. Stattdessen könnte die Haftstrafe auf bis zu fünf Jahre gesenkt werden.

Das geht aus einem Gesetzentwurf von Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) hervor, aus dem das Magazin „Der Spiegel“ zitiert. Danach soll die Haftstrafe für Morde auf bis zu fünf Jahre gesenkt werden können, wenn der Täter „aus Verzweiflung“ handelte, um „sich oder einen ihm nahestehenden Menschen aus einer ausweglos erscheinenden Konfliktlage“ zu befreien, durch eine „schwere Beleidigung“ oder „Misshandlung … zum Zorn gereizt“ wurde oder von einer „vergleichbar heftigen Gemütsbewegung“ betroffen war… (www.rp-online.de/politik/deutschland/berlin/heiko-maas-auf-mord-soll-nicht-mehr-zwingend-lebenslang-stehen-aid-1.5861725)

Und wir wissen ja, welches Klientel sich in Deutschland ständig beleidigt fühlt und zornig wird. Es handelt sich um unsere Mitbürger, die bei der kleinsten Angelegenheit schon mal das Messer zücken, mit der Axt den „Gegner“ einen Kopf kürzer machen oder ihre Mitmenschen mit der Machete zu Kleinholz verarbeiten.

Was passiert, wenn ein Staatsanwalt es wagt, Kriminelle einer gerechten Strafe zuzuführen erfahren wir hier:

Er sprach Klartext, er griff durch – und hatte Erfolg damit. Staatsanwalt Rudolf Hausmann (53) fuhr als Chef der Berliner Intensivtäter-Abteilung einen harten Kurs. Er forderte sogar, kriminellen Clans notfalls die Kinder wegzunehmen. Das passte manch einem Kuschel-Politiker gar nicht. Der „Jäger der Krimi-Kids“ wurde jetzt abberufen.

Hausmann glaubte nicht an eine heile Multikulti-Welt. Er sprach offen über die Prügelstrafen in arabischen Familienclans, durch die Kinder Gewalt als normales Verhalten erfahren. Er sagte: „Die Familien, über die wir hier reden, haben nicht selten acht, neun oder zwölf Kinder. Wenn die ältesten drei als Intensivtäter aufgefallen sind, warum sollten die fünf Jüngeren gesetzestreu werden?“ Das war auch eine Attacke auf lasche Kollegen: Wer immer an das Gute im Straftäter glaube, habe den Beruf verfehlt…

…Als leitender Oberstaatsanwalt (ab 2011) schaffte es Hausmann, die Zahl der Intensivtäter von 550 auf 486 zu drücken. Gemeint sind Jugendliche, die zehn oder mehr „erhebliche Straftaten“ pro Jahr begehen. 80 Prozent davon haben einen Migrationshintergrund. Trotz des Erfolgs wurde Hausmann jetzt überraschend abberufen. War es eine politische Strafaktion gegen den unbequemen, parteilosen Juristen? Mitarbeiter der Justiz fühlen sich laut „Focus“ an den Fall von Roman Reusch erinnert, der ein Vorgänger von Hausmann war. Er wurde 2008 abgesetzt, nachdem er öffentlich gefordert hatte, „besonders auffällige kriminelle Ausländer“ abzuschieben… (www.berliner-kurier.de/berlin/polizei-und-justiz/zu-hart-fuer-die-kuscheljustiz–er-griff-durch–berlin-entsorgt-oberstaatsanwalt-hausmann-886252#plx631894587)

Wir wissen alle, wer dahintersteckt. Es ist der zuständige Abteilungsleiter der Regierung, der mit aller Macht dafür sorgen möchte, dass Deutschland zu einem Paradies für alle Kriminelle dieser Welt verkommt.

Ein Sozialist eben.

(Quelle: journalistenwatch.com/cms/deutschland-ein-paradies-fuer-kriminelle/)

Und genau dazu paßt die folgende Meldung:

Bayern: Innenminister besorgt über wachsende Kriminalität durch Ausländer

Von Felizitas Küble

“Es kommen nicht nur Friedensengel in unser Land”

In Bayern leben heißt sicherer leben – Bayerns Innenminister Joachim Herrmann (CSU) zeigte sich erfreut über die Entwicklung:

„Mit diesen Ergebnissen konnten wir trotz erhöhter Einsatzbelastung das hohe Niveau an innerer Sicherheit halten. Dabei war die Bayerische Polizei gerade im zurückliegenden Jahr insbesondere durch Großeinsätze rund um den G7 Gipfel, die Flüchtlingsströme und die anhaltenden Terrorgefahren stark belastet. Insbesondere vor diesem Hintergrund bin ich besonders stolz, dass es auch für 2015 wiederum heißt: In Bayern leben heißt sicherer leben“, betonte Herrmann.

Sorge bereitet dem Innenminister die zunehmende Kriminalität durch Ausländer. Fast jeder dritte Tatverdächtige ist kein Deutscher. Darunter sind Taschendiebe aus dem Ausland ebenso wie seit Jahrzehnten hier lebende Ausländer oder Migranten, die aktuell im Zuge der Flüchtlingskrise nach Deutschland gekommen sind. Ausländerrechtliche Verstöße blieben in der Kriminalstatistik rechnerisch unberücksichtigt. Mit rund 211.000 Vorfällen machten diese mehr als ein Viertel aller in Bayern registrierten Straftaten aus.

