vom Reichskanzler
Es darf ihnen, als durch das, für die Übergangszeit vom 23.05.1949 bis zum 18.07.1990 00 00 Uhr MESZ zu bestehen gehabt habende besatzungsrechtliche Mittel der Westmächte Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, vom 23.05.1949 [BGBl.S.1ff], als grundgesetzlich niederes Rechtswesen, dem fortbestehen zu habenden, reichsverfassungsrechtlich höherem Rechtswesen, des mit seiner fortbestehen zu habenden und wiederherzustellenden Regierungshauptstadt Groß-Berlin, neutral, handlungsfähig und souverän wiederherzustellenden Staates 2tes Deutsches Reich gegenüberstehend,
wie auch durch das, für die Übergangszeit vom 01.09.1950 bis zum 03.10.1990 00 00 Uhr MESZ zu bestehen gehabt habende besatzungsrechtliche Mittel der Westmächte Verfassung von Berlin, vom 01.09.1950 [VOBl.I S.433 ff], als Berliner landesverfassungsrechtlich niederem Rechtswesen, dem fortbestehen zu habenden preußisch reichslandesverfassungsrechtlich höherem Rechtswesen, des mit seiner fortbestehen zu habenden und wiederherzustellenden Regierungshauptstadt Groß-Berlin neutral, handlungsfähig und souverän wiederherzustellenden Reichslandes Freistaat Preußen gegenüberstehend,
daß das für das Gebiet, der auch am heutigen Tage fortbestehen zu habenden Besonderen Zone Berlin der Viermächte, berlinstatus- und reichsverfassungsrechtlich weder zum reichsverfassungsrechtlichen Rechtswesen, des fortbestehen zu habenden und wiederherzustellenden Staates 2 tes Deutsches Reich, reichsverfassungsrechtlich sachlich zuständige, noch reichsrechtlichem Gerichtsverfassungsgesetz in der, durch die Viermächte zum 22.05.1949 bereinigten Fassung Anwendung zu finden habenden gerichtsverfassungsgesetzlich zulässige, sondern ausschließlich dem grundgesetzlich niederen Rechtswesen unterliegende Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht, des seit dem 18.08.1990 für eine erneute Übergangszeit zu bestehen habenden besatzungsrechtlichen Mittels der Westmächte Verwaltungseinheit Bundesrepublik des vereinten Deutschland gegenüberstehend,
wie auch das, weder zum preußisch reichslandesverfassungsrechtlichen Rechtswesen, des fortbestehen zu habenden und wiederherzustellenden Reichslandes Freistaat Preußen, preußisch reichslandesverfassungsrechtlich sachlich zuständige, noch zur preußischen Verwaltungsgerichtsordnung in der durch die Viermächte zum 22.05.1949 bereinigten Fassung, Anwendung zu finden habenden gerichtsverfassungsgesetzlich zulässige, sondern ausschließlich dem Berliner landesverfassungsrechtlich niederen Rechtswesen unterliegende Verfassungsgerichtshof des, seit dem 03.10.1990 für eine erneute Übergangszeit zu bestehen habenden besatzungsrechtlichen Mittels der Viermächte Verwaltungseinheit vereintes Land Berlin gegenüberstehend, nicht entgangen sein,
daß das für das Gebiet der Besonderen Zone Berlin weder sachlich zuständige, noch grundgesetzlich gerichtsverfassungsgesetzlich zulässige Bundesverfassungsgericht, zur Feststellung welche Rechtsgrundlage für das Reichskonkordat mit dem Heiligen Stuhl Anwendung zu finden hätte, im Jahre 1957, das durch Artikel I § 1 des am 09.05.1945 in Kraft getreten fortgeltend Anwendung zu finden habenden SHAEF-Gesetzes Nr.1, (Amtsbl. US Mil.-Reg.Deutschl.) betreffend den gegen Deutschland,
und damit gegen den fortbestehen zu habenden und wiederherzustellenden Staate 2tes Deutsches Reich das fortbestehende Kriegsrecht des SHAEF-Gesetzgebers USA, wie auch durch Artikel I § 1 a) und § 2 des in Kraft getreten fortgeltend Anwendung zu finden habenden Kontrollratsgesetzes Nr.1, des Alliierten Kontrollrates in Deutschland, vom 20.09.1945 (Amtsbl. All. Kontrollrats Deutschl.S.6 ff) betreffend den gegen Deutschland,