„Bereinigt um diese ausländerrechtlichen Verstöße haben wir 2015 einen Rückgang um 12.698 Straftaten auf 594.899 Delikte zu verzeichnen. Die Zahl der Straftaten pro 100.000 Einwohner liegt in Folge der gestiegenen Fallzahlen durch illegale Grenzübertritte bei 6.350, bereinigt um die ausländerrechtlichen Verstöße aber bei 4.687 und damit 2,8 Prozent unter dem Vorjahreswert“, erklärte Herrmann.

Höchster Personalstand aller Zeiten bei der Bayern-Polizei

Um die Sicherheit in unserem Land zu erhöhen, fordert Bayerns Innenminister ein europaweites Ein- und Ausreiseregister. „Es kommen nicht nur Friedensengel in unser Land. Wir brauchen eine klare Begrenzung der Zuwanderung, weil uns das sonst auch in krimineller Hinsicht über den Kopf wächst“, so Herrmann.

Die hervorragende Entwicklung beim Kampf gegen die Kriminalität sei ein Verdienst der hoch engagierten und professionellen Arbeit der Bayerischen Polizei, sagte Herrmann: „Trotz der hohen Arbeitsbelastung durch beispielsweise die Flüchtlingskrise ist es unseren Polizistinnen und Polizisten im letzten Jahr erneut gelungen, dass deutschlandweit einmalige Niveau an innerer Sicherheit zu gewährleisten und gleichzeitig andere Aufgaben nicht zu vernachlässigen.”

Um die Spitzenposition der Bayerischen Polizei weiter ausbauen zu können, hat die Staatsregierung massiv in Personal und Technik investiert. Herrmann: „Mit mehr als 41.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern haben wir den höchsten Personalstand aller Zeiten bei der Bayerischen Polizei. Und wir legen kräftig nach mit dem Ziel, bis 2025 mindestens 10.000 Polizeibeamte einzustellen.“

Quelle: www.csu.de/aktuell/meldungen/maerz-2016/bayerische-kriminalstatistik-2015/

Amtsgericht München hat Ärger mit Reichsbürgern und erwägt selbst Klage

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von inFranken

Sogenannte Reichsbürger beschäftigen zunehmend das Amtsgericht München. Rechtspfleger und Gerichtsvollzieher würden unter Druck gesetzt oder bedroht.

grundgesetz-symbolbild„Unsere Gerichtsvollzieher haben regelrecht Angst“, berichtete Gerichtspräsident Reinhard Nemetz am Donnerstag. Im vergangenen Jahr seien mehr als 20 Anhänger dieser Bewegung aus Verschwörungstheoretikern und Rechtsextremen wegen versuchter Erpressung oder Beleidigung verurteilt worden.

„Rechtsstaat“ nicht vorführen lassen

Das Amtsgericht erwäge nun eine – womöglich bundesweit erste – Klage, um gegen einen Interneteintrag vorgehen zu können, in dem das Gericht neben anderen Behörden als private Firma aufgeführt ist.

Es müsse klargestellt werden, „dass wir den Rechtsstaat nicht vorführen lassen“. Solche Eintragungen führen „Reichsbürger“ als vermeintlichen Beweis ihrer Thesen an.

Ermittlungsakte in Kaufbeuren gestohlen

Die „Reichsbürger“ oder „Germaniten“ halten die Bundesrepublik für nicht legitim, wollen die Rechtsordnung nicht anerkennen – und versuchen, Prozesse zu boykottieren. Erst kürzlich hatten vermutlich Reichsbürger bei einem Prozess wegen Fahrens ohne Führerschein im Amtsgericht Kaufbeuren für Tumulte gesorgt und die Ermittlungsakte gestohlen. Als der Staatsanwalt plädieren wollte, rief ein älterer Herr: „Sie sind verhaftet!“ Im Aufruhr soll die Angeklagte einem Zuschauer die Akte zugeworfen haben, die dann nicht mehr auftauchte.

Zur Sache Staatsanwalt

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von Petra Heute betrachten wir mal die Legalität eines BRD-Staatsanwaltes. Und ohne das Ergebnis vorweg nehmen zu wollen, kann man auch hier wieder feststellen, daß in diesem Land nichts, aber auch gar nichts auf legalen Füßen steht. Auch nicht der Staatsanwalt! Ein Bürger wird durch die Staatsanwaltschaft, sich ausgebend als Staatsanwalt, verfolgt und angeklagt. Nach […]

„Sozialgericht“ stellt sich tot!

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von NTA Brief eines Menschen, an die „Direktorin“ des „Sozialgerichts Neubrandenburg“ (kurze Zusammenfassung): Durch grundgesetzwidrige Wahlen seit 1957 gibt es keine gesetzlichen Mandatsträger im „Bundestag“. Sämtliche Gesetze, die nach 1957 beschlossen worden sind, sind daher ungültig. Das „Bundesverfassungsgericht“ wurde grundgesetzwidrig besetzt und das „Bundesverfassungsgerichtsgesetz“ verstieß gegen das Zitiergebot Artikel 19 GG. Die oberste Spitze der […]
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