und damit gegen den fortbestehen zu habenden und wiederherzustellenden Staate 2tes Deutsches Reich das fortbestehende Kontrollratsrecht des Alliierten Kontrollrats in Deutschland das Besatzungsrecht der Viermächte,
in dem Wissen und Bewußtsein,
daß weder die Bundesrepublik Deutschland (BRD) zu irgendeinem Zeitpunkt Deutschland war,
noch die Verwaltungseinheit Bundesrepublik des vereinten Deutschland, Deutschland ist,
gegen das Deutschland fortbestehend Anwendung zu finden habende Kontrollratsrecht des fortbestehenden Rates der Außenminister der Fünfmächte verstößt,
zur Fortführung einer, ohne Wiedervereinigung Deutschland als Ganzes nicht bestehenden „laufenden Rechtsprechung“ das aufgehobene nationalsozialistische Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Staat – Ermächtigungsgesetz – vom 24.03.1933 [RGBl.I S.141],
und durch eine weitere Handlung im Jahre 1957, in der durch die Alliierten aufgelösten Waffen SS, die zu Wasser, zu Lande, und in der Luft nicht kapituliert hatte, zur Fortführung der Verherrlichung des Nationalsozialismus durch die Bundesrepublik Deutschland nicht nur zum geltenden Rechtsmittel erklärt, sondern die Waffen SS zur Ehrenlegion hochstilisiert, wie durch Schreiben vom 02.01.1961 zum Geschäftszeichen – 9250/1 II – 25 244/60 – des Bundesminister der Justiz schriftlich belegt bestätigt wurde.
So entspricht es ebenfalls der Wahrheit, daß es das nationalsozialistische Unrechtssystem des Dritten Reiches ist, welches zur Erneuerung des Reiches, und damit der Stärkung der NSDAP, mit dem Zweiten Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich – Reichsstatthaltergesetz – vom 07.04.1933 (RGBl.I S.173 ff) nicht nur der Begriff Sachsen-Anhalt errichtet, welcher durch die Verwaltungseinheit Bundesrepublik des vereinten Deutschlands zur weiteren Verherrlichung des Nationalsozialismus benutzt wird, sondern werden ab 1943 die Reichsgesetzblätter in lateinischer Schrift gedruckt.
In dem Wissen und Bewußtsein des Rechtsaktes der Viermächte am 17.07.1990 in Paris, daß mit sofortiger Wirkung zum 18.07.1990 00 00 Uhr MESZ im Gebiet des, seit dem 18.07.1990 für eine erneute Übergangszeit zu bestehen habenden, zu einem durch die Westmächte zu bestimmenden Termin wieder aufzulösen, besatzungsrechtlichen Mittels der Westmächte Verwaltungseinheit Bundesrepublik des vereinten Deutschland wieder sein zu habende Staatsbürger des fortbestehen zu habenden, neutral, handlungsfähig und souverän wiederherzustellenden Staates 2 tes Deutsches Reich,
darf es nicht entgangen sein, daß das mit seiner fortbestehen zu habenden und wiederherzustellenden Regierungshauptstadt Groß-Berlin, der fortbestehen zu habende, in seinen Außengrenzen vom 31.12.1937 neutral, handlungsfähig und souverän wiederherzustellende Staat 2tes Deutsches Reich, dem reichsverfassungsrechtlichen Rechtswesen höher gegenüber dem niederen grundgesetzlichen Rechtswesen, für die Übergangszeit vom 23.05.1949 bis zum 18.07.1990 zu bestehen gehabt habenden besatzungsrechtlichen Mittel der Westmächte Bundesrepublik Deutschland ebenso gegenüberstehend,
wie auch das, unter der Führung der USA, seit dem 18.07.1990, für eine durch die fortbestehen zu habenden Westmächte zu bestimmende erneute Übergangszeit, dem reichsverfassungsrechtlichen Rechtswesen höher, dem grundgesetzlich niederen Rechtswesen gegenüberstehend, bis zu einem, durch die Westmächte zu bestimmenden Termin aufzulösen seiend, das bestehen zu habende besatzungsrechtliche Mittel der Westmächte Verwaltungseinheit Bundesrepublik des vereinten Deutschland weder über eine Verfassung verfügt, noch ein souveräner Staat ist.
– das mit seiner fortbestehen zu habenden und wiederherzustellenden Regierungshauptstadt Groß-Berlin, das fortbestehen zu habende, in seinen Innengrenzen vom 01.08.1941 neutral, handlungsfähig und souverän wiederherzustellende Reichsland Freistaat Preußen, dem preußisch reichslandesverfassungsrechtlichen Rechtswesen höher gegenüber dem niederen Berliner landesverfassungsrechtlichen Rechtswesen, für die Übergangszeit vom 01.09.1950 bis zum 03.10.1990 zu bestehen gehabt habenden besatzungsrechtlichen Mittel der Westmächte Land Berlin gegenüberstehend,
wie auch das, unter der Führung der USA, seit dem 03.10.1990 für eine durch die fortbestehen zu habenden Viermächte zu bestimmende, erneute Übergangszeit, dem reichslandesverfassungsrechtlichen Rechtswesen höher gegenüberstehend dem niederen Berliner landesverfassungsrechtlichen Rechtswesen, bis zu einem durch die Viermächte zu bestimmenden Termin aufzulösen seiend,
das bestehen zu habende besatzungsrechtliche Mittel der Westmächte Verwaltungseinheit vereintes Land Berlin, weder über eine Bundesländerverfassung verfügt, noch ein souveränes Bundesland ist.
– der mit seinem Regierungssitz, des Oberbürgermeisters in Groß-Berlin, in seinen Grenzen vom 01.04.1938 fortbestehen zu habende neutral, handlungsfähig und souverän wiederherzustellende Kommunalverband Gebietskörperschaft von Groß-Berlin, dem preußisch kommunalverfassungsrechtlichen Rechtswesen höher gegenüberstehend dem niederen Berliner landesverfassungsrechtlichen Rechtswesen, für die Übergangszeit vom 01.09.1950 bis zum 03.10.1990 zu bestehen gehabt habenden besatzungsrechtlichen Mittel der Westmächte Land Berlin,
wie auch das, unter der Führung der USA, seit dem 03.10.1990 für eine, durch die fortbestehen zu habenden Viermächte zu bestimmende, erneute Übergangszeit dem kommunalverfassungsrechtlichen Rechtswesen gegenüberstehend, bis zu einem durch die Viermächte zu bestimmenden Termin aufzulösen seiend, das bestehen zu habende besatzungsrechtliche Mittel der Westmächte Verwaltungseinheit vereintes Land Berlin weder über eine Bundesländerverfassung verfügt, noch ein souveränes Bundesland ist.
– das für die erneute Übergangszeit vom 03.10.1990 bis zu einem durch die Viermächte zu bestimmenden Termin bestehen zu habende besatzungsrechtliche Mittel der Viermächte Verwaltungseinheit vereintes Land Berlin, seit dem 03.10.1990 weiterhin aus den 12 Verwaltungsbezirken, der fortbestehen zu habenden Westsektoren, sowie den 8 Verwaltungsbezirken des fortbestehen zu habenden Russischen Sektor, als mit seinen 20 Stadtbezirken fortbestehen zu habender preußischer Kommunalverband Gebietskörperschaft von Groß-Berlin, für eine erneute Übergangszeit dem preußisch kommunalverfassungsrechtlichen Rechtswesen höher gegenüberstehend dem niederen Berliner landesverfassungsrechtlichen Rechtswesen, bis zu einem, durch die Viermächte zu bestimmenden Termin aufzulösen, das bestehen zu habende besatzungsrechtliche Mittel der Viermächte Verwaltungseinheit vereintes Land Berlin weder über eine Bundesländerverfassung verfügt, noch ein souveränes Bundesland ist.
Zusammenfassung:
Indem das real zu bestehen habende besatzungsrechtliche Mittel der Westmächte Verwaltungseinheit Bundesrepublik des vereinten Deutschland sich völker-, kriegs-, alliierten europakontrollratsverwaltungsgesetzes-, besatzungs-, reichsverfassungs- und menschenrechtswidrig, in dem Wissen und Bewußtsein, sowie unter dem Schutz der Europäischen Union,
- gegen den Willen der USA,
- gegen den Willen des Vereinigten Königreiches und
- gegen den Willen der Föderativen Republik Rußland,
daß ohne Friedensvertrag Deutschland betreffend mit dem Staate 2tes Deutsches Reich, der Kriegszustand nicht beendet ist, sondern seit dem 09.05.1945 ausschließlich ein Waffenstillstand besteht, daß die Europäische Union zu keinem Zeitpunkt mit den zu proklamierenden Vereinigten Staaten von Europa vom Atlantik, einschließlich des Mittelmeerraumes, bis zum Ural (US-EUCOM) identisch sein werden,
- zum Ausbau der Bundeswehr zur Kriegsarmee,
- zur Verhinderung der Wiedervereinigung Deutschland als Ganzes, wie auch
- zur Verhinderung des mit dem wiederherzustellenden Staate 2tes Deutsches Reich abzuschließenden Friedensvertrag, so auch
- zur Verhinderung, der noch lebenden Weltweit, als Kriegsverbrecher abgeurteilten Angehörigen der Waffen SS, im Gebiet der Verwaltungseinheit Bundesrepublik des vereinten Deutschland lebend,
nicht zur Strafverbüßung an das Ausland ausliefern, sondern sich selbst als den 2ten Weltkrieg gewinnen wollend, als ein souveräner Staat Deutschland ausgebend, den Kriegsgewinn des 2 ten Weltkriegs, den Alliierten streitig machen.
Fazit:
Gemäß Artikel V § 8 des, seit dem 18.07.1990 definitiv wieder Anwendung zu finden habenden SHAEF-Gesetz Nr.2, darf niemand seine Befugnisse als Richter, Staatsanwalt, Notar oder Rechtsanwalt ausüben, bevor er den Amtseid gemäß dem SHAEF-Gesetz Nr. 2 – Deutsche Gerichte – geleistet hat.
Militärregierung – Deutschland Kontroll-Gebiet des Obersten Befehlshabers SHAEF-Gesetz Nr.2 – Deutsche Gerichte –, gemäß Artikel V § 8 – Auswahl der Richter, Staatsanwälte, Notare und Rechtsanwälte – des am 13.02.1945 verkündeten am 09.05.1945 in Kraft getreten bis zum mit dem fortbestehen zu habenden und wiederherzustellenden Staate Deutsches Reich abzuschließenden Friedensvertrag,
E i d
„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen, daß ich die Gesetze jederzeit zu niemandes Vorteil und zu niemandes Nachteil, mit Gerechtigkeit und Billigkeit gegenüber jedermann, ohne Rücksicht auf Religion, Rasse, Abstammung oder politische Überzeugung anwenden und handhaben werde; daß ich die deutschen Gesetze und alle Rechtssätze der Militärregierung sowohl ihrem Wortlaut als auch ihrem Sinne nach beachten werde, und daß ich stehts mein Bestes tun werde, um die Gerechtigkeit aller vor dem Gesetz zu wahren.
So wahr mir Gott helfe!“
Wer als bis zum 18.07.1990 entweder dem grundgesetzlichen Rechtswesen der Bundesrepublik Deutschland oder dem verfassungsrechtlichen Rechtswesen der Deutschen Demokratischen Republik, seit dem 18.07.1990 oder als bis zum 03.10.1990 dem Berliner landesverfassungsrechtlichen Rechtswesen des Landes Berlin oder dem Berliner landesverfassungsrechtlichen Rechtswesen dem Magistrat von Berlin unterliegend, seit dem 03.10.1990 den zuvor erwähnten Eid nicht geleistet hat, ist gemäß dem Anwendung zu finden habenden Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin berlinstatusrechtlich und damit für Deutschland als Ganzes, kein Richter, kein Staatsanwalt, kein Notar und kein Rechtsanwalt.
A U S Z U G aus dem SHAEF-Gesetz (Abschrift)
Militärregierung – Deutschland
Kontrollgebiet des Obersten Befehlshabers
SHAEF-Gesetz Nr. 2
Auswahl der Richter, Staatsanwälte, Notare und Rechtsanwälte
Artikel V
Auswahl der Richter, Staatsanwälte, Notare und Rechtsanwälte
8. Niemand darf seine Befugnisse als Richter, Staatsanwalt, Notar und Rechtsanwalt ausüben, bevor er den folgenden Eid geleistet hat:„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen daß ich die Gesetze jederzeit zu niemandes Nachteil, mit Gerechtigkeit und Billigkeit gegenüber jedermann, ohne Rücksicht auf Religion, Rasse, Abstammung oder politischer Überzeugung anwenden und handhaben werde; daß ich die deutschen Gesetze und alle Rechtssätze der Millitärregierung sowohl ihrem Wortlaut als auch ihrem Sinne nach beachten werde, und daß ich stets mein Bestes tun werde, um die Gleichheit aller vor dem Gesetz zu wahren. So wahr mir Gott helfe!“
Wer diesen Eid leistet, ist nicht mehr an Verpflichtungen früherer von ihm geleisteter Amts- und Treueeide gebunden.
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9. Niemand darf ohne Genehmigung der Militärregierung als Richter, Staatsanwalt, Notar oder Rechtsanwalt tätig werden